Angebotsphase: Land Baden-Württemberg - Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft - Vergabe "Beratungsleistungen zur Bearbeitung von Zuschussprogrammen (insb. Härtefallhilfen)" Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/1013
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kernerplatz 9
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.um.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Angebotsphase: Land Baden-Württemberg - Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft - Vergabe "Beratungsleistungen zur Bearbeitung von Zuschussprogrammen (insb. Härtefallhilfen)"
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung eines Rahmenvertrages für Beratungsleistungen zur Bearbeitung von Zuschussprogrammen (insb. Härtefallhilfen).
Die L-Bank ist das Förderinstitut des Landes Baden-Württemberg. Ihre Geschäftstätigkeit wird von dem gesetzlichen Auftrag bestimmt, das Land bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts- und Sozialpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union durchzuführen.
Die L-Bank führt diese Ausschreibung im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW durch.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ist eine Oberste Landesbehörde und widmet sich den Aufgaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieversorgung. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ist in Baden-Württemberg für die Umsetzung und Abwicklung des Härtefallprogramms für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl oder Holzpellets zum Heizen nutzen, zuständig.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung eines Rahmenvertrages.
Der Leistungsgegenstand erstreckt sich insbesondere auf die Bearbeitung von Anträgen auf Billigkeitsleistung im Rahmen der Härtefallregelung für Privathaushalte, die im Jahr 2022 mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern (Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks) geheizt haben. Um eine zeitgerechte Bearbeitung zu ermöglichen, wird mit einem Einsatz von bis zu 350 MAK gerechnet. Die notwendigen personellen Kapazitäten sind durch den Auftragnehmer bereitzustellen. Das UM steuert den Abruf der MAK je nach Arbeitsanfall und ist zu keiner Mindestabnahme verpflichtet. Die Bearbeitung umfasst die Antragsprüfung, den Widerruf und die Rücknahme von Zuwendungsbescheiden sowie die Abrechnung des Programms mit dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Darüber hinaus umfasst die Bearbeitung die Bereitstellung und Betreuung einer Telefon- und E-Mail-Hotline. Die Bearbeitung von Klagen der Antragstellenden gegen die erlassenen Bescheide ist nicht Aufgabe des Auftragnehmers (auch im Falle einer möglichen Beleihung des Auftragnehmers). Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der sonstigen hierzu ergangenen Regelungen (bspw. Verwaltungsvorschriften) und sonstigen Verlautbarungen (bspw. gemeinsame Vollzugshinweise und FAQ des Bundes und der Länder). Die Bearbeitung erfolgt auf dem vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft bereitgestellten elektronischen Antrags- und Bearbeitungssystem. Die Leistung ist Remote zu erbringen. Durch den Auftragnehmer sind in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Sicherstellung eines funktionierenden Berichtswesens, zur Schulung sowie zum Know-How-Transfer für das eingesetzte Personal zu ergreifen. Die Leistungserbringung erfolgt in externen Räumen, die durch den Auftragnehmer gestellt werden müssen. Der Auftragnehmer stellt für die Durchführung der Aufgabe dem eingesetzten Personal die erforderliche technische Infrastruktur und übliche Büroausstattung zur Verfügung.
Sofern nicht alle der bis zu 350 MAK im Rahmen der Bearbeitung der Härtefallhilfen benötigt werden, werden diese bei Bedarf zur Bearbeitung anderer Zuschussprogramme des Umweltministeriums eingesetzt.
Die Rahmenvereinbarung verpflichtet den Auftragnehmer zum Einsatz von für die jeweiligen Aufgabenfelder geeigneten Personen. Auf Anforderung des Auftraggebers muss der Auftragnehmer dies jederzeit nachweisen können.
Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen unterliegen bei ihrem Einsatz keinem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht des Auftraggebers. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet. Vielmehr erbringt der Auftragnehmer die Leistungen nach dem Rahmenvertrag als selbständiges Unternehmen.
Die Gesamtverantwortung für das Projekt verbleibt beim Auftraggeber.
Der Auftragnehmer gibt als Option für den Auftraggeber ein zusätzliches Angebot ab, bei dem die Bearbeitung der zu erbringenden Leistungen als Beliehener erfolgt. Wird der Auftragnehmer zur Bearbeitung der Anträge vom Umweltministerium beliehen, so übernimmt er hoheitliche Aufgaben für das Umweltministerium (Entscheidung über Anträge auf Härtefallhilfen für Privathaushalte). Die eingehenden Anträge werden dann vom Auftragnehmer - unter Fach- und Rechtsaufsicht durch das Umweltministerium - eigenverantwortlich beschieden. Bei der Entscheidung über die Anträge tritt der Auftragnehmer im eigenen Namen nach Außen auf.
Der Rahmen für die abzuschließende Rahmenvereinbarung beträgt bis zu [Betrag gelöscht] EUR netto.
Der Vertragsschluss ist bis Ende Juli 2023 vorgesehen. Der Vertrag soll am 1. August 2023 beginnen und eine Laufzeit von 18 Monaten (Vertragsende: 31. Januar 2025). Der Rahmenvertrag endet spätestens zum 31. Januar 2025, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung des Vertrages ist auf Wunsch des Auftraggebers möglich. Die Verlängerung muss spätestens drei Monate vor Vertragsende (31. Januar 2025) separat vom Auftraggeber erklärt werden. Das späteste Vertragsende ist der 31. Dezember 2025.
Die Rahmenvereinbarung wird mit nur einem Unternehmen abgeschlossen. Einzelaufträge werden durch den Auftraggeber auf der Grundlage und unter den Bedingungen des Rahmenvertrages erteilt.
Nähere Einzelheiten werden den zur Angebotsabgabe ausgewählten Unternehmen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Land Baden-Württemberg - Umweltministerium - Europaweite Vergabe eines Rahmenvertrags für Beratungsleistungen zur Bearbeitung von Zuschussprogrammen (insb. Härtefallhilfen)
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZ62G6
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: +49 721926-3985
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.