Prüfstand skalierter Halbtank-Systemtest
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Linder Höhe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2203/6012793
Fax: +49 2203/60112653
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dlr.de/DE/Home/home_node.html
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfstand skalierter Halbtank-Systemtest
Nach aktuellem Stand der Technik werden Wasserstofftanks bei Raumtemperatur auf Bersten getestet um deren Sicherheit zu prüfen. Ein Teststand zur Überprüfung des Strukturverhaltens von Wasserstofftanks im kryogenen Temperaturbereich existiert derzeit nicht. Um die Sicherheit gegen Bersten im kryogenen Temperaturbereich zu gewährleisten werden daher sehr konservative Sicherheitsfaktoren im Design verwendet. Daraus resultiert zusätzliches Strukturgewicht.
Für eine nachhaltige und sichere Luftfahrt soll auch das Strukturgewicht von Wasserstofftanks minimiert aber die erforderliche Sicherheit gewährleistet werden. Hierfür bedarf es zunächst einer grundlegenden experimentellen Analyse des Strukturverhaltens unter kombinierter thermischer und mechanischer zyklischer Belastung. Daraufhin können im weiteren Schritt fehlende Kennwerte abgeleitet und Berechnungsmethoden validiert werden, um ein robustes und effizientes Design zukünftiger Wasserstofftanks zu ermöglichen.
Je nach gewähltem Design und Fertigungsverfahren unterliegen die Dombereiche und die Übergänge zum zylindrischen Bereich von Wasserstofftanks einem kritischen Belastungszustand. Die Problematik wird zudem verstärkt, wenn in diesen Bereichen zusätzliche Systemdurchführungen und Fügestellen vorliegen.
Im Rahmen des Projekts soll ein neuartiger Teststand entwickelt werden, der eine phänomenologische Analyse des gekoppelten thermo-mechanischen Verhaltens und die Validierung von Berechnungsmethoden an einer repräsentativen Tankstruktur mit der erforderlichen Genauigkeit ermöglicht.
Nach aktuellem Stand der Technik werden Wasserstofftanks bei Raumtemperatur auf Bersten getestet um deren Sicherheit zu prüfen. Ein Teststand zur Überprüfung des Strukturverhaltens von Wasserstofftanks im kryogenen Temperaturbereich existiert derzeit nicht. Um die Sicherheit gegen Bersten im kryogenen Temperaturbereich zu gewährleisten werden daher sehr konservative Sicherheitsfaktoren im Design verwendet. Daraus resultiert zusätzliches Strukturgewicht.
Für eine nachhaltige und sichere Luftfahrt soll auch das Strukturgewicht von Wasserstofftanks minimiert aber die erforderliche Sicherheit gewährleistet werden. Hierfür bedarf es zunächst einer grundlegenden experimentellen Analyse des Strukturverhaltens unter kombinierter thermischer und mechanischer zyklischer Belastung. Daraufhin können im weiteren Schritt fehlende Kennwerte abgeleitet und Berechnungsmethoden validiert werden, um ein robustes und effizientes Design zukünftiger Wasserstofftanks zu ermöglichen.
Je nach gewähltem Design und Fertigungsverfahren unterliegen die Dombereiche und die Übergänge zum zylindrischen Bereich von Wasserstofftanks einem kritischen Belastungszustand. Die Problematik wird zudem verstärkt, wenn in diesen Bereichen zusätzliche Systemdurchführungen und Fügestellen vorliegen.
Im Rahmen des Projekts soll ein neuartiger Teststand entwickelt werden, der eine phänomenologische Analyse des gekoppelten thermo-mechanischen Verhaltens und die Validierung von Berechnungsmethoden an einer repräsentativen Tankstruktur mit der erforderlichen Genauigkeit ermöglicht.
Die Rechnungstellung hat bis zum 30.11.2023 zu erfolgen. Sollte es unerwartet zu einem Lieferverzug kommen, so hat der Auftragnehmer eine unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft dem Auftraggeber vorzulegen.
Die Kosten für die Bankbürgschaft übernimmt der Auftragnehmer.
Geschätzter Auftragswert: Der Auftraggeber ist zur Bekanntgabe des geschätzten Auftragswerts nicht verpflichtet. Die vorgenommene Eintragung gibt den Auftragswert nicht wieder. Sie beruht ausschließlich auf technischen Gründen, weil die verwendeten elektronischen Systeme Auftragsbekanntmachungen nicht verarbeiten, wenn das Feld II.2.6) nicht ausgefüllt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn
• der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegenVergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).