Erweiterung von Sophos Security Software für Server und Clients
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Virchowstr. 10
Ort: Singen (Hohentwiel)
NUTS-Code: DE138 Konstanz
Postleitzahl: 78224
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): KUNZ Rechtsanwälte PartmbB
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.glkn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung von Sophos Security Software für Server und Clients
Das GLKN benötigt die Erweiterung von Sophos Security Software für Server und Clients (Endpoints).
Singen (Hohentwiel)
GLKN setzt aktuell bereits Sophos Firewalls der Serie XG- und XGS, sowie RED-Komponenten ein. Diese bestehende Security-Infrastruktur soll um Komponenten erweitert werden, die sich nahtlos in dem Adaptive Cybersecurity Eco-System integrieren lassen, um ein technisches ganzheitliches System zur Prävention, Angriffserkennung und Reaktion umzusetzen. Um dieses zu erreichen und den kompletten Leistungsumfang nutzen zu können, ist eine Erweiterung der Bestandslösung erforderlich.
Das GLKN benötigt die Erweiterung von Sophos Security Software für Server und Clients (Endpoints). Dieses wird durch ein integriertes 24x7 Managed-Detection and Response Team (MDR complete) und einer automatisierten KI, basierend auf Regelwerken und der Nutzung eines ganzheitlichen Data Lake, zu einer vollumfänglichen Lösung ergänzt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Der Kunde GLKN setzt aktuell bereits Sophos Firewalls der Serie XG- und XGS, sowie RED-Komponenten ein. Diese bestehende Security-Infrastruktur soll um Komponenten erweitert werden, die sich nahtlos in dem Adaptive Cybersecurity Eco-System integrieren lassen, um ein technisches ganzheitliches System zur Prävention, Angriffserkennung und Reaktion umzusetzen. Um dieses zu erreichen und den kompletten Leistungsumfang nutzen zu können, ist eine Erweiterung der Bestandslösung erforderlich.
Das GLKN benötigt die Erweiterung von Sophos Security Software für Server und Clients (Endpoints). Dieses wird durch ein integriertes 24x7 Managed-Detection and Response Team (MDR complete) und einer automatisierten KI, basierend auf Regelwerken und der Nutzung eines ganzheitlichen Data Lake, zu einer vollumfänglichen Lösung ergänzt.
Die Nutzung der aufgeführten Technologien, ergänzt durch Synchronized Security, Synchronized Application Control, sowie Synchronized User ID sind nur in der vorherigen aufgeführten Kombination von Sophos Produkten umsetzbar.
Die automatische, systemseitige Reaktion (Synchronized Security) ist nur innerhalb des Sophos-Eco-Systems möglich, da keine Schnittstellen oder Anbindungsmöglichkeiten zu Drittherstellern existieren.
Durch die Erweiterung mit MDR-complete wird in Verbindung mit den bestehenden Sophos-Firewall ein technisches ganzheitliches System implementiert.
Um einen „Single Point of Administration“ zur Verfügung zu stellen, der den internen Arbeitsaufwand und Schulungsmaßnahmen der Administratoren minimiert und eine schnelle Anbindung an den Sophos MDR-Service ermöglicht, sind oben genannte Maßnahmen erforderlich.
Die Anforderung an das ganzheitliche System mit den drei wesentlichen Aufgaben: Protokollierung, Detektion und Reaktion wird nur unter den vorgenannten Bedingungen gewährleistet. Bei Zugriff auf andere Anbieter kann in technischer Hinsicht auch eine Sicherheitslücke nicht ausgeschlossen werden.
Aus rechtlichen Gründen muss aufgrund der vertraglichen Bindung mit dem derzeitigen Dienstleister und dem damit verbundenen Haftungsausschluss bei einem Zugriff durch Dritte die Erweiterung von der Fa. ACP IT Solutions GmbH, Byk-Gulden-Str. 2, 78467 Konstanz ausgeführt werden.
Es handelt sich daher um zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers ACP IT Solutions GmbH, die zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind. Ein Wechsel des Unternehmens würde aus den dargelegten Gründen dazu führen, dass das GLKN eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten und dies eine technische Unvereinbarkeit bzw. unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten insbesondere beim Gebrauch der Gerätschaften mit sich brächte. Aus diesen Gründen ist der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV gegeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Byk-Gulden-Str. 2
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE138 Konstanz
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV) sowie der Tag des Vertragsschlusses können zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung nicht verbindlich veröffentlicht werden. Aus technischen Gründen werden die entsprechend angegebenen Platzhalter verwendet (s. Ziffern II.1.7, II.2.5, V.2.1, V.2.4). Da das System einen Nullwert nicht akzeptiert, wurde 1 eingetragen. Hinsichtlich des Datums in Ziffer V.2.1 kann kein in der Zukunft liegendes Datum eingetragen werden. Der Vertrag wird dennoch frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag der Absendung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5), § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB, abgeschlossen. Ansonsten wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung in Ziffer VI.4.3 verwiesen.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721/926-8730
Fax: +49 721/926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Nach § 160 GWB Fassung 2016 gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721/926-8730
Fax: +49 721/926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/