BA 137034 Emmissionsmessung 2024 - 2027
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Humboldtstr. 110
Ort: Munster
NUTS-Code: DE938 Heidekreis
Postleitzahl: 29633
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 5192/964-0
Fax: +49 5192/964-249
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.geka-munster.de
Abschnitt II: Gegenstand
BA 137034 Emmissionsmessung 2024 - 2027
Gemäß 17. BImSchV sind Emissionsmessungen/Einzelmessungen (§18), Berichte zu diesen Messungen (§19),
Funktionsprüfungen und Kalibrierungen (§15) in Abfallverbrennungsanlagen durch eine nach §29b BImSchG
zugelassene Messstelle vorgeschrieben.
Humboldtstr. 110 DE-29633 Munster
Es sind gemäß der 17. BIMSchV sind Emissionsmessungen/Einzelmessungen (§18), Berichte zu diesen
Messungen (§19), Funktionsprüfungen und Kalbrierungen (§15) in Abfallverbrennungsanlagen durch eine
nach §29b BImSchG zugelassene Messstelle vorgeschrieben. Diese sind vom Bieter gesetzeskonform
durchzuführen und zeitgerecht zu erledigen und zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind zeitgerecht
einzureichen.
Weiterhin sind Messungen gemäß TA Luft gefordert, die alle 3 Jahre durchzuführen sind. Die detaillierte
Beschreibung entnehmen Sie bitte den Ausschreibungsunterlagen.
1.OPTIONAL Emissionsmessungen 4.VA (Schornstein)
OPTIONAL: Emissionsmessungen und Messberichterstellung (1xdigital/3xPapierform) durch eine zugelassene Messstelle nach § 29b BImSchG
2. OPTIONAL Funktionsprüfung/Kalibrierung 4.VA (Schornstein)
OPTIONAL: Funktionsprüfung (1 x jährlich) und Kalibrierung (1 x in 3 Jahren) mit Berichterstellung (1xdigital/3xPapierform) durch eine zugelassene Messstelle nach § 29b BImSchG
3. OPTIONAL Emissionsmessungen 4.VA (Schrottaustrag)
OPTIONAL: Emissionsmessungen und Messberichterstellung (1xdigital/3xPapierform) durch eine zugelassene Messstelle nach § 29b BImSchG
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zulassung nach 17.BImSchV gelistet www.qal1.de
Auszug aus dem Handelsregister oder Gewerberegister (nicht älter als 6 Monate gerechnet ab dem Datum des Angebots)
Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit und Gesetzestreue nach §§123 124 GWB
Eigenerklärung zu Artikel 5 k)Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.833/2014
Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
Eigenerklärung zur Einhaltung von Tariftreue und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohngesetz
Eigenerklärung zur Verbindung mit anderen Unternehmen derselben Branche
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hiermit informieren wir Sie über die Einführung der elektronischen Rechnungsbearbeitung bei der GEKA mbH
und die damit verbundenen Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung an uns. Sie sind aufgrund
des E-Rechnungs-Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBI. l, 770 ff.) dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen
gemäß CEN-Norm 16931 ab dem 27. November 2020 nur noch digital an die GEKA mbH zu versenden.
1. Für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung steht Ihnen die Nutzung der OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter xrechnung-bdr.de zur Verfügung. Hier können Sie eine
Rechnung auf der Plattform erstellen oder eine vorhandene Rechnung hochladen.
2. Ausgenommen von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung ab dem 27. November 2020
sind Rechnungen bis 1.000 € netto. (§ 3 Absatz 3 der E-Rechnungs- Verordnung (E-RechV) ) Unter 1.000€
können Sie die Rechnungen elektronisch als PDF an (Voraussetzungen siehe
unten) senden.
3. Unsere Leitweg- ID lautet: 992-19518-12
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Gem. den Normen des GWB (1). Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Erreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt
unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.