Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg - Vergabe eines Rahmenvertrags für Agenturleistungen für die Social-Media-Betreuung 2024 für den Marketingkreis Städtetourismus Baden-Württemberg Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/2329
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Esslingerstraße 8
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tourismus-bw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg - Vergabe eines Rahmenvertrags für Agenturleistungen für die Social-Media-Betreuung 2024 für den Marketingkreis Städtetourismus Baden-Württemberg
Die Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg sucht eine Agentur für die langfristige Betreuung des Social-Media-Marketings des Marketingkreises Städtetourismus Baden-Württemberg "Städte des Südens" (Städtekreis).
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg Esslinger Straße 8 70182 Stuttgart
Die Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg sucht eine Agentur für die langfristige Betreuung des Social-Media-Marketings des Marketingkreises Städtetourismus Baden-Württemberg "Städte des Südens" (Städtekreis).
Der Städtekreis vermarktet sich gemeinsam und soll als "Marketingeinheit" am Markt wahrgenommen werden, stellt aber keine eigene Marke dar. Die spezifischen Einzelmarken der Städte sollen immer mittransportiert werden. "Urbanität" und "Stadterlebnis" sollen in den Vordergrund gestellt werden. Die Handlungsfelder umfassen primär Imagewerbung/PR und sekundär punktuelle Vertriebsaktionen.
Zugunsten des Auftraggebers bestehen drei einseitige Vertragsverlängerungsoptionen von jeweils einem Jahr. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Geltendmachung der Optionen besteht nicht.
Die Bewertung der Teilnahmeanträge und somit die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert werden, erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
Stufe 1:
Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. Unvollständige Teilnahmeanträge, die trotz ggf. erfolgter Nachforderung von Unterlagen weiterhin unvollständig bleiben, können nicht berücksichtigt werden.
Stufe 2:
Anschließend wird beurteilt, ob der Bewerber nach den vorgelegten Angaben und Nachweisen grundsätzlich geeignet erscheint, die verfahrensgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
Stufe 3:
Schließlich wird unter den Bewerbern anhand von max. drei Referenzen (Mindestreferenz gem. Ziffer III.1.3 (2) der Auftragsbekanntmachung und ggf. weitere Referenz(en)) sowie dem Erhalt von Preisen/Awards beurteilt, wer unter den als grundsätzlich geeignet eingestuften Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt werden soll.
Für die Auswahl werden nur die als priorisiert gekennzeichneten maximal drei Referenzen bewertet. Hierzu sind die Referenzen durch den Bewerber zu priorisieren. Erfolgt, auch nach ggf. erfolgter Nachforderung, keine Priorisierung durch den Bewerber, so wird die Vergabestelle die Referenzen priorisieren und entsprechend in die Wertung einbeziehen.
Die Vorlage von mehr als drei Referenzen ist nicht erwünscht.
Die Wertung erfolgt nach folgender Maßgabe:
a) Referenzen
Die Referenzen werden jeweils wie folgt bewertet:
(1) Kriterium "Vergleichbarkeit"
Erbringung einer Kampagne für eine Landestourismusorganisation: 5 Punkte;
Keine Erbringung einer Kampagne für eine Landestourismusorganisation: 0 Punkte.
(2) Kriterium "Vielseitigkeit"
Erbringung einer kanalübergreifenden Kampagne mit/auf mindestens zwei unterschiedlichen Social-Media-Plattformen: 5 Punkte;
Keine Erbringung einer kanalübergreifenden Kampagne mit/auf mindestens zwei unterschiedlichen Social-Media-Plattformen: 0 Punkte.
(3) Mix aus Medien- und Kanälen
Umsetzung und Vernetzung einer Kampagne in unterschiedlichen Medien und Kanälen: 5 Punkte;
Keine Umsetzung und Vernetzung einer Kampagne in unterschiedlichen Medien und Kanälen: 0 Punkte.
b) Preise / Awards
Der Erhalt von Preisen / Awards wird wie folgt bewertet:
Auszeichnung mit Preis/Award der Werbewirtschaft (Der Preis/Award muss einen Bezug zu einem der unter a) Referenzen aufgeführten Kriterien Vergleichbarkeit und Komplexität aufweisen): 5 Punkte;
Keine Auszeichnung mit Preis/Award: 0 Punkte.
Auch bei mehreren Preisen / Awards erhält der Bewerber nur einmal 5 Punkte.
Für den Fall, dass nach der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise durch Punktegleichstand die vorgesehene Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter überschritten wird, entscheidet das Los.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Vorbemerkung:
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorlegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2. Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
(3) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG),
(4) Eigenerklärung zu Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Rußland-Sanktionen).
(1) Eigenerklärung über den Jahresumsatz in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren einschließlich des Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen.
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von jeweils mind. 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden sowie 1 Mio. EUR für Vermögensschäden oder Eigenerklärung, im Auftragsfall einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit dem Auftragnehmer zu schließen.
zu (1): 1. Der durchschnittliche Netto-Gesamtjahresumsatz der vergangenen drei Geschäftsjahre muss mindestens EUR 100.000,00 netto betragen.
(1) Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist.
(2) Eigenerklärung über Referenzleistungen. Die Leistungserbringung muss zumindest teilweise nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt sein.
zu (2):
Eigenerklärung über Konzeption und Durchführung einer Kampagne für einen Kunden im Destinationsmarketing und/oder einer Kampagne für eine Marketingkooperation/Zusammenschluss mehrerer Akteure. Die Leistungserbringung muss zumindest teilweise nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt sein.
(1) Für Bewerbergemeinschaften gilt:
Keine Vorgabe hinsichtlich der Rechtsform. Erforderlich ist die Einreichung einer von allen Mitgliedern unterzeichneten Erklärung folgenden Inhalts:
(a) plausible Darstellung der Aufgabenteilung innerhalb der Bewerbergemeinschaft;
(b) Benennung des bevollmächtigten Vertreters;
(c) Erklärung, dass dieser Vertreter die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft während des gesamten Verfahrens rechtsverbindlich vertritt;
(d) Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen;
(e) Erklärung, dass alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im Vergabeverfahren und im Auftragsfall gesamtschuldnerisch haften.
(2) Sofern ein Bewerber im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.2) ganz oder teilweise die Kapazitäten anderer Unternehmen einbezieht, haftet / haften diese(s) Unternehmen im Auftragsfalle gemeinsam neben dem Auftragnehmer für die Auftragsdurchführung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
(2) Die Teilnahmeformulare sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Bewerbermemorandum sowie das Agenturbriefing.
Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Teilnahmeantrags sowie vor Ablauf der Teilnahmefrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Teilnahmeantrags zu beachten sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZ6V2L
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: +49 721926-3985
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.