Rentendienstleistung (Abwicklung AOK-Rente)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rentendienstleistung (Abwicklung AOK-Rente)
Die AOK Baden-Württemberg benötigt einen Dienstleister zur Abwicklung der „AOK-Rente“, einer tarifvertraglichen betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage. Die Aufgaben des Dienstleisters sind im Wesentlichen die Verwaltung der Versorgungskonten, die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Tarifvertrag, Unverfallbarkeitsberechnungen sowie die Rentenverwaltung bei den Rentnerinnen und Rentnern. Die Umsetzung, Entscheidung und Abwicklung erfolgt entsprechend der Bestimmungen des zugrundeliegenden Tarifvertrags „TV AOK-Rente“.
AOK Baden-Württemberg
Die AOK Baden-Württemberg führt seit dem 01.01.2021 die Zusatzversorgung über die AOK-Rente (Direktzusage) durch.
Hierzu bedient sich die AOK Baden-Württemberg der Unterstützung durch den externen Dienstleister Mercer Deutschland GmbH, der folgende Leistungen erbringt:
- Verwaltung der Versorgungskonten
- Berechnung der Versorgungsleistung
- Unverfallbarkeitsberechnungen
- Berechnungen zum Versorgungsausgleich
- Meldung des Versorgungsfalles an die ZKV
- Rentenverwaltung:
- Datenführung/Datenpflege,
- Fortschreibung der Bruttorente (Rentenanpassung),
- Ermittlung der Nettorente,
- Abwicklung der Krankenversicherung der Rentner,
- Erstellung der Überweisungsträger/Buchungsunterlagen,
- Übermittlung der Abrechnungsdaten zwecks Veranlassung der Banküberweisungen und Zustellung des Formulars für die Lohnsteuervoranmeldung,
- Erstellung der Jahresabrechnung,
- Direkte Kommunikation mit dem Rentner (z. B. Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs) und mündliche Erläuterungen, soweit sie vom Rentner gewünscht werden und es sich um rein abrechnungstechnische Sachverhalte handelt,
- Anforderung der Abrechnungsunterlagen,
- Durchführung von Veränderungen, soweit sie sich aus Veränderungsmitteilungen durch die Rentner ergeben,
- Beantwortung von Anfragen externer Stellen, soweit es sich um rein abrechnungstechnische Sachverhalte handelt,
- Aktenführung unter Wahrung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten,
- Unterstützung bei Lohnsteuer- und Krankenkassenprüfungen, die bei der AOK Baden-Württemberg durchgeführt werden,
- Ausdruck und Versand von Verdienstabrechnungen an den Versorgungsempfänger im Monat der Erstabrechnung der Rente, im Dezember jeden Jahres, oder wenn sich bei der monatlichen Abrechnung der Rente Veränderungen ergeben und bei einer Rentenanpassung.
- Anpassungsprüfung und Sonderzahlungen
- Rentnerbescheide
- Aktivenbescheide
- Leistungsmeldungen
- Bestandsauswertungen der Zusatzversorgung aller (auch ehemaligen) tariflichen Beschäftigten sowie Statistiken
ggf. Verlängerung der Vertragslaufzeit um je ein (1) Jahr möglich
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die AOK-Rente ist ein kapitalgedecktes Versorgungssystem, womit wesentliche Geldbeträge anzulegen und zu betreuen sind. Dies wird zentral vom AOK-Bundesverband für die unterschiedlichen AOKs durchgeführt. Da das Versorgungssystem in seiner Gänze betrachtet wird, ist der AOK-Bundesverband – auch aus Haftungsfragen – darauf angewiesen, dass er die Datengrundlage von einem einzigen Betriebsrentenverwalter mit einer einheitlichen Aufarbeitung und Methodik erhält. Die anderen AOKs haben ausschließlich die Mercer Deutschland GmbH als deren Dienstleister. Wenn mehrere, unterschiedliche Betriebsrentenverwalter Aufarbeitungen und Bestandsbewertungen bereitstellen würden, müssten danach die Methodiken im Detail abgeglichen und bei Unterschieden vereinheitlicht werden, damit auch die Verpflichtungen aller Mitarbeiter gleichwertig berücksichtigt werden. Im Detail sind aber die Bewertungsmethoden für Außenstehende nicht nachvollziehbar, u.a. weil regelmäßig lizenzrechtlich geschützte Daten und Programme von den Dienstleistern verwendet werden. Um dies zu heilen, müsste ein enorm hohes Maß an Knowhow aufgebaut werden. Alternativ würden erhebliche zusätzliche Beratungskosten auf die AOK zukommen, die mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 69 Abs. 2 SGB IV nicht vereinbar sind. Im Ergebnis könnte die Einheitlichkeit nicht überprüft und somit nicht garantiert werden. Gemäß § 20 des TV AOK-Rente existiert zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der zukünftigen Entwicklung der Versorgungstechnik und Vermögensanlagepolitik ein mit Gewerkschaften und Arbeitgeber besetzter Beirat. Dabei wird über die AOK-Rente als einheitliches Tarifwerk beraten, wodurch eine einheitliche Abwicklung dringend geboten ist. So konnte die Mercer Deutschland GmbH in den letzten Monaten der Vertragsdurchführung auf Bundesebene wesentliche Unterstützung bei Abwägungen zur Stabilisierung des Kapitalstocks in Verbindung mit Tarifverhandlungen erbringen. Ohne Betreuung der AOK-Rente durch einen einzigen Dienstleister, wäre dies so nicht möglich gewesen. Im Rahmen der Arbeitnehmergleichbehandlung ist zudem unbedingt auf eine gleichartige Auslegung und Anwendung der gesetzlichen und tariflichen Grundlagen zu achten. Somit muss eine einheitliche, stringente Umsetzung bei bspw. Auskünften, Rentenberechnungen oder Versorgungsausgleichen sichergestellt sein. Beispielsweise müssen in der Betriebsrentenverwaltung diverse Sonderfälle in Erwerbsbiografien (Elternzeit, Mutterschutz, Abordnung usw.) durch Auslegung des Tarifvertrages bewertet werden, um daraus die anzusetzenden versorgungsfähigen Bezüge nach § 14 TV AOK-Rente zu ermitteln. Ebenso werden bei der Verrentung nicht alle Prämissen für die Barwertfaktoren (§ 9 Abs. 1 b) TV AOK-Rente) abschließend definiert, was je nach Dienstleister zu abweichenden Rentenhöhen führen kann. Das gilt analog für die Ermittlung der Sonderzahlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 TV AOK-Rente. So könnte die Beauftragung eines anderen Dienstleisters als der Mercer Deutschland GmbH im Ergebnis ungewollt zusätzliche Anwartschaften oder Ansprüche gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG aus betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Arbeitnehmergleichbehandlung entstehen lassen, wofür der Arbeitgeber einstehen müsste. Durch die Strahlwirkung des § 91 Abs. 2 AktG auf die Sorgfaltspflichten der AOK Baden-Württemberg muss unter dem Aspekt der Risikovermeidung somit die Mercer Deutschland GmbH beauftragt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Platz der Einheit 1
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ort: Bonn
Land: Deutschland