Beschäftigungsbegleitendes Coaching §16i SGB II Referenznummer der Bekanntmachung: 34348/FB56/25-2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Ruhrallee 175
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45136
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschäftigungsbegleitendes Coaching §16i SGB II
Leistungsgegenstand der Maßnahme ist ein beschäftigungsbegleitendes Coaching gem. § 16i Abs. 4 SGB II.
Stadtgebiet Essen 00000 Essen, Ruhr
Durch das Teilhabechancengesetz sollen für arbeitsmarktferne und langzeitarbeitslose Menschen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ohne Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung) nach §16i SGB II am allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt gefördert werden.
Das JobCenter Essen fördert die Zielgruppe gem. § 16i SGB II im Rahmen von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt an Arbeitgeber.
Die Maßnahme zielt grundsätzlich auf
- die Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses
- die Steigerung des Leistungsvermögens und der Beschäftigungsfähigkeit
- die Stabilisierung der sozialen Situation unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds
- Verbesserung der Deutschkenntnisse
- die Vermeidung von vorzeitigen Abbrüchen und
- die Unterstützung und Begleitung der Übergänge in eine nicht geförderte Beschäftigung
ab.
Die Maßnahme stellt gleichermaßen auf die ganzheitliche Unterstützung der Teilnehmenden als auch auf die Belange der Arbeitgeber ab.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung ist eine enge Zusammenarbeit des Auftragnehmers mit dem Teilnehmenden, dem Arbeitgeber und dem Bedarfsträger unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe.
Die Betreuung erfolgt in der Regel im Rahmen von persönlichen Einzelgesprächen.
Bei den vorherigen 16i Beschäftigungsaufnahmen, gab es eine vermehrte Anzahl an Kunden, die in ihren Beschäftigungsverhältnissen ausschließlich in ihrer Muttersprache kommunizieren, da sie trotz vollständig abgeschlossener Sprachförderkette weiterhin über wenig bis kaum ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Dabei sind die Arbeitgeber in der Regel so aufgestellt, dass ein Anleiter oder zum Teil auch der Firmeninhaber selber die jeweilige Muttersprache des beschäftigten Kunden spricht und die Arbeitsanweisungen für ihn übersetzt. Aus diesem Grund muss eine anteilige Sprachmittlung als ein fester Bestandteil in das Coaching mit aufgenommen werden. Die zu übersetzenden Sprachen sind dabei Arabisch, Dari, Farsi, Englisch, Türkisch, Kurdisch, Bulgarisch, Rumänisch und Spanisch. Die berufliche Integration soll hierdurch für diese Teilnehmenden besonders gefördert werden. Eine Abstimmung zwischen dem Coach und dem Sprachmittler muss durch den Auftragnehmer erfolgen.
Kapazität: 100 Teilnehmende
Dauer: Die Maßnahme beginnt am 01.04.2024 und endet am 31.03.2025.
Im ersten Monat der Zuweisung des Teilnehmenden müssen verpflichtend mindestens zwei persönliche Kontakte stattfinden, hiervon hat mindestens ein Termin vor Ort beim Arbeitgeber bzw. am Arbeitsplatz stattzufinden. Ab dem zweiten Monat der Teilnahme erfolgt die Beschäftigungsbegleitung bedarfsabhängig und wird zwischen Auftragnehmer und Teilnehmenden individuell vereinbart. Hierbei wird teilnehmerunabhängig von durchschnittlich zwei Kontakten pro Monat ausgegangen. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus für Kontaktaufnahmen jeglicher Art zur Verfügung zu stehen.
Mindestens ein telefonischer Kontakt pro Monat ist jedoch verpflichtend für alle Teilnehmenden.
Der Vertrag kann einmal um den Vertragszeitraum verlängert werden.
Der Vertrag enthält die Option zur einmaligen Vertragsverlängerung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für einen Zuschlag kommen nur fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter in Frage, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind.
Zur Beurteilung der Eignung und zur Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sind vom Bieter in den Dateien D.2, D.2.1, D.3, D.4 und D.5 Angaben und Erklärungen zu machen und mit dem Angebot abzugeben.
Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG- NRW, aktueller Stand). Hierzu ist gesondert der Vordruck T.1 zwingend mit dem Angebot abzugeben. Im Vordruck D.2 der Vergabeunterlagen hat der Bieter eine Eigenerklärung abzugeben, dass keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist oder gegen das eigene Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat. Die Vergabestelle kann einen Bieter/eine Bietergemeinschaft von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Bieter/ein Mitglied der Bietergemeinschaft eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das betroffene Unternehmen wird bei Vorliegen eines solchen Grundes vor der Entscheidung über seinen Ausschluss angehört. Unter Angabe der maßgeblichen Pflichtverletzungen aus bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im bebotenen Bezirk des JobCenter Essen erhält es die Gelegenheit innerhalb der gesetzten Antwortfrist schriftlich darzulegen, welche Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB zwischenzeitlich getroffen wurden, um weitere Pflichtverletzungen zu vermeiden.
Der Bieter muss versichern, dass er allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in Deutschland als auch in seinem Niederlassungsstaat - sofern es sich um einen anderen Niederlassungsstaat als Deutschland handelt - nachgekommen ist.
Der Bieter muss die sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einhalten.
Er muss versichern, dass keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, u.a. die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.
Alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutze von personenbezogenen Daten und Sozialdaten sind durch den Bieter zu treffen (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a bis d der EU-Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).
Um dem Wettbewerbsgebot Rechnung zu tragen, schließt das JobCenter Essen keine Verträge mit Anbietern von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten vor der Veröffentlichung der Vergabemaßnahme für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für das JobCenter Essen als Beraterfirma tätig waren oder von denen ein Mitglied oder ein Mitarbeiter innerhalb dieses Zeitraums als selbständiger Berater oder Mitglied oder Mitarbeiter einer Beraterfirma für das JobCenter Essen tätig war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die angebotene Leistung demselben Bereich zuzuordnen ist, der auch Objekt der Beratung war. Ein Vertrag mit Anbietern von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, sofern die genannten Kriterien innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor der Veröffentlichung der Vergabemaßnahme vorgelegen haben, unabhängig davon, ob die angebotene Leistung demselben Bereich zuzuordnen ist, der auch Objekt der Beratung war oder nicht.
Eine entsprechende Erklärung (Vordruck D.4) ist von jedem Bieter und jedem Mitglied der Bietergemeinschaft dem Angebot beizufügen. Bzgl. einer Registerabfrage im Berufs- oder Handelsregister sind im Vordruck D.2.1 entsprechende Angaben zu machen.
Im Vordruck D.2 ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt worden ist,
dass keine Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und dass das Unternehmen sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Bieter muss wirtschaftlich in der Lage sein die ausgeschriebene Leistung in vollem Umfang zu erbringen.
Als Beleg der beruflichen Leistungsfähigkeit sind im Vordruck D.3 geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge oder entsprechende Erfahrungen des Personals anzugeben. Der Nachweis ist erbracht, wenn die zu vergebene Leistung oder eine vergleichbare Leistung innerhalb der letzten drei Jahre ausgeführt wurde oder das mit der Angebotserstellung und/oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die zu vergebende und/oder eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt hat.
Vergleichbare Leistungen sind insbesondere Maßnahmen nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III sowie Maßnahmen nach §16i SGB II
Bei Bietergemeinschaften genügt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, dass diese mindestens bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegt. Es kommt auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität an.
Der Bieter/Die Bietergemeinschaft, der/die nicht selbst über die erforderliche Leistungsfähigkeit nach den festgelegten Eignungskriterien verfügt, kann hinsichtlich der ihm/ihr fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit auf die Fähigkeiten/Ressourcen von anderen Unternehmen (Unterauftragnehmern) zurückgreifen, um die entsprechenden Eignungskriterien zu erfüllen.
Zum Einsatz kommen 2 Vollzeitstellen für Jobcoaches, 1,6 Vollzeitstellen für Sozialpädagogen sowie 0,8 Vollzeitstelle für Sprachmittler.
Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben in Höhe von 0,4 zur Verfügung zu stellen (z.B. Teilnehmerverwaltung, Auszahlung der Fahrkosten an die Teilnehmer und Abrechnung mit dem Bedarfsträger) und für eine Projektleitung in Höhe von 0,2 Stelle vorzuhalten.
Dabei entspricht der Wert "1" einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden.
Der Jobcoach muss fachlich geeignet sein. Eine fachliche Eignung besteht, wenn der Jobcoach über einen Berufs- oder Studienabschluss, eine zweijährige Berufserfahrung und davon mindestens eine einjährige Erfahrung in der beruflichen Eingliederung verfügt. Ebenso sind Kenntnisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen/-kriterien der Unternehmen und im Personalwesen erforderlich. Die fachliche Eignung ist nach der Zuschlagserteilung nachzuweisen. Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie entsprechende Betriebskontakte sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben des Jobcoaches / Vermittlers Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten.
