Planungsleistung für den Bau einer Elektrolyseanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 21/04/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: St. Töniser Str. 124
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47804
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf
E-Mail:
Telefon: +49 2151-982724
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistung für den Bau einer Elektrolyseanlage
Die SWK MOBIL GmbH plant die Errichtung einer Elektrolyseanlage (Containerbauweise) zur Belieferung
der hauseigenen Wasserstofftankstelle. Im Vorfeld wurde durch die Auftraggeberin eine Machbarkeitsstudie
in Auftrag gegeben. In dieser Machbarkeitsstudie wurde die technische Realisierbarkeit einer 11-13 MW
Elektrolyseanlage ermittelt. In der ersten Ausbaustufe soll die Elektrolyseanlage eine Leistung von 5 MW
aufweisen, um täglich 600 kg Wasserstoff für die Betankung der Busflotte der SWK Mobil GmbH zur Verfügung
stellen zu können. Die Wasserstoffproduktion erfolgt dabei nach einer optimierten Fahrplanvorgabe. Diese Fahrplanvorgabe richtet sich nach der stundenscharfen Prognose der Verfügbarkeit von Wind- und PV-Leistung sowie Strompreisen. Dementsprechend wir ein flexibler Betrieb des Elektrolyseurs erwartet.
Das Ingenieurbüro soll alle nachfolgenden Leistungsphasen bearbeiten (Vorplanung bis zur mängelfreien
Abnahme und Inbetriebnahme des Elektrolyseurs bis spätestens Ende Juli 2026):
1. Grundlagenermittlung (falls notwendig)
2. Vorplanung
3. Entwurfsplanung
4. Genehmigungsplanung
5. Ausführungs-/Detailplanung
6. Vorbereitung der Vergabe (EU-Vergabe der Bauleistungen)
7. Mitwirkung bei der Vergabe (EU-Vergabe der Bauleistungen)
8. Objekt-/Bauüberwachung
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Die mängelfreie Abnahme und Inbetriebnahme des Elektrolyseurs muss zwingend bis Ende Juli 2026 erfolgt sein.
Im Angebot sollte berücksichtigt werden, dass noch nicht feststeht, ob die Bauleistungen durch einen Generalunternehmer oder durch
einzelne Dienstleister erbracht werden.
Sollte sich im Laufe des Planungsprozesses herausstellen, dass der Bau des Elektrolyseurs nicht genehmigungsfähig ist und / oder die Förderung durch den Fördermittelgeber verweigert werden, so wird der bis dahin geschlossene Vertrag unwirksam.
Weitere Anforderungen an das Ingenieurbüro:
- Erstellung eines realistischen Zeitplans und deren regelmäßige Anpassung; Klärung, ob ein zweigeteiltes Genehmigungsverfahren zu einem zeitlichen Vorteil führt
- Ggf. durch das Ingenieurbüro beauftragte Unterauftragnehmer werden durch das Ingenieurbüro beaufsichtigt und angehalten den Zeitplan einzuhalten
- Koordination aller notwendiger Gutachten
- Ausfüllen aller Dokumente für die Genehmigung des Elektrolyseurs
- Begleitung der Gespräche und Termine (auch Termin zur Öffentlichkeitsbeteiligung) mit der Genehmigungsbehörde für das Regelverfahren nach § 10 BimSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung (inkl. Betriebserlaubnis nach § 18 BetrSichV und Baugenehmigung BauO NRW)
- Koordination und Durchführung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abstimmungen zur Einbindung des Elektrolyseurs in die Tankstelleninfrastruktur mit dem beauftragten Ingenieurbüro für die Wasserstofftankstelle
- Vorbereitung und Begleitung der funktionalen Ausschreibung für die Bauleistungen des Elektrolyseurs (insbesondere Erstellung des Leistungsverzeichnisses) - Nahe Begleitung aller Prozesse und Bietergespräche (oder max. Anzahl) im Vergabeverfahren inkl. Abstimmungen zur Leistungsbeschreibung mit dem beauftragen Ingenieurbüro für die Wasserstofftankstelle
- Fortlaufende Überprüfung der Einhaltung der Leistungsbeschreibung in allen Phasen des Projekts (eventueller Bau im Werk des Herstellers, Bau vor Ort, Inbetriebnahme) inklusive möglicher Besichtigungstermine vor Ort im Werk und führen einer Liste offener Punkte (LoP) mit proaktiver Beseitigung der offenen Punkte
- Kontinuierliche Kontrolle und Koordination der Schnittstellen zwischen den einzelnen Dienstleistern, besonders bei der Planung (Ausführungsplanung) und beim Bau der Anlage (Bauüberwachung vor Ort)
- Bauüberwachung vor Ort mit Vor-Ort-Terminen mindestens alle zwei Wochen
- Inbetriebnahme der Anlage bis August 2026 inkl. Überprüfung der Umsetzung aller relevanten Normen, Regulatorien und Vorgaben der Genehmigung sowie die eventuelle Behebung von Abweichungen
- Nicht in dieser Ausschreibung anzubietende Leistungen (werden durch SWK bereitgestellt): Ermittlung der Fahrplanvorgabe für den Elektrolyseur
- Zusätzliches Leistungspaket (als Option anzubieten): Voruntersuchung zur möglichen Nachrüstung einer Abwärmenutzung aus dem Elektrolyseprozess mittels einer Wärmepumpe für die Nutzung im Fernwärme-Netz
Nach Prüfung der Teilnahmeanträge erfolgt kurzfristig die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der Termin für die Angebotsabgabe ist für den 19.06.2023 geplant.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistung Elektrolyseur
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDVD0TV
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2211473-055
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.