Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Standard-Laptops Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-21
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Venusberg-Campus 1
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf - Strategischer Einkauf -
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Standard-Laptops
Der Zentrale Einkauf (GB 4) des Universitätsklinikum Bonn beabsichtigt, einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Standard Laptops.
Universitätsklinikum Bonn AöR Venusberg-Campus 1 53127 Bonn
Die hier ausgeschriebene Rahmenvereinbarung soll ein Rahmenvertragspartner gefunden werden zur Lieferung von Standard-Laptops.
Neben der Lieferleistung werden Serviceleistungen zur Wartung der PCs ausgeschrieben, um die Instandhaltung der Geräte nach Ablauf der Garantiezeit (24-Monate) zu gewährleisten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auszug aus dem Berufsregister am Sitz des Bewerbers (Handelsregister, ansonsten Handwerkskammer für den
Fall, dass dem Bewerber keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister obliegt) (elektronischer Auszug
ausreichend)
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für das Los 1 größere Mengen (ca. 250 Stück und mehr) in einem Abrufvorgang innerhalb von 5 Werktagen geliefert werden können.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNY5YDJ6Y
Postanschrift: Spruchkörper Köln
Ort: Köln
Postleitzahl: 50606
Land: Deutschland
Telefon: +49 2211473116
Fax: +49 2211472889
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.de
Gemäß §160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist u. a. unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Auch ist gemäß §160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weitere Ausschlussfristen ergeben sich aus §160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB