Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Funktionssocken leicht und schwer für die Polizei NRW Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 4.2/1001238358/Jan
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Schifferstraße 10
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Teildezernat - ZA 4.2 Vertrags- und Vergabemanagement
E-Mail:
Telefon: +49 203/4175-74208
Fax: +00 000/0000-00000
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Funktionssocken leicht und schwer für die Polizei NRW
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens zwei Rahmenvereinbarungen mit jeweils einem oder einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer über die Lieferung von Funktionssocken leicht und schwer für die Einsatzkräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. Die Ausschreibung erfolgt in zwei (2) Fachlosen. In Los 1 werden Funktionssocken leicht und in Los 2 werden Funktionssocken schwer ausgeschrieben. Die Funktionssocken leicht und schwer sind Teil der Dienstkleidung für Damen und Herren. An die Bekleidung werden besondere Anforderungen gestellt. Daher muss die Bekleidung die Technischen Leistungsbeschreibungen TLP 1543, Ausgabe 3 (Kapitel B1) und TLP 1553, Ausgabe 6 (Kapitel B2) der Polizei des Landes NRW, die Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen sind, erfüllen.
Funktionssocken leicht
LZPD NRW, PBC NRW In den Hummelknäppen 10b 44534 Lünen
Im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit, der Rahmenvereinbarungen wird der Auftraggeber mindestens 100.000 Paar leichte und 20.000 schwere Funktionssocken beim Auftragnehmer abrufen.
Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021 _ RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben.
Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 315.000 Paar leichten und ca. 60.000 Paar schweren Funktionssocken besteht.
Die Höchstmengen der anliegenden Rahmenvereinbarungen werden mit 420.000 Paar leichten und 120.000 Paar schweren Funktionssocken beziffert.
Funktionssocken schwer
LZPD NRW, PBC NRW In den Hummelknäppen 10b 44534 Lünen
Im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit, der Rahmenvereinbarungen wird der Auftraggeber mindestens 100.000 Paar leichte und 20.000 schwere Funktionssocken beim Auftragnehmer abrufen.
Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021 _ RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben.
Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 315.000 Paar leichten und ca. 60.000 Paar schweren Funktionssocken besteht.
Die Höchstmengen der anliegenden Rahmenvereinbarungen werden mit 420.000 Paar leichten und 120.000 Paar schweren Funktionssocken beziffert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe WISTATEX GmbH
Postanschrift: Hans-Böckler-Straße 78 b-c
Ort: Sonthofen
NUTS-Code: DE27E Oberallgäu
Postleitzahl: 87527
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 08321 / 78099-0
Internet-Adresse: http://www.wistatex.de
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe WISTATEX GmbH
Postanschrift: Hans-Böckler-Straße 78 b-c
Ort: Sonthofen
NUTS-Code: DE27E Oberallgäu
Postleitzahl: 87527
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 08321 / 78099-0
Internet-Adresse: http://www.wistatex.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY5Y1EUAGRZ1
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: +49 221147-3045
Fax: +49 221147-2889
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift: Schifferstraße 10
Ort: Duisburg
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 203/4175-74200
Internet-Adresse: http://www.polizei.nrw.de/lzpd