Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel Sinzheim (Landkreis Rastatt)
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 018-050020)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Am Schlossplatz 5
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landkreis Rastatt, Landratsamt Rastatt, Amt für Wirtschaft, Klima und Mobilität, Am Schlossplatz 5, D – 76437 Rastatt
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://landkreis-rastatt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel Sinzheim (Landkreis Rastatt)
Mit dieser Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße wird ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB, VgV angekündigt. Der Landkreis Rastatt als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg beabsichtigt zum Jahresfahrplanwechsel 2024 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (Bruttovertrag) im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben. Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden auf Basis des gemeinsamen Nahverkehrsplans der baden-württembergischen Aufgabenträger des Karlsruher Verkehrsverbundes aus dem Jahr 2014 die Busverkehrsleistungen im Linienverkehr im Landkreis Rastatt für das Buslinienbündel Sinzheim mit den Buslinien 290 (Sinzheim – Winden – Kartung - Hügelsheim), 291 (Sinzheim – Kartung - Winden), 292 (Baden-Baden – Sinzheim – Müllhofen – Weitenung – Leiberstung – Halberstung – Schiftung) und der ALT-Linie 293 (Schiftung – Leiberstung – Halberstung – Sinzheim (- Vormberg - Winden - Baden-Oos)). Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel Dezember 2024 vorgesehen. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn Dezember 2024 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im März/April 2023 eine ergänzende Vorinformation veröffentlicht.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Mit dieser Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße wird ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB, VgV angekündigt. Der Landkreis Rastatt als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg beabsichtigt zum Jahresfahrplanwechsel 2024 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (Bruttovertrag) im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben. Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden auf Basis des gemeinsamen Nahverkehrsplans der baden-württembergischen Aufgabenträger des Karlsruher Verkehrsverbundes aus dem Jahr 2014 die Busverkehrsleistungen im Linienverkehr im Landkreis Rastatt für das Buslinienbündel Sinzheim mit den Buslinien 290 (Sinzheim – Winden – Kartung - Hügelsheim), 291 (Sinzheim – Kartung - Winden), 292 (Baden-Baden – Sinzheim – Müllhofen – Weitenung – Leiberstung – Halberstung – Schiftung) und der ALT-Linie 293 (Schiftung – Leiberstung – Halberstung – Sinzheim (- Vormberg - Winden - Baden-Oos)). Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel Dezember 2024 vorgesehen. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn Dezember 2024 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im März/April 2023 eine ergänzende Vorinformation veröffentlicht.
Der Landkreis Rastatt als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg beabsichtigt zum Jahresfahrplanwechsel 2024 einen Dienstleistungsauftrag (Bruttovertrag) im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben. Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden auf Basis des gemeinsamen Nahverkehrsplans der baden-württembergischen Aufgabenträger des Karlsruher Verkehrsverbundes aus dem Jahr 2014 die Busverkehrsleistungen im Linienverkehr im Landkreis Rastatt für das Buslinienbündel Sinzheim mit den Buslinien 290 (Sinzheim - Winden - Kartung - Hügelsheim), 291 (Sinzheim - Kartung - Winden), 292 (BadenBaden - Sinzheim - Müllhofen - Weitenung - Leiberstung - Halberstung - Schiftung) und der ALT-Linie 293 (Schiftung - Leiberstung - Halberstung - Sinzheim (- Vormberg - Winden - Baden-Oos)).
Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel Dezember 2024 vorgesehen.
Auf den Linien 290, 291 und 292 sind Standardlinienbusse im Einsatz (mind. 75 Sitz- und Stehplätze). Insgesamt werden 4 Fahrzeuge benötigt (Montag - Freitag an Schultagen). Der Leistungsumfang der Buslinien beträgt insgesamt ca. 3.500 Jahresfahrplanstunden. Der Leistungsumfang entspricht voraussichtlich den aktuell geltenden Fahrplänen, die unter https://www.kvv.de abrufbar sind. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu - insbesondere schulbedingten - Veränderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
Das Linienbündel verfügt über 27 Haltestellenschilder.
Die KVV-Linie 293 ist eine reine ALT-Leistung. Diese ALT-Leistung ist nicht in den im Rahmen der anstehenden wettbewerblichen Vergabe geforderten Leistungen beinhaltet. Die ALT-Leistungen werden als Auftragnehmerleistung von einem Taxi- oder Mietwagenunternehmer nach Fahrplan und auf Abruf (30 Minuten Vorlaufzeit) erbracht . Die Auswahl des Auftragsunternehmens für die ALT-Leistung erfolgt einvernehmlich zwischen Unternehmer und Aufgabenträger. Die finanzielle Abwicklung mit dem ALT-Unternehmen einschließlich der Leistungskontrolle obliegt dem Aufgabenträger. Konzessionsrechtlich müssen Genehmigungen gleichwohl sowohl für die Bus- als auch für die ALT-Leistungen vom Busbetreiber bei der Genehmigungsbehörde für das Linienbündel beantragt werden; die Genehmigung für die reinen ALT-Linien nach § 42 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG wird ggf. eine kürzere Laufzeit haben. Bzgl. der Haftungsfreistellung wird ein bilateraler Vertrag zwischen Bus- und ALT-Unternehmer abgeschlossen.
Der Leistungsumfang kann sich aufgrund notwendiger Anpassungen bis zur Betriebsaufnahme noch ändern. Aktuell bestehen zudem Überlegungen, den ALT-Verkehr zumindest in Teilen auf einen On Demand-Verkehr umzustellen. Spätestens ab dem 2. Betriebsjahr (Fahrplanwechsel Dezember 2025) sind im Linienbündel mind. 2 emissionsfreie Standardlinienbusse, die die Anforderungen für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in § 2 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG erfüllen, mit einer Kapazität zur Beförderung von mindestens 75 Personen einzusetzen.
Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Fahrzeuge, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind unter https://www.landkreis-rastatt.de/landratsamt/aemteruebersicht/amt-fuer-wirtschaft-klima-und-mobilitaet/oepnv unter dem Reiter "Wettbewerb im Busverkehr im Landkreis Rastatt" abrufbar.
Mit der bereits veröffentlichten Vorinformation 2023/S 018-050020 wurde das wettbewerbliche Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB, VgV bereits angekündigt. Im Rahmen dieser Vorinformation wurde angekündigt, dass eine ergänzende, konkretisierende Vorinformation veröffentlicht wird. Hierum handelt es sich bei dem vorliegenden Dokument samt seiner auf der Homepage des Landkreises Rastatt abrufbaren weiteren Vorgaben bzgl. Anforderungen.
1. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale für das Linienbündel noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im März/April 2023 eine ergänzende, konkretisierende Vorinformation (Vorabbekanntmachung) veröffentlicht. Die vorliegende Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monatsfrist nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG für die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aus. Erst mit der Veröffentlichung der ergänzenden Vorinformation wird gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG die Antragsfrist auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ausgelöst.
2. Anforderungen:
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Linienbündels Sinzheim (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o.g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert.
3. Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 72 Monate. Eine optionale Verlängerung des Vertrages seitens des Landkreises Rastatt von 24 Monaten ist möglich.
4. Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf das Bündel kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung ist der gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG in die Kontrolle einzubindende Aufgabenträger. Bestandteile derQualitätssicherungsvereinbarung sind u.a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Aufgabenträger sowie das Recht des Aufgabenträgers, die Mindestbedienungsstandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.
5. Klarstellung zu IV.1)
Die Eintragung unter IV.1) Verfahrensart „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr.1370/2007)“ erfolgt programmseitig automatisch mit dem Klammerzusatz. Andere Eintragungen waren bei der Auswahl „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren“ nicht möglich. Geplant ist allerdings die wettbewerbliche Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. den Bestimmungen des GWB und der VgV.
1. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Omnibussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorinformation (Vorabbekanntmachung) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorinformation nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG für das Linienbündel Sinzheim ausgelöst. Die Anträge sind spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung dieser Vorinformation bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) zu stellen. Die Anträge müssen die in der Vorinformation samt verlinkter Anlagen beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
2. Anforderungen:
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Fahrzeuge, Beförderungsentgelt, Standards und Qualitätsanforderungen für die Gesamtleistung des Linienbündels Sinzheim (§ 8 Abs. 2 Satz 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen sind auf der Internetseite des Landkreises Rastatt unter dem Link: https://www.landkreis-rastatt.de/landratsamt/aemteruebersicht/amt-fuer-wirtschaft-klima-und-mobilitaet/oepnv unter dem Reiter "Wettbewerb im Busverkehr im Landkreis Rastatt" veröffentlicht.
3. Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf das Linienbündel kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung ist der gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG in die Kontrolle einzubindende Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätssicherungsvereinbarung sind u.a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Aufgabenträger sowie das Recht des Aufgabenträgers, die Mindestbedienungsstandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.
4. Kooperationsvertrag mit dem KVV
Sollte es zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf das Linienbündel kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der Rahmenbedingungen innerhalb des KVV einen Kooperationsvertrag mit dem KVV abzuschließen.