FE 06.0125/2023/FGB - „Untersuchungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Einbaumethoden Grader und Ferti-ger im Anwendungsbereich der Schichten ohne Bindemittel“ Referenznummer der Bekanntmachung: Z2d-FE 06.0125/2023/FGB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Brüderstraße 53
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 06.0125/2023/FGB - „Untersuchungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Einbaumethoden Grader und Ferti-ger im Anwendungsbereich der Schichten ohne Bindemittel“
FE 06.0125/2023/FGB - „Untersuchungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Einbaumethoden Grader und Ferti-ger im Anwendungsbereich der Schichten ohne Bindemittel“
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Grundvoraussetzung für die Herstellung von dauerhaft funktionstüchtigen Schichten ohne Bindemittel (SoB) sind höhere Qualitätseigenschaften der SoB, insbesondere durch die bestehende Forderung der Anlieferung von Baustoffgemischen mit homogenen Eigenschaften sowie der höheren Qualität der Ebenheit und Homogenität der Schichteigenschaften nach dem Einbau.
Als sicherstes Verfahren hierfür gilt bislang der Fertigereinbau, was sich bis heute im Regelwerk wiederspiegelt: So wird bei erhöhten Anforderungen an die Homogenität ein Einbau mit dem Fertiger gefordert u.a. auch für die obere Lage der Frostschutzschicht, wenn diese Schicht unmittelbare Unterlage für eine gebundene Schicht ist. Dem gegenüber argumentiert die Bauindustrie mit praktischen Erfahrungen, dass die Weiterentwicklung der Einbautechnologien dazu geführt habe, dass mittels anderer Einbauverfahren, insbesondere mittels des Einsatzes eines Graders der Einbau qualitativ mindestens gleichwertig ausgeführt werden könne, wodurch die Forderung nach dem Fertigereinbau unbegründet wäre. Nachgewiesen in Form von vergleichenden Untersuchungen wurde dies bislang allerdings nicht.
Ziel dieses Forschungsprojekts ist es somit, die unterschiedlichen Einbaumethoden für SoB, hier „Grader“ und „Fertiger“, hinsichtlich ihrer Gleichwertigkeit bezogen auf die Homogenität unterschiedlicher Schichteigenschaften zu überprüfen sowie Empfehlungen zum Anwendungsbereich und zu den Einsatzgrenzen der Einbaumethoden zu geben. Weiterhin gilt es, Kriterien (Qualitätsmerkmale) zur Beurteilung der Homogenität für die unterschiedlichen Schichteigenschaften zu definieren und anzuwenden.
Hierbei sollen für den speziellen Anwendungsbereich der Frostschutzschichten umfassende vergleichende Untersuchungen auf Untersuchungsstrecken zwischen den aktuell angewandten Einbaumethoden (Fertiger und Grader) unter Beachtung der Forderungen an die Homogenität der Baustoffgemische und der fertigen Leistung (hergestellte Schicht) durchgeführt werden.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Nr. 1: Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich der Eigenschaften von SoB und deren Prüfung - nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus den letzten fünf Jahren (einzutragen in die Referenzliste 1 zu Anforderung Nr. 1)
Nr. 2: Erfahrungen und Kenntnisse über die Anlage von Testfeldern im Straßennetz - nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus den letzten fünf Jahren (einzutragen in die Referenzliste 2 zu Anforderung Nr. 2)
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4c).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.