Kurzzeit-Prüfröhrchen Referenznummer der Bekanntmachung: B 19.16 - 0331/21/VV : 1
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Brühler Straße 3
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22899610-2717
Fax: +49 2289910610-2717
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kurzzeit-Prüfröhrchen
Kurzzeit-Prüfröhrchen
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Kurzzeit-Prüfröhrchen mit Zubehör zur Ausstattung von Erkundungsfahrzeugen für CBRN-Gefahren des Zivil- und Katastrophenschutzes. Die Kurzzeitröhrchen dienen zum Nachweis von ausgewählten gas- und dampfförmigen Industriechemikalien und chemischen Kampfstoffen in der Luft. Neben verschiedenen Kurzzeit-Prüfröhrchen enthält ein Satz eine Prüfröhrchen-Pumpe, einen Röhrchenwärmer, einen Röhrchenaufnehmer, einen Röhrchenöffner und ein Auffangbehälter. Die genauen Spezifikationen und Anforderungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Die Einzelabrufe aus der Rahmenvereinbarung erfolgen über das Kaufhaus des Bundes (KdB). Das BBK, die Katastrophenschutzbehörden der Bundesländer und das Beschaffungsamt des BMI dürfen aus der Rahmenvereinbarung abrufen.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt vier Jahre ab Zuschlagserteilung.
Aus der Rahmenvereinbarung kann bis zu einem Gesamtwert von 4,5 Mio. Euro abgerufen werden. Der Mindestwert der von der Auftraggeberin über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung insgesamt abgerufen werden muss beträgt 500.000 Euro.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist der Umsatz für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Der Umsatz muss mindestens 500.000 Euro pro Jahr betragen. Übersenden Sie hierzu bitte eine Eigenerklärung in Form einer selbsterstellten Liste.
Sofern Sie aus berechtigten Gründen die Unterlagen nicht beibringen können, teilen Sie diese Gründe dem Beschaffungsamt des BMI mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vor. Das Beschaffungsamt des BMI entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises. Sofern Sie diesbezüglich unsicher sind, kontaktieren Sie das Beschaffungsamt des BMI unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist in Form einer Bewerber-/Bieterfrage. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Angebotsschluss aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich.
Sie müssen ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig einsetzen.
Ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001 ist durch die erteilten Zertifikate nachzuweisen.
Setzen Sie ein anderes Qualitätssicherungssystem als DIN EN ISO 9001 ein, stellen Sie dessen Gleichwertigkeit (in einer selbst erstellten Erklärung) zu dem in der DIN EN ISO 9001 beschriebenen Qualitätssicherungssystem dar und
legen (sofern vorhanden) die Zertifikate des Qualitätssicherungssystems mit dem Angebot vor.
Um eine ordnungsgemäße Abwicklung von Bestellungen und Versand jederzeit zu ermöglichen werden mindestens durchschnittlich jährlich fünf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) gefordert. Stellen Sie in einer Eigenerklärung die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren dar.
Zur Angabe der aktuellen Mitarbeiterzahl nutzen Sie bitte das Formular "Anlage Unternehmensdaten".
Bitte beachten Sie die in §7 der Rahmenvereinbarung genannte Lieferbedingungen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die "Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende" ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Mit der Verordnung EU Nr. 833/2014 des europäischen Rates wurden umfangreiche Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Danach dürfen öffentliche Aufträge nicht an Unternehmen vergeben werden, bei denen ein Ausschlussgrund nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 vorliegt. Das Verbot umfasst Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber oder Bieter auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Das Beschaffungsamt des BMI hat zu prüfen, ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen. Hierzu dient das Formular "Eigenerklärung Sanktionen Russland".
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden.
Für die Rahmenvereinbarung über Lieferungsleistungen sind die folgenden weiteren öffentlichen Auftraggeber abrufberechtigt:
Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem Kaufhaus des Bundes (KdB) berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:
— Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs,
Das sind gem. § 4 LKatSG BW:
Die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter);
Die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden;
Das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:
Die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
— Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,
Das sind gem. § 3 KatSG Berlin:
Die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.
— Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs,
Das sind gem. § 2 BbgBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bremens,
Das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:
Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs,
Das ist gem. § 2 HmbKatSG:
Die Freie und Hansestadt Hamburg.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hessens,
Das sind gem. § 2 HBKG Hessen:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:
Die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim.
— Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens,
Das sind gem. § 2 BHKG NRW:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands,
Das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen,
Das sind gem. § 3 SächsBRKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.
— Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts,
Das sind gem. § 2 KatSG-LSA:
Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden;
Das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden;
Das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein,
Das sind gem. § 3 LKatSG:
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde;
Das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen,
Das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
—Die folgenden Standorte der Analytischen Task Force (ATF) des Bundes:
Landeskriminalamt Berlin, KT 61
— Berufsfeuerwehr Dortmund,
— Berufsfeuerwehr Essen,
— Berufsfeuerwehr Hamburg,
— Berufsfeuerwehr Köln,
— Berufsfeuerwehr Leipzig,
— Berufsfeuerwehr Mannheim,
— Berufsfeuerwehr München.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.