SEWD IT-SiKo Referenznummer der Bekanntmachung: 2023000336AR
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jülich
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52428
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.jen-juelich.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
SEWD IT-SiKo
Die JEN ist verpflichtet ihr IT-System entsprechend der Richtlinie für den Schutz von IT-Systemen in kerntechnischen
Anlagen und bei Tätigkeiten der Sicherungskategorie III sowie der umsichtigen Betriebsführung gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-RI IT} zu betreiben und die Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie zu dokumentieren.
Für die Umsetzung dieser Anforderung wird unter der Leitung des IT-Sicherheitsteams der JEN die nachfolgend beschriebene Unterstützungsleistung benötigt.
- Beratung hinsichtlich allgemeiner IT-Sicherheitsfragen
der JEN mbH als Unterstützung für den IT-SiBe.
- Unterstützung bei der Erstellung von
Genehmigungsunterlagen zur Umsetzung der
SEWD Richtlinie IT und Umsetzung von behördlichen
Auflagen hinsichtlich AtG u. a.:
SEWD IT-SiKo
Optional bis 31.12.2026
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SEWD IT-SiKo
Ort: Markdorf
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB)