VgV Fortschreibung des Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Überlingen-Owingen-Sipplingen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bahnhofstraße 4
Ort: Überlingen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88662
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Stadt Überlingen, Abteilung Stadtplanung und kohler grohe architekten, Verfahrensbetreuer, Kontakt Simone Bohsung
E-Mail:
Telefon: +49 71176963932
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ueberlingen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
VgV Fortschreibung des Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Überlingen-Owingen-Sipplingen
Die Stadt Überlingen plant die Fortschreibung des Flächennutzungsplans (vorbereitender Bebauungsplan) und des Landschaftsplans für den Gemeindeverband Überlingen-Owingen-Sipplingen.
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Für die Planungsleistung im Leistungsbild Flächennutzungsplan (gem. HOAI, Teil 2, Abschnitt 1, §18) der Leistungsphasen 1-3 (Vorentwurf, Entwurf und Plan) wird ein Stadtplaner/in oder Landschaftsplaner/in oder Raumplaner/in gesucht zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverband sowie hierauf bezogene besondere Leistungen zur Flächenplanung im Sinne Anlage 9, HOAI.
Die Leistung soll in enger Abstimmung mit dem Büro für Landschaftsplanung erfolgen. Die landschaftsplanerischen Leistungen werden nach Zuschlagserteilung FNP und Definition der erforderlichen Leistungen ausgeschrieben und vergeben.
Bereits vor Erarbeitung des ersten Flächennutzungsplans für den Gesamtraum der Verwaltungsgemeinschaft Überlingen – Owingen – Sipplingen bestanden einzelne Flächennutzungspläne für die Stadt Überlingen (1954) und die Gemeinde Sipplingen (1960). Diese wurden auf der Grundlage des Badischen Aufbaugesetzes vom 25. November 1949 erstellt und sind mit Inkrafttreten des Flächennutzungsplans für die Verwaltungsgemeinschaft aufgehoben.
Der erste Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft wurde im Hinblick auf das Zieljahr 1980 erstellt und am 12. Juni 1980 genehmigt.
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Überlingen-Owingen-Sipplingen wurde in den 1990er Jahren erarbeitet und nach Feststellungsbeschluss des Gemeindeverwaltungsverbandes durch Bekanntmachung am 3. September 1998 rechtswirksam.
Als Vorinformation abrufbar unter: https://www.ueberlingen.de/flaechennutzungsplan
Bitte beachten Sie hierzu auch die Berichtigungen und Teiländerungen, die ebenfalls unter dem genannten Link abrufbar sind.
Aufgrund der vielfältigen und in Teilbereichen der Gemarkungen intensiven Entwicklung, ist die Fortschreibung eines neuen Flächennutzungsplanes erforderlich. Der Landschaftsplan soll dabei parallel aktualisiert werden mit dem Ziel ein integrierter, abgestimmter Planwerk zu erarbeiten.
Durch die deutliche Überschreitung des angenommen Zieljahrs 2010, ist die Erfordernis ableitbar, den Flächennutzungsplan fortzuschreiben unter Berücksichtigung der planerischen Vorgaben des Regionalplans des Regionalverbandes Bodensee – Oberschwaben.
Es ist geplant, den aktuellen Flächennutzungsplan für alle drei Gemeinden fortzuschreiben. Die Erstellung des FNP soll 36 Monate nach Auftragserteilung abgeschlossen sein.
Die Gesamtfläche der drei Gemeindegebiete beträgt ca. 9.964 ha. Die Nutzungen sind Wohnbau-, Mischbauflächen, Gewerbliche Flächen, Sondergebiete, Gemeinbedarfsflächen, Land- und Forstwirtschaft, Verkehrsflächen und Schutzgebiete.
Die Fortschreibung des Landschaftsplans ist nicht Teil dieser Ausschreibung.
Für die Abgabe des Teilnahmeantrags sollten die vorgegebenen Bewerbungsbögen verwendet und elektronisch in Textform auf der Vergabeplattform eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Teilnahmeanträge werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Rügen sind ausschließlich an die unter Ziffer I.1) genannten Stellen zu senden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Überlingen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die für die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderlichen Unterlagen können mit und ohne Registrierung unter dem unter I.3 angegebenen Link kostenlos angesehen und heruntergeladen werden.
Teilnahmeanträge sind ausschließlich elektronisch über die unter I.3 angegebene Vergabeplattform in Textform i.S.v. § 53 Abs 1 VgV einzureichen. Es ist unzulässig, Teilnahmeanträge unmittelbar an die unter I.1 angegebene Kontaktstelle zu senden. Rückfragen müssen ebenfalls über die unter I.3 angegebene Vergabeplattform gestellt werden. Die - anonymisierten - Rückfragen und Antworten und etwaige Änderungen und Ergänzungen der Unterlagen für das Vergabeverfahren werden nur auf der Vergabeplattform unter dem unter I.3 angegebenen Link zur Verfügung gestellt. Alle Interessenten müssen sich daher regelmäßig selbst unter dem angegebenen Link informieren, ob Rückfragen und Antworten, Änderungen oder Ergänzungen zur Verfügung eingestellt wurden, die dann bei der Erstellung der Teilnahmeanträge zu beachten sind.
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Für jeden Bewerber/jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und für jeden Nachunternehmer muss die Verpflichtungserklärung Mindestentgelt nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg entweder mit dem Teilnahmeantrag oder spätestens mit dem Erstangebot abgegeben werden.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg gestellt werden, solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach 3 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Informationen per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind ( §§134,135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichend des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§160 Abs. 3 GWB)