Alternativ: Bei fehlender Erfahrung in der beruflichen Eingliederung kann ansonsten eine dreijährige Berufserfahrung und eine vorhandene Qualifikation zum "Jobcoach für den beruflichen Wiedereinstieg (IHK)" anerkannt werden.
Bei Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Sozialen Arbeit (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Ebenfalls wird das Studium zum Berufspädagogen und das Studium der Erziehungswissenschaften anerkannt.
Pädagogen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Sozialwissenschaft oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen diese innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe arbeitsloser, oder von Arbeitslosigkeit bedrohter, erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nachweisen. Ein abgeschlossenes Studium schließt auch den Erwerb der Berufsbefähigung (z.B. staatliche Anerkennung) mit ein.
Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher anerkannt, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen können.
Praktikumszeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.
Die Sprachmittler müssen mindestens das Sprachniveau B2 des GER vorweisen, sowie Erfahrungen oder Kenntnisse im Bildungs- und Sozialwesen haben. Es ist ein Testnachweis über eine zertifizierte Stelle für die deutsche Sprache sowie die Ausgangssprache (aus der übersetzt wird) nachzuweisen. Das nachgewiesene Sprachniveau muss in beiden Sprachen B2 sein. Die zu übersetzenden Sprachen sind Arabisch, Englisch, Türkisch, Kurdisch, Farsi, Dari, Bulgarisch, Rumänisch und Spanisch. Der Sprachmittler kommt dann zum Einsatz, wenn Teilnehmende in den geförderten Beschäftigungsverhältnissen überwiegend ihre jeweilige Muttersprache sprechen und die Deutschkenntnisse dadurch kaum ausgebaut werden können. Hierbei soll die Integration des Teilnehmenden besonders gefördert werden.
Die Projektleitung muss über einen Berufsabschluss sowie über eine fünfjährige Berufserfahrung verfügen, davon müssen zwei Jahre Berufserfahrung mit der Zielgruppe sein.
Der Aufgabenbereich der Verwaltungskraft ist die Abrechnung der Fahrkosten für die Teilnehmenden, die Erstellung und der Versand von Excel-Listen und die administrative Teilnehmerverwaltung. Dafür sollte die Verwaltungskraft fachlich geeignet sein und über IT-Kenntnisse in MS Office verfügen.
PC-Arbeitsplätze (PC, Flachbildschirme, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang und einem Flachbildschirm mit einer Mindestgröße von 23,8 Zoll auszustatten.
Unter Einhaltung der technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 17 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind. Die Nutzung von Clouds ist nicht zulässig. Auf die Art. 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird hingewiesen.
Die eingesetzte Software (Betriebssystem und Programme) muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und marktüblich sein. Die Teilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen am Arbeitsplatz erstellte Dateien auf einem eigenen, üblich ausgestatteten PC zu nutzen.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn
1. der PC-Arbeitsplatz mindestens mit dem Betriebssystem "Windows 10" oder einem vergleichbaren Betriebssystem ausgestattet ist und
2. der PC-Arbeitsplatz mit Anwendersoftware ausgestattet ist, die marktüblich und verbreitet ist. Aufgrund der aktuellen Marktbedingungen liegt diese Voraussetzungen derzeit bei sog. Office-Software nur bei "MS Office"- Programmen vor.
Die Arbeitsplätze müssen über technische Einrichtungen zum Schutz vor Missbrauch, Veränderung, Vernichtung, unbefugter Weiterleitung, unbefugter Kenntnisnahme etc. von Daten verfügen (Virenscanner, Firewall). Die Vorschriften der DSGVO sind einzuhalten.
Als Beleg der Berechtigung zur Auftragsausführung wird verlangt, dass die gem. §§ 176 Abs. 1 und 178 SGB III erforderliche Trägerzulassung vorhanden ist. Bei Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied über eine Trägerzulassung verfügen. Diese sind dem Angebot beizufügen
Abschnitt IV: Verfahren
Keine öffentliche Submission. Vergabe nach VgV.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die gesamte Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz Metropole Ruhr. Zur Teilnahme ist dringend erforderlich, dass Einsicht in die dortigen Unterlagen genommen wird. Die kostenlose Registrierung zur Teilnahme wird empfohlen, da dann auch Nachrichten an die Vergabestelle gesendet werden können sowie automatisch über Änderungen bzw. Nachrichten der Vergabestelle informiert wird.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YH6Y1EBY8DCU
Postanschrift: Zeughausstr. 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de
Einlegung von Rechtsbehelfen:
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrages ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gewahrt werden. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift: Zeughausstr. 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de