Barrierefreier Ausbau Haltestelle Hauptfriedhof
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Möhlstraße 27
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 6214651730
Fax: +49 6214653111
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Barrierefreier Ausbau Haltestelle Hauptfriedhof
Ergänzende Leistungen zur Nachhaltigkeit und CO2-Bilanzierung.
Ergänzende Leistungen zur Nachhaltigkeit und CO2-Bilanzierung.
Diese Leistungen sind nun in die Variantenplanung sowie in der Zusammenstellung von Förder- und Genehmigungsunterlagen aufgrund neuner gesetzlichen Anforderungen notwendig.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die MV Mannheimer Verkehr GmbH (MV) beauftragte das genannte Unternehmen im Jahr 2021 mit der Planung des barrierefreien Ausbaus der Haltestelle Hauptfriedhof.
Im Verlauf des Projektes müssen nun ergänzende Leistungen zur Nachhaltigkeit und CO2-Bilanzierung beauftragt werden.
Diese Leistungen sind nun in die Variantenplanung (ein Kriterium), Zusammenstellung von Förder- und Genehmigungsunterlagen (Textbausteine und Berechnungen), mit den bereits das zu beauftragende Unternehmen beauftragt ist, ergänzend einzubinden - aufgrund neuner gesetzlichen Anforderungen. Diese sind den Anforderungen sind den „Hinweise zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung“ (2022) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu entnehmen.
Darüber hinaus werden diese zu ermittelnden Daten zur Nachhaltigkeit und CO2-Bilanzierung in die rnv-Geschäftsberichte zukünftig eingebunden werden müssen - basierend auf den Anforderungen des GHG-Protocol
(Greenhouse Gas Protocol, Scope 1 bis 3).
Ein Wechsel des Auftragnehmers würde mit einem erheblichen Mehraufwand und Kostensteigerung verbunden sein (§132 GWB, Absatz 2, Nr. 2). Dies begründet sich auf eine aufwendige
Einarbeitung mit Sichtung aller Unterlagen und notwendigen intensiven Abstimmungsprozessen, was auch zu Verzögerungen in dem eng gestrickten Terminplan führt.
Das zu beauftragende Unternehmen hat dagegen inzwischen detailliertes Fachwissen und Ortskenntnisse über die Maßnahme erlangt.
Der Auftraggeber kommt mit dieser Bekanntmachung seiner Pflicht nach § 132 GWB, Absatz 5 nach.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ergänzende Leistungen zur Nachhaltigkeit und CO2-Bilanzierung
Postanschrift: Zur Gießerei 18
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76227
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985