Rigorose Folgenabschätzung der auslöserbasierten landwirtschaftlichen Mikrofinanzierung in Vietnam
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Hohenzollernstraße 1-3
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45128
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rwi-essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rigorose Folgenabschätzung der auslöserbasierten landwirtschaftlichen Mikrofinanzierung in Vietnam
Haushaltsdatenerhebung unter Reis anbauenden Haushalten in der Mekong Delta Region, Vietnam (Panel umfasst insgesamt 3.000 Haushalte). Umfrage in vier vietnamesischen Provinzen (An Giang, Dong Thap, Kiên Giang, und Long An). Es handelt sich um eine Panel-Umfrage mit drei Befragungen jedes ausgewählten Haushaltes zwischen 2023 und 2024. Die Umfrage soll representativ sein hinsichtlich der reisanbauenden Haushalte in den vorgenannten vier Provinzen. Hierzu soll die Auswahl nach einem dreigeschichteten Plan erfolgen.
Das RWI beabsichtigt, eine Forschungskooperation mit einem vietnamesischen Markt- und Politikforschungsinstitut einzugehen, um eine Haushaltspanelbefragung unter kleinbäuerlichen Reisbauern in der Mekong-Delta-Region durchzuführen. Die Umfrage wird in den vier vietnamesischen Provinzen An Giang, Dong Thap, Kiên Giang und Long An durchgeführt. Bei der Umfrage handelt es sich um eine Panelumfrage, bei der jeder Stichprobenhaushalt zwischen 2023 und 2024 dreimal befragt wird.
Die Umfrage wird Reisanbauhaushalte in ländlichen Gebieten der vier oben genannten Provinzen umfassen. Die Umfrage soll repräsentativ für Reisanbauhaushalte in diesen Provinzen sein.
Um die Repräsentativität zu erreichen, ist bei der Stichprobenziehung ein dreistufiges Schichtdesign anzuwenden. Im ersten Schritt werden alle Bezirke in den vier Provinzen mit ihren Kenndaten zum Reisanbau und zur Produktivität aufgelistet. In jeder Provinz werden Bezirke mit ausreichend hohem Reisanbau und einer ausreichend großen Anzahl von Reisanbauhaushalten ausgewählt. In jedem ausgewählten Bezirk werden alle Dörfer innerhalb ihrer Gemeinden aufgelistet und zur Auswahl der Studiendörfer wird eine Wahrscheinlichkeit proportional zur Stichprobengröße verwendet. Die Daten werden von etwa 3000 Haushalten erhoben. Um diese Stichprobengröße zu erfassen, wird das MDRI 10 Haushalte pro Dorf auswählen, was bedeutet, dass wir etwa 300 Dörfer befragen werden. In jedem ausgewählten Dorf wird eine vollständige Liste aller Reisanbauhaushalte erstellt. Aus dieser Liste werden 10 Haushalte nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
Die Daten werden entweder mit SurveyCTO oder Survey Solutions erfasst. Die Daten werden täglich von erfahrenen Datenmanagern überwacht, um den höchstmöglichen Standard an Datenqualität aufrechtzuerhalten.
Der vietnamesische Kooperationspartner wird eine Ethikfreigabe bei den vietnamesischen Ethikkommissionen einholen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftragsgegenstand betrifft ausschließlich Leistungen, die zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- und Entwicklungszwecken beschafft werden sollen. Kommerzielle Nebenzwecke werden vom RWI nicht verfolgt. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB sieht für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen eine Bereichsausnahme von der Anwendung des Vergaberechts vor. Diese greift allerdings nicht, wenn die vertragsgegenständlichen Ergebnisse des vorliegenden Markt- und Politikforschungsauftrags ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Verfügung stehen sollen, was hier wohl der Fall ist.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV kann der Auftraggeber allerdings Aufträge über Lieferleistungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (und damit auch ohne Bekanntmachung im EU-Amtsblatt) vergeben. Seinem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift jedoch nur Lieferaufträge, nicht jedoch Dienstleistungsaufträge.
Die Vorschrift dürfte jedoch analog anwendbar sein auf Auftragsforschung, deren Gegenstand zunächst eine Forschungsdienstleistung ist, deren Ergebnisse jedoch in Form von geordneten Daten zusammengestellt und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden sollen, wobei dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht zustehen soll und der Auftragnehmer für seine Leistungen vollständig vergütet werden soll. Hierfür streitet das systematische Verhältnis von § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV zu § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Letztere Vorschrift entzieht Aufträge über Forschungsdienstleistungen von vornherein dem Vergaberecht, wenn das Ergebnis nicht ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Verfügung stehen soll.
Für Lieferaufträge gibt es eine vergleichbare Bereichsausnahme nicht, so dass diese, anders als Dienstleistungsaufträge über Forschungsdienstleistungen grundsätzlich dem Vergaberecht unterfallen. Für Lieferaufträge zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gilt jedoch § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV, wonach eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist; dies wiederum ohne die Einschränkung, dass das Forschungsergebnis nicht ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Verfügung stehen soll, was auch folgerichtig, da eine „Lieferung“ zwangsläufig die Übertragung des Eigentums bzw. eines ausschließlichen Nutzungsrechts voraussetzt.
Es entspricht nicht der ratio des Gesetzes, dass für Aufträge über Forschungsdienstleistungen, die nur deshalb nicht der Bereichsausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB unterfallen, weil ihr Ergebnis ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben (z.B. auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung) zur Verfügung stehen soll und der Auftragnehmer für seine Dienstleistungen vollständig vergütet wird, ein strengeres Vergaberegime als für entsprechende Lieferaufträge gelten soll. Wenn aber Lieferaufträge für Forschungs- und Entwicklungszwecke gem. § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden dürfen, muss dies für Aufträge über Forschungsdienstleistungen, die nur wegen ihrer Lieferauftrags-Komponente (nämlich der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Forschungsergebnissen gegen vollständige Vergütung) überhaupt dem Vergaberecht unterliegen und nicht unter die Bereichsausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB fallen, erst Recht gelten.
Ferner erfordert der Auftragsgegenstand, dass der Vertragspartner über Kenntnisse der örtlichen Gebräuche und Gepflogenheiten verfügt und in Vietnam gut vernetzt ist; da der Auftraggeber eine Selbstausführung ohne Unterbeauftragung wünscht, kommen nur vietnamesische Anbieter als geeignet in Betracht.
Ferner dürfte der Auftrag nach dem Territorialitätsprinzip schon nicht dem deutschen/europäischen Vergaberecht unterliegen, da der Schwerpunkt der Leistungserbringung in Vietnam und daher im Nicht-EU-Ausland liegt (vgl. Ollmann, VergabeR 2016, 687, 693).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Nghia Huong Ward, My Huong Commune, Luong Tai District, Bac Ninh Province
NUTS-Code: VN Vietnam
Land: Vietnam
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Falls Unternehmen die Auftragserteilung ohne vorherige Bekanntmachung zum Teilnahmewettbewerb oder zur Abgabe von Angeboten im EU-Amtsblatt für unwirksam halten, können sie gemäß § 135 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die angebliche Unwirksamkeit mit einem Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer Rheinland geltend machen.