2023-0396 Duisburger Schrittsteine zur Klimaanpassung Teilprojekt 1 Sanierung der Kaskade in den Kaiserberganlagen Duisburg - Duissern Ausschreibung von freiberuflichen Planungsleistungen - Freianlagen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Schifferstr. 190
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2032834390
Fax: +49 2032832883
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2023-0396 Duisburger Schrittsteine zur Klimaanpassung Teilprojekt 1 Sanierung der Kaskade in den Kaiserberganlagen Duisburg - Duissern Ausschreibung von freiberuflichen Planungsleistungen - Freianlagen
Die im Stadtteil Duisburg-Duissern gelegenen Kaiserberganlagen liegen am Rande des Duisburger Stadtwaldes und im Übergangsbereich zu den Ruhrauen. Die Grünanlage hat sowohl für die Stadt Duisburg als auch für die Nachbarstädte Oberhausen und Mühlheim an der Ruhr ein wichtige Naherholungsfunktion und inmitten des städtischen Ballungsraums der Ruhrmetropole eine wichtige stadtklimatische Funktion.
Die damals "Duissern "sche Berg" genannte Anhöhe lud bereits im 19. Jahrhundert zu Spaziergängen ein, als der 1868 gegründete Verschönerungsverein begann "diesen schönsten Punkt der Stadt allmählich zu einer großen Lustanlage umzugestalten, wo jeder Bürger aus dem Rauch und Ruß der Schornsteine die beste und gesündeste Erholung finden könne".
Im Jahr 2022 wurden die Kaiserberganlagen unter der Nr. 719 in die Denkmalliste der Stadt Duisburg eingetragen (Siehe "Duisburger Denkmalthemen 12" als pdf in der Anlage).
Ein zentrales Element der Kaiserberganlagen ist die sogenannte Denkmalachse, die im Zusammenhang mit dem am 2.9.1898 enthüllten Kaiser-Wilhelm-Denkmal umgesetzt wurde. Der Bildhauer und Professor Friedrich Reusch (1843-1906) konzipierte ein Gesamtkunstwerk bestehend aus einem monumentalen Reiterstandbild auf dem Plateau des Kaiserbergs, von dem Wasser über einen als Wasserfall konzipierten Grottenbau in eine künstliche Felsenrinne und weiterführend in einen kaskadenartigen Wasserlauf geleitet wird. Am Fuße des Berges mündet die Kaskade in einen Teich, der ehemals mit einer hohen Fontäne ausgestattet war.
Seit der Zerstörung des Wasserturms und der Einschmelze des Kaiser-Friedrich-Denkmals im Zweiten Weltkrieg, führt die Kaskade kein Wasser mehr.
Mit Hilfe des Bundesförderprogramms zur Klimaanpassung urbaner Räume wird es möglich sein in den nächsten Jahren die Kaskade der Kaiserberganlagen zu sanieren. Dabei ist das Projekt sowohl Bestandteil des Gesamtförderprojektes "Duisburger Schrittsteine zum Klimaschutz" als auch des Konzeptes "Parklandschaft Ruhr" der IGA 2027.
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung:
Duisburger Schrittsteine zur Klimaanpassung
Teilprojekt 1
Sanierung der Kaskade in den Kaiserberganlagen
Duisburg - Duissern
Ausschreibung von freiberuflichen Planungsleistungen
Freianlagen
Stadt Duisburg - Umweltamt - 31-02 Friedrich-Wilhelm-Str. 96 47051 Duisburg
Für das Projekt "Sanierung der Kaskade Kaiserberganlagen" sind Bau- und Nebenkosten in Höhe von 2.000.000EUR brutto veranschlagt. Die Fördersumme ist bindend. Daran orientiert wird im Vertrag vereinbart, dass ein Betrag in Höhe von 327.000,00EUR als verbindliche Obergrenze der Baukosten anzusehen ist, ansonsten sind Einsparungsvorschläge zu erarbeiten.
Vertragliche Vorgabe für die Projektdurchführung ist der Zuwendungsantrag vom 18.11.2021 und der vorläufige Zuwendungsbescheid vom 04.02.2022.
Aufgrund der Vorgaben der Fördermittelgeberin ist eine Stufenbeauftragung vorgesehen:
Stufe 1 Leistungsphase 1 - 4
Stufe 2 Leistungsphase 5 - 8
Stufe 3 Leistungsphase 9
Es wird Stufe 1 beauftragt. Ein Anspruch der AN auf Beauftragung der weiteren Stufen
besteht nicht.
Die Beauftragung erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung des Vergabeausschusses der Stadt Duisburg und der Fördermittelgeberin.
Zeitplanung:
Leistungsphase 1 - 4 07.2023 bis 12.2023
HZBau, Förderantrag 01.2024
Leistungsphase 5 - 7 01.2024 bis 06.2024
Leistungsphase 8 07.2024 bis 06.2025
Fertigstellung bindend bis 31.12.2025
Leistungsphase 9 ab 07.2025 (1-3 Jahre)
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
keine erforderlich
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTY1E070EXF
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2211473045
Fax: +49 2211472889
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der
Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.