HPLC-MS-MS
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE126352455
Postanschrift: Leibnizstraße 10
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle - FB 15
E-Mail:
Telefon: +49 2361/305-0
Fax: +49 2361/305-59855
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
HPLC-MS-MS
Beschaffung eines hochauflösenden Massenspektrometrie-Systems für die Wasserkontrollstation an dem Standort Bad Honnef. Das Gerät ist zum Target und Non Target Screening des Rheins im Zuge der zeitnahen Gewässerüberwachung vorgesehen. Als Matrix wird Oberflächenwasser des Rhein und seiner Nebenflüsse untersucht.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Lohfelder Straße 100 53604 Bad Honnef
Das zu beschaffende Gerät sollte ein Sciex ZenoTOF 7600 System-Zeno SWATH mit Agilent HPLC sein, welches die in der Leistungsbeschreibung genannten Kriterien erfüllt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW beabsichtigte die Beschaffung je eines hochauflösenden Massenspektrometrie-Systems für die HPLC an der Wasserkontrollstation Bad Honnef. Das Gerät ist zur Überwachung von organischen Verunreinigungen wie z. B. neutral-basischen Pflanzenschutz- und -behandlungsmitteln (PSM) oder Arzneimitteln vorgesehen und muss hohen Reinheitsanforderungen genügen. Als Matrix wird in Duisburg Oberflächenwasser/Grundwasser und für Bonn gereinigtes Abwasser kommunaler Kläranlagen und Industrieeinleiter untersucht.
Der zu beschaffende Messplatz sollte ein Sciex ZenoTOF 7600 mit Agilent HPLC sein, welches die in der Leistungsbeschreibung genannten Kriterien erfüllt.
Auf Grund der umfangreichen Marktrecherche ergab es sich, dass das o.g. System als einziges in Frage kam. Zur Markterkundung wurden mit mehreren potenziellen Bietern Gespräche geführt.
Gründe für die Entscheidung für das ZenoTOF System sind:
- Die Linear Ion Trap®-Funktion (LIT) vor dem TOF. Diese Funktion ermöglich die Sammlung von Ionen und dadurch höhere Empfindlichkeit bei der anschließenden TOF-Messung, durch Erhöhung der Ionenausbeute. Eine solche Funktion ist bei keinem anderen Mitbewerber verfügbar. Da die Ionenausbeute in einem direkt-proportionalen Verhältnis zum Gehalt des Stoffes in der Probe steht, können auf diesem Wege niedrigere Bestimmungsgrenzen erreicht werden. Besondere Bedeutung erhält dies bei Stoffen, welche eher schlechter fragmentieren, d. h. nur wenige charakteristische Ionen ausbilden. Die Stoffe werden durch die LIT besser nachweisbar.
- Sciex ZenoTOF ist mit einer EAD-Funktion ausgestattet, welche eine Fragmentierung mit Elektronen zusätzlich zur Fragmentierung in der Quelle ermöglicht. (EAD Patent Nr: US 10.014.166 B2 [Inline Ion Reaction Device Cell and method of operation]). Eine solche Funktion ist bei keinem anderen Mitbewerber verfügbar. Die EAD-Funktion ermöglicht eine weitere gerichtete Fragementierung von Stoffen. Das Grundprinzip der meisten Massenspektrometer ist eine kollisions-induzierte Fragmentierung (CID, collision-induced dissociation). Mittels EAD (Electron activated dissociation) wird das Spektrum der Ionisierung erweitert. Dadurch können Stoffe zur Ionisation gebracht werden, die beim CID nicht ionisieren. Die ist z. B. für Steroide gezeigt.
- Bestimmungsgrenzen wurden bei Testmessungen mit den Systemen von anderen Anbietern am Markt im Vergleich zu einem hier vorhandenen Vorgängermodell (Sciex QTOF 6600) nicht erreicht. Der gesundheitliche Vorsorgewert (GVW) bei der Umweltüberwachung beträgt 100 ng/L. Die Bestimmungsgrenze soll 30 % des GVW nicht überschreiten, d. h. die Bestimmungsgrenze sollte (sinnvoll gerundet) besser sein als 25 ng/L. Einige Stoffe haben jedoch gesetzliche Vorgaben, wie z. B. Ethinylestradiol, mit einer Bestimmungsgrenze (10 pg/L) abgeleitet aus der Umweltqualitätsnorm von 35 pg/L. Durch einen Anbieter wurden Testmessungen durchgeführt, wobei die geforderten Bestimmungsgrenzen nur durch den Einsatz einer der Analytik vorgeschalteten Online-Anreicherung erreicht werden konnten. Ziel ist jedoch eine Untersuchung per Direktinjektion, da jede Anreicherung das Spektrum der mit der Methode bestimmbaren Stoffe einschränkt.
- Da die übrigen Firmen keine eigenen Testmessungen durchführen konnten, haben wir diese von der Bundesanstalt für Gewässerkunde und dem Zweckverband Landeswasserversorgung Langenau durchführen lassen und die Ergebnisse bewertet.
- Weitere Anbieter gaben an, dass diese die geforderten Bestimmungsgrenzen nicht erreichen würden oder gaben im Rahmen der telefonischen Beratung zu verstehen, dass sie nicht teilnehmen werden, da aktuell kein ausreichender Support gewährleistet werden kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe AB Sciex
Nationale Identifikationsnummer: DE266747889
Postanschrift: Landwehrstr. 54
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1B2WGVFB
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 251-411-1691
Fax: +49 251-411-2165
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.