Kooperationspartn Kooperationspartner für die Ausbildung zum Fachinformatiker/ zur Fachinformatikerin Fachrichtung Systemintegration er für die Ausbildung zum Fachinformatiker/ zur Fachinformatikerin Fachrichtung Systemintegration Referenznummer der Bekanntmachung: 04513-9/14(2022)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmbf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kooperationspartn Kooperationspartner für die Ausbildung zum Fachinformatiker/ zur Fachinformatikerin Fachrichtung Systemintegration er für die Ausbildung zum Fachinformatiker/ zur Fachinformatikerin Fachrichtung Systemintegration
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) plant ab dem Einstellungsjahr 2024 die Vergabe von Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung von Fachinformatikern / Fachinformatikerinnen - Fachrichtung Systemintegration an den Dienstsitzen Bonn und Berlin.
Das BMBF möchte an beiden Dienstsitzen Auszubildende (Absolventen der Sekundarstufe I bzw. der Sekundarstufe II) in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachinformatiker / Fachin-formatikerin, Fachrichtung Systemintegration“, ausbilden. Die Ausbildung erfolgt auf der Basis der “Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin ” vom 28. Februar 2020 Nr. 9 S. 250. Die theoretischen Teile des Berufsbildes sowie vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Themenbereichen “Kommunikation”, “Kooperation” und “Fachenglisch” sol-len von einem Kooperationspartner vermittelt werden. Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen des BMBF durchgeführt. Für besonders leistungsstarke Auszubildende soll die Ausbil-dung ergänzt werden durch die Bereitstellung eines ausbildungsbegleitenden Studiengangs zum Bachelor of Arts oder Bachelor of Science mit dadurch bedingter Verlängerung der Ausbildungszeit auf 3,5 Jahre.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) plant ab dem Einstellungsjahr 2024 die Vergabe von Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung von Fachinformatikern / Fachinformatikerinnen - Fachrichtung Systemintegration an den Dienstsitzen Bonn und Berlin.
Das BMBF möchte an beiden Dienstsitzen Auszubildende (Absolventen der Sekundarstufe I bzw. der Sekundarstufe II) in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Fachinformatiker / Fachin-formatikerin, Fachrichtung Systemintegration“, ausbilden. Die Ausbildung erfolgt auf der Basis der “Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin ” vom 28. Februar 2020 Nr. 9 S. 250. Die theoretischen Teile des Berufsbildes sowie vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Themenbereichen “Kommunikation”, “Kooperation” und “Fachenglisch” sol-len von einem Kooperationspartner vermittelt werden. Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen des BMBF durchgeführt. Für besonders leistungsstarke Auszubildende soll die Ausbil-dung ergänzt werden durch die Bereitstellung eines ausbildungsbegleitenden Studiengangs zum Bachelor of Arts oder Bachelor of Science mit dadurch bedingter Verlängerung der Ausbildungszeit auf 3,5 Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kooperationspartn Kooperationspartner für die Ausbildung zum Fachinformatiker/ zur Fachinformatikerin Fachrichtung Systemintegration er für die Ausbildung zum Fachinformatiker/ zur Fachinformatikerin Fachrichtung Systemintegration
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die
e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über
die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist
zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den
Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2
Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach
Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber
kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem
Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
E-Mail: