Ausbildung in Fahrschulen Klasse D Referenznummer der Bekanntmachung: 6002525750-BAIUDBw DL II 6.2 EK PersDL
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Fontainengraben 200
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): BAIUDBw DL II 6 - Einkauf Personaldienstleistungen IUD
E-Mail:
Telefon: +49 228-5504-6804
Fax: +49 228-5504-04896804
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausbildung in Fahrschulen Klasse D
6002525750-BAIUDBw DL II 6.2 EK PersDL
Leistungsfremdvergabe Erwerb Klasse "D"
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Im Rahmen der Kraftfahrgrundausbildung (KfGA) werden Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Bundeswehr (KfBw) ausgebildet und durch die Prüforganisation der Bundeswehr (Bw) gemäß der Prüfungsrichtlinie der Bw1 geprüft.
Dadurch wird die sach- und zeitgerechte Verfügbarkeit von KfBw mit der
Dienstfahrerlaubnis (DFE) der Klasse D sichergestellt. Dabei entspricht die Definition der DFE Klasse D der Definition der allgemeinen Fahrerlaubnisklasse D gemäß § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Ziel der KfGA ist die Ausbildung von KfBw mit der Befähigung zum verkehrsgerechten und sicheren Führen von Dienstfahrzeugen (DFzg) der DFE D sowie die Erziehung zur bzw. zum verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmerin und Verkehrsteilnehmer.
Die in der KfGA D erreichte Befähigung beeinflusst den Inhalt und Umfang der weiterführenden Kraftfahrfort- (KfFB) und -weiterbildung (KfWB), für die in der Regel keine hochqualifizierte Militärkraftfahrlehrerinnen der Bw bzw. Militärkraftfahrlehrer der Bw2 als Ausbilder/-in zur Verfügung stehen.
Durch den Auftragnehmer sollen in diesem Rahmen die Ausbildungsthemen gemäß Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) zur Erlangung der Prüfungsreife vermittelt und zusätzlich anteilig organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden.
Der Leistungszeitraum beginnt am 01. Juli 2024 und umfasst 6 Jahre.
Leistungsfremdvergabe Erwerb Klasse "D"
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Im Rahmen der Kraftfahrgrundausbildung (KfGA) werden Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Bundeswehr (KfBw) ausgebildet und durch die Prüforganisation der Bundeswehr (Bw) gemäß der Prüfungsrichtlinie der Bw1 geprüft.
Dadurch wird die sach- und zeitgerechte Verfügbarkeit von KfBw mit der
Dienstfahrerlaubnis (DFE) der Klasse D sichergestellt. Dabei entspricht die Definition der DFE Klasse D der Definition der allgemeinen Fahrerlaubnisklasse D gemäß § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Ziel der KfGA ist die Ausbildung von KfBw mit der Befähigung zum verkehrsgerechten und sicheren Führen von Dienstfahrzeugen (DFzg) der DFE D sowie die Erziehung zur bzw. zum verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmerin und Verkehrsteilnehmer.
Die in der KfGA D erreichte Befähigung beeinflusst den Inhalt und Umfang der weiterführenden Kraftfahrfort- (KfFB) und -weiterbildung (KfWB), für die in der Regel keine hochqualifizierte Militärkraftfahrlehrerinnen der Bw bzw. Militärkraftfahrlehrer der Bw2 als Ausbilder/-in zur Verfügung stehen.
Durch den Auftragnehmer sollen in diesem Rahmen die Ausbildungsthemen gemäß Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) zur Erlangung der Prüfungsreife vermittelt und zusätzlich anteilig organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden.
Der Leistungszeitraum beginnt am 01. Juli 2024 und umfasst 6 Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklaerung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
- Eigenerklaerung Russland-Sanktionen
- Erklärung zur Mehrwertsteuer
- Eigenerklaerung Nachhaltigkeit
- Nachweis des Besitzes einer wirksamen Fahrschulerlaubnis Klasse DE gemäß Fahrlehrergesetz
- Nachweis der Fahrlehrerlaubnis in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE gemäß
§ 1 Fahrlehrergesetz von mindestens 4 Fahrlehrerinnen bzw. Fahrlehrern
- Nachweis über das Vorliegen von mindestens 3 Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeugen sowie schnell verfügbare Ersatzfahrzeuge
- Nachweis, dass die eingesetzten Lehrmittel § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechen
- Formlose Zusicherung, dass bei Vertragsbeginn mindestens 12 Theorietrainier auch nach Dienstschluss durch den Bieter bereitgestellt werden können
- Vorlage einer Bestätigung von der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde gem. Anlage 2 zu § 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, dass in dem Unterrichtsraum bzw. den Unterrichtsräumen mindestens 6 Fahrschüler gleichzeitig unterrichtet werden dürfen
- Formlose Zusicherung, dass der aufgezeigte Bedarf, inklusive steigender Bedarfsschwankungen von bis zu 30 % an dem Standort Unna durch den Bieter übernommen und damit den steigenden personellen (Fahrlehrer), materiellen (Ausbildungs- Prüfungsfahrzeuge und Ausbildungsmittel) und infrastrukturellen (U-Raum) Forderungen Rechnung getragen wird
- Nachweis, dass sich der Leistungsort der theoretischen Ausbildung im Einzugsbereich des jeweiligen Kraftfahrausbildungszentrums gemäß Anlage 4.2 der Leistungsbeschreibung befindet (d.h. nicht mehr als 25 Minuten Fahrzeit zur Ausbildungseinrichtung des Bieters)
- Zusicherung der Einhaltung der Vorgaben bzgl. der Anzahl der Mindestausbildungsstunden
- Eigenerklärung, dass die eingesetzten Fahrlehrer/innen die Muttersprachlichkeit Deutsch oder Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen besitzen
Abschnitt IV: Verfahren
Gemäß § 21 Abs. 6 VgV darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung höchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.
Gemäß § 65 Abs. 2 VgV darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung abweichend von § 21 Abs. 6 VgV höchstens sechs Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor
Im Hinblick auf personenbezogene Dienstleistungen (Ausbildung von Fahrschülern) liegt ein abweichender Sonderfall im Sinne des Artikels 33 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU vor. Die Abweichung liegt im Rahmen der von Artikel 76 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen Verfahrensgestaltung durch die Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen.
Quelle: Anhang XIV zu RL 2014/24/EU Dienstleistungen nach Artikel 74
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit