Dienstleistungen einer Kommunikationsagentur
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart, Rechtsanwalt Dr. Alexander Hübner
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://mlr.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen einer Kommunikationsagentur
Rahmenvereinbarung mit einer Kommunikationsagentur.
Rahmenvereinbarung mit einer Kommunikationsagentur.
Optional nach Wahl des Auftraggebers Verlängergung der 2-jährigen Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung einmal oder zweimal, jeweils um 12 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben zum ursprünglich veranschlagten Gesamtwert des Auftrags (V.2.4) und zum Höchstwert der Beschaffung (II.1.7) sind zutreffend. Die Angabe unter V.2.4 (Gesamtwert des Auftrags - [Betrag gelöscht] EUR) ist unzutreffend. Das Bekanntmachungsformular lässt es technisch nicht zu, hierzu keine Angaben zu veröffentlichen. Der Auftraggeber muss gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU bestimmte Angaben nicht veröffentlichen, wenn diese Angaben über die Auftragsvergabe dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen eines besonderen privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen würden. Die Bekanntmachung des Auftragswertes würde ein Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers verletzen, der in einem sehr engen Wettbewerbsumfeld mit seinen Wettbewerbern agiert. Auch das Interesse des Auftraggebers, bei vergleichbaren zukünftigen Beschaffungen wirtschaftliche Angebote aus dem Kreis potentieller Interessenten am Auftrag zu erhalten, würde beeinträchtigt.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Gemäß § 160 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gemäß § 135 GWB gilt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.