Planungs- und Bauleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 533_2023_UKT_P5
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Postfach 26690
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72016
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.medizin.uni-tuebingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungs- und Bauleistungen
Gegenstand des Vergabeverfahrens sind die Planung und schlüsselfertige Erstellung eines Parkhauses auf dem Gelände des Universitätsklinikums mit ca. 400 PKW-Stellplätzen.
Universitätsstadt Tübingen Am Markt 1 72016 Tübingen
Das Universitätsklinikum Tübingen betreibt im Klinikum Berg das Parkhaus der Medizinischen Klinik P5. Das Parkhaus befindet sich in der Otfried-Müller-Straße. Es wurde im Jahre 1990 erbaut und 1999 erweitert und dient als Parkmöglichkeit für Patienten, Besucher und Bedienstete. Die Zufahrt zum Parkhaus erfolgt über eine separate Einfahrt von der Straße OMS. Für den ausfahrenden Verkehr steht eine separate Ausfahrt zur Verfügung. Die Erschließung des Gebäudes für Fußgänger erfolgt über zwei außenliegende Treppenhäuser. Ein Aufzug ist vorhanden. Das Parkhaus besteht aus insgesamt 4 Park-ebenen. Der ältere Bestand ist in sogenannter Split-Level-Bauweise mit jeweils halbgeschossig versetzten Deckenebenen errichtet worden. Diese sind über separate Auffahrts- und Abfahrtsrampen erschlossen. Der neuere Bestand ist an der Längsseite angebunden. Das Dach ist extensiv begrünt.
Beide Teile des Parkhauses befinden sind in einem guten baulichen Zustand. Die derzeitige Kapazität beträgt 822 Stellplätze auf 4 ebenen mit je ca. 4760 m² verteilt.
Auf Grund des gestiegenen ambulanten und stationären Patientenaufkommens soll das Parkhaus P5 auf dem Schnarrenberg um ca. 396 Stellplätze erweitert werden. Es ist der-zeit vorgesehen, eine Bauvoranfrage auf Basis vorgesehenen 396 Stellplätze einzureichen. Je nach Bescheid der Genehmigung kann sich die Stellplatzanzahl ggf. nochmals verringern/verändern. Die Erweiterung soll über den östlichen und jüngeren Teil auf die freie Fläche in Richtung Süden erfolgen. Westlich des vorgesehenen Baufelds befindet sich die Klinik Nuklearmedizin mit angrenzendem Patientengarten. Die Erweiterung in Form eines Neubaus soll als eigenständiges Parkhaus ohne direkte Anbindung an den Bestand funktionieren. Es soll zukünftig nur von Mitarbeitern des Klinikums genutzt wer-den und über eine eigene Zu- und Ausfahrt verfügen. Die Erweiterung soll für die Nachrüstung von PV-Modulen auf der Dachfläche geeignet sein. Für die nach GEIG erforderliche Anzahl an Stellplätzen ist die entsprechende Infrastruktur für die Nachrüstung von E-Ladestationen für Pkw´s vorzusehen. Die Erweiterung erfolgt im laufenden Betrieb, der Stellplatzverlust und die Beeinträchtigung der Klinik für Nuklearmedizin soll während der Bauphase auf ein Minimum reduziert werden.
Das Vergabeverfahren wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Finanzierung (Kostenschätzung) durch den Aufsichtsrat durchgeführt. Die Entscheidung hierüber erfolgt voraussichtlich im [].
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:
Unter den Bewerbern wird anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gem. Ziffer III.1.3) der Bekanntmachung beurteilt, wer unter den als grundsätzlich geeignet eingestuften Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt werden soll.
Die Bewertung erfolgt folgendermaßen:
1. Anzahl der PKW-Stellplätze
Bewertet wird bei dieser Referenzleistung die Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzprojekte anhand der Anzahl der PKW-Stellplätze nach folgender Maßgabe:
bis 200 PKW-Stellplätze 1 Punkt
201-350 PKW-Stellplätze 2 Punkte
> 350 PKW-Stellplätze 3 Punkte
Es werden bei diesem Bewertungskriterium maximal 3 Referenzprojekte gewertet. Die maximale Anzahl an Punkten ist damit 9.
2. Ausführung der Fassade
Bewertet wird bei dieser Referenzleistung die Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzprojekte mit mind. 200 PKW-Stellplätzen anhand der Ausführung der flächigen mehr-geschossigen Fassade mit Begrünung, Metall-Lamellenbauweise, Lochblech, Streckmetall, Glas- oder Keramikelementen oder einem anderweitigen vergleichbarem besonderen und architektonisch ansprechendem Material- und Farbkonzept (im Folgenden "besondere Anforderungen an die Fassade"):
Eine Referenz mit mind. 200 PKW-Stellplätzen und besonderen Anforderungen an die Fassade 1 Punkt
Zwei Referenzen mit mind. 200 PKW-Stellplätzen und besonderen Anforderungen an
die Fassade 2 Punkte
Drei Referenzen mit mind. 200 PKW-Stellplätzen und besonderen Anforderungen an die Fassade 3 Punkte
Es werden bei diesem Bewertungskriterium maximal 3 Referenzprojekte gewertet. Die maximale Anzahl an Punkten ist damit 3.
Insgesamt können maximal 12 Punkte erzielt werden. Für den Fall, dass nach der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise durch Punktegleichstand die vorgesehene Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber überschritten wird, erfolgt die Auswahl nach der Referenz mit der größten Anzahl an PKW-Stellplätzen. Es werden die Bewerber bevorzugt, deren beste Referenz die im Verhältnis zu anderen Bewerbern größere Anzahl an PKW-Stellplätzen hat.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Aktueller (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht älter als 6 Monate) Nachweis über eine gültige Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle, soweit nach den jeweiligen Bestimmungen des Mitgliedsstaates am Sitz oder Wohnsitz des Bewerbers Entsprechendes verpflichtend vorgesehen ist. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
2) Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB bzw. § 6e EU VOB/A vorliegen. Etwaige Maßnahmen des Bewerbers zu einer Selbstreinigung nach § 125 GWB bzw. § 6f EU VOB/A sind als gesonderte Erklärung einzureichen und Eigenerklärungen zu Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 08.04.2022 (EU-Sanktionspaket gegen Russland)
3) Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 21 des AEntG, § 98c des AufenthG, § 19 des MiLoG und § 21 des SchwarzarbG vorliegen.
4) Verpflichtungserklärung, dass die Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) eingehalten werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9P6W7F
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268-730
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.