SSB Pferdestall - Ziegelboden Referenznummer der Bekanntmachung: V23/60/179
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bonner Str. 100
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Frau Peuler
E-Mail:
Telefon: +49 2122906804
Fax: +49 2122906695
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
SSB Pferdestall - Ziegelboden
Schloß Burg a/d Wupper wird in den kommenden Jahren umfassend saniert. In diesem Zuge wird historischer Bodenbelag rekonstruiert. In der Haupsache werden ca. 130 m2 historischer Bodenbelag der Burganlage rekonstruiert. Der zu bearbeitenden Bodenbelag befindet sich in dem Gebäudekomplex Pferdestall der Schlossanlage. Folgende Arbeiten sollen ausgeführt werden: Neuverlegung von produzierten Ziegelsteinen sowie von Bestandsziegeln als Bodenbelag im Mörtelbett im Erdgeschoss.
Schloß Burg a/d Wupper wird in den kommenden Jahren umfassend saniert. In diesem Zuge wird historischer Bodenbelag rekonstruiert. In der Haupsache werden ca. 130 m2 historischer Bodenbelag der Burganlage rekonstruiert. Der zu bearbeitenden Bodenbelag befindet sich in dem Gebäudekomplex Pferdestall der Schlossanlage. Folgende Arbeiten sollen ausgeführt werden: Neuverlegung von produzierten Ziegelsteinen sowie von Bestandsziegeln als Bodenbelag im Mörtelbett im Erdgeschoss.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SSB Pferdestall - Ziegelboden
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es lagen keine wertbaren Angebote vor.
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2211473055
Fax: +49 2211472889
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.