GC-MS-MS-System für die Untersuchung auf organische Spurenstoffe
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE126352455
Postanschrift: Leibnizstraße 10
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle - FB 15
E-Mail:
Telefon: +49 2361/305-0
Fax: +49 2361/305-59855
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
GC-MS-MS-System für die Untersuchung auf organische Spurenstoffe
Beschaffung eines GC-MS-MS-Systems mit einem Split/Splitlos-Injektor, multifunktionalem Probenaufgabesystem, massenselektivem Detektor inkl. MS-MS-Funktion (Triple-Quad) zur Untersuchung von Umweltproben auf organische Spurenstoffe, insbesondere auf Chlorpestizide, PCBs und Phthalate, in Wasser- und Feststoffproben. Anwendung der EI- Technik.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Wuhanstraße 6 47051 Duisburg Die Lieferung erfolgt jeweils in den üblichen Bürostunden zwischen 08.00 und 15.00 Uhr frei Verwendungsstelle an das
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(Wuhannstraße 6 - 11, 47051 Duisburg), Raum 3.2.01, 3. OG Laborgebäude (Lasten-)Aufzüge sind vorhanden..
Der Liefertermin muss zwei Wochen im Voraus mit dem Auftraggeber abgestimmt sein.
Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagerteilung. Die Lieferung des Gerätes, einschließlich Installation Funktionsprüfung und Abnahme hat spätestens bis zum 31.10.2023 zu erfolgen.
Das Gerät ist am Lieferort funktionstüchtig aufzubauen/zu installieren und in einem betriebsbereiten Zustand zu übergeben.
Nach einer erfolgreichen Funktionsprüfung durch den Auftraggeber wird die Abnahme durch diesen erklärt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist / Garantiezeit.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Im Rahmen der EU-Ausschreibung 2023 wurde bereits ein GC-MS-MS System der Firma Gerstel GmbH & Co.KG beschafft. Das Grundgerät stammt von der Firma Agilent, hinzu wird ein wichtiges Bauteil verbaut, welches ausschließlich von der Firma Gerstel GmbH angeboten wird.
Eine Alleinvertriebsbescheinigung für das System der Firma GERSTEL GmbH & Co. KG vom 18.08.2023 liegt vor. In dieser wird bestätigt, dass die genannte Gerätekonfiguration ausschließlich über Gerstel zu erwerben ist, da das Gerstel-System für den Betrieb mit Agilent-Geräten (GC/MS, GC/MS-MS) konzipiert wurde und somit ausschließlich und komfortabel mit diesem kompatibel ist.
Aus den o.g. Gründen soll ein Verhandlungsverfahren ohne öffentl. Teilnahmewettbewerb (hier: Direktvergabe) gem. § 119 Abs. 5 GBW i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV i.V.m. § 17 Abs. 5 VgV durchgeführt werden (zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden). Eine vorherige öffentliche Bekanntmachung ist gem. § 37 Abs. 1 S. 2 VgV nicht erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Gerstel GmbH & Co. KG
Postanschrift: Eberhard-Gerstel-Platz 1
Ort: Mülheim an der Ruhr
NUTS-Code: DEA16 Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45473
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 208/76503-0
Fax: +49 208/76503-33
Internet-Adresse: http://www.gerstel.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1BVH1N0Q
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 251-411-1691
Fax: +49 251-411-2165
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.