Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Holzhackschnitzeln Referenznummer der Bekanntmachung: 6002531314-BwDLZ Augustdorf
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Lopshorner Weg 49
Ort: Augustdorf
NUTS-Code: DEA45 Lippe
Postleitzahl: 32832
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): BwDLZ Augustdorf Beschaffung (IUD)
E-Mail:
Telefon: +49 523791-1735
Fax: +49 523791-1669
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Holzhackschnitzeln
Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Holzhackschnitzeln (HHS) gem. DIN EN ISO 17225-4 zur Erzeugung von Wärme und die nach abfallrechtlichen Vorschriften vorzunehmende Ascheentsorgung.
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Die Feuerungswärmeleistung des zu beliefernden Holzhackschnitzelkessels beträgt 4.950 kW, die zugehörige Nennwärmeleistung 4.500 kW. Die Menge der zu liefernden Holzhackschnitzel richtet sich nach der, mittels des Holzhackschnitzelkessel erzeugten, Wärmemenge. Diese hängt von der jeweiligen Witterung und der Betriebszeit des Holzhackschnitzelkessels ab und beträgt ca. 15.500 MWh/a.
Dieser Liefervertrag für HHS wird für eine Laufzeit von 2 Heizperioden geschlossen. Die Lieferung der HHS - und somit die Heizperiode - beginnt, mit Ausnahme der ersten Heizperiode, je nach Witterung, ab dem 01.10. und endet am 30.04. jeden Jahres. Die erste Heizperiode beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Holzlieferung, die für Mitte November 2023 geplant ist.
Der Vertrag kann bis zu zwei Mal um jeweils eine Heizperiode (Gesamtlaufzeit maximal 4 Heizperioden) einseitig durch den Auftraggeber verlängert werden.
Der Vertrag kann bis zu zwei Mal um jeweils eine Heizperiode (Gesamtlaufzeit maximal 4 Heizperioden) einseitig durch den Auftraggeber verlängert werden.
Der Vertrag endet spätestens, sofern der Vertrag durch den Auftraggeber