Abschluss eines VMware Enterprise License Agreement (ELA) Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-25
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Venusberg-Campus 1
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Strategischer Einkauf
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines VMware Enterprise License Agreement (ELA)
Abschluss eines VMware Enterprise License Agreements (ELA) für 3 Jahre. Die Leistung umfasst die Wartungsfortführung von Bestandslizenzen sowie Neulizenzen.
Universitätsklinikum Bonn AöR Venusberg-Campus 1 53127 Bonn
Der Auftraggeber plant die Erneuerung des zum 31.1.2024 auslaufenden VMware Enterprise License Agreements (ELA) mit einer Laufzeit vom 1.12.2023 bis zum 30.11.2026.
Dieser VMware ELA umfasst die Umwandlung von Bestandlizenzen in das Subscription-Lizenzmodell, die Wartungsfortführung von Bestandslizenzen (Production Support) sowie Neulizenzen.
Für darüber hinaus gehende Bedarfe besteht die Möglichkeit einer Nachbeschaffung über festgelegte Nachkaufkonditionen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auszug aus dem Berufsregister am Sitz des Bewerbers (Handelsregister, ansonsten Handwerkskammer für den
Fall, dass dem Bewerber keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister obliegt) (elektronischer Auszug
ausreichend).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
- Umsätze der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
Benennung von Referenzen (max. 3) aus den letzten 3 Jahren zu mit dem hier ausgeschriebenen Auftrag vergleichbaren Leistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Eine Teilnahme zur Öffnung der Angebote ist in diesem Verfahren nicht zulässig!
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNY5YDJF7
Postanschrift: Spruchkörper Köln
Ort: Köln
Postleitzahl: 50606
Land: Deutschland
Telefon: +49 2211473116
Fax: +49 2211472889
Gemäß §160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist u. a. unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Auch ist gemäß §160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weitere Ausschlussfristen ergeben sich aus §160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB