Ersatz der Elektrotechnik in der Wasserverteilungsanlage, dem Pumpwerk und dem Überleitungsbauwerk in Hamm Referenznummer der Bekanntmachung: 3431-FMW-252-02/2019-007
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Speeckstraße 1
Ort: Datteln
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45711
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://wsv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatz der Elektrotechnik in der Wasserverteilungsanlage, dem Pumpwerk und dem Überleitungsbauwerk in Hamm
Ersatz der Niederspannungs- und Automatisierungstechnik
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ersatz der Elektrotechnik in der Wasserverteilungsanlage, dem Pumpwerk und dem Überleitungsbauwerk in Hamm
Ort: Telgte
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 228-9499561
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Ersatz der Mittelspannungsschaltanlage incl. Transformatoren
Ort: Telgte
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Land: Deutschland
Erneuerung der Mittelspannungsschaltanlage incl.Transformatoren.
Der bisherige Auftragnehmer ist mit elektroenergie- und steuerungstechnischen Umbaumaßnahmen inklusive den notwendigen Planungen an der besagten Wasserverteilungsanlage in Hamm und den weiteren Unteranlagen beauftragt und hat bereits viele notwendige technische Umfänge und Schnittstellen für die Gesamtanlage geschaffen, anteilig bereits produziert und kennt deren Auslegung.
Zum anderen obliegt die Einhaltung der Qualität, Kompatibilität und Einhaltung der zeitlichen Vorgaben einem Auftragnehmer (Minimierung des Projektrisikos hinsichtlich Zeit, Kosten und Qualität). Bezogen auf § 14 (4) Nr.5 VgV würde ein separater Vertrag in der Konsequenz zu einer technischen Unvereinbarkeit oder mindestens zu unverhältnismäßig umfangreichen Umplanungen und Abstimmungen zwischen mindestens zwei Auftragnehmern führen und es damit zu erheblichen Zeitverzögerungen und Mehrkosten für den Auftraggeber kommen.
In Bezug auf die Richtlinie 2006/42/EG - Maschinenrichtlinie bedingen die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen an der Wasserverteilungsanlage einer wesentlichen Änderung im Sinne der MRL und demzufolge ist eine Gesamtkonformitätserklärung der neuen Gesamtanlage/Maschine erforderlich. Um dies technisch-homogen und funktional sicher stellen zu können, ist in der Folge ein Gesamtverantwortlicher Hersteller v.a. für die Nieder- und Mittelspannungsanlage in Verbindung mit der steuerungstechnischen Anlage notwendig.
Demnach kommt eine zulässige Auftragsänderung gem. § 132 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 GWB in Betracht, da zusätzliche, nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehene Leistungen erforderlich geworden sind. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann mit den o.g. Begründungen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen, da dies andernfalls mit erheblichen Schwierigkeiten sowie beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre und die Auftragsänderung nicht mehr als 50 Prozent über dem ursprünglichen Auftragswert liegt.