Erneuerung der Telefonanlage
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Neufelder Straße 34
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/
Postanschrift: Ostmerheimer Str. 200
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51109
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rehanova.de/home
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung der Telefonanlage
Gegenstand des Auftrages ist eine Modernisierung der Telefonielösung, vor dem Hintergrund, dass es keine technische Ersatzlösung für die ab Mitte Dezember abgängige Querverbindung zwischen den dezentralen Telefonanlagen der Kliniken der Stadt Köln gGmbH sowie der Tochtergesellschaft, der RehaNova Neurologische Rehabilitationsklinik Köln gGmbH gibt.
Die Kliniken der Stadt Köln gGmbH (nachfolgend Kliniken) sowie die Tochtergesellschaft RehaNova Neurologische Rehabilitationsklinik Köln gGmbH (nachfolgend RehaNova) sind von einem Wegfall der Querverbindung durch die Abschaltung der zum Betrieb der Telefonanlagen erforderlichen ISDN-Alttechnik betroffen. Aufgrund eines Datenschiefstandes seitens des Betreibers der Telefonnetze wurden die Kliniken und die RehaNova erst in der KW 28 über die Abschaltung benachrichtigt. Die finale Abschaltung der ISDN-Leitungen erfolgt zwischen dem 16.12.2023 und 31.12.2023.
Die Telefonanlage ist für die Aufrechterhaltung der Kommunikation der Kliniken sowie der RehaNova von essentieller Bedeutung. Die Kliniken betreiben mehrere Krankenhäuser an verschiedenen Standorten weshalb eine Telefonie zwischen den verschiedenen Standorten gewährleistet sein muss. Zudem ist die Alarmierung ein zentraler Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Hausübergreifende Alarme und MANV-Alarme sind bei Wegfall der Querverbindung nicht mehr möglich.
Eine Beauftragung musste danach äußerst kurzfristig erfolgen, um unter Berücksichtigung des zur Bereitstellung der erforderlichen Leistungskapazitäten notwendigen Vorlaufzeitraumes die Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen zum Ende Dezember sicherzustellen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen erforderlichen Leistungen wurden auf Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV beschafft, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Mit Ausnahme der Altauftragnehmerin ist es für andere Unternehmen unter Berücksichtigung des Abschaltungstermins der ISDN-Leitungen zwischen dem 16.12.2023 und 31.12.2023 nicht möglich gewesen, die zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen erforderlichen Leistungen zu erbringen. Schon die Einarbeitungszeit eines Drittunternehmens zur Implementierung einer funktionsfähigen, störungs- und mangelfreien Telefonanlage beträgt mehrere Monate. Dementsprechend bestand auf Grund der objektiv-tatsächlichen Leistungsanforderungen keine Alternative zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit der Altauftragnehmerin.
Darüber hinaus konnten die zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen ab dem 31.12.2023 erforderlichen Leistungen auch gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV wegen äußerster Dringlichkeit auf Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden.
Die Abschaltung der ISDN-Leitungen war für die Kliniken und die RehaNova nicht vorhersehbar. Aufgrund eines Datenschiefstandes seitens des Betreibers der Telefonnetze wurden die Kliniken und die RehaNova erst in der KW 28 über die Abschaltung der zum Betrieb ihrer Telefonanlagen erforderlichen ISDN-Leitungen benachrichtigt. Dementsprechend ist der die Dringlichkeit begründende Umstand, die Abschaltung der ISDN-Leitungen, den Kliniken und der RehaNova nicht zuzurechnen.
Um einen drohenden Ausfall der Telefonanlagen und der Alarmierung in den Kliniken und der RehaNova sowie eine hierdurch bedingte erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Gesundheitsversorgung zu vermeiden, war es den Kliniken und der RehaNova auch nicht möglich ein offenes, nicht offenes Vergabeverfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unter Einhaltung der Mindestfristen durchzuführen, da die zur Gewährleistung des Betriebs der Telefonanlagen über den Dezember hinaus notwendigen Leistungen einen zeitlichen Vorlauf benötigen, der eine Beauftragung der Leistungen bis Mitte August 2023 erforderlich machte.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Es wurden keine Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VGV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Aus den vorstehenden Gründen wird in das Pflichtfeld der Betrag 1 EUR eingegeben.
Postanschrift: Zeughausstr. 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: +49 221 / 147-3055
Fax: +49 221 / 147-2889
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags gem. § 160 GWB ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig ist, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Zur Wahrung der Fristen wird, da es sich vorliegend um die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags handelt, auch auf § 135 Abs. 1 und 2 GWB hingewiesen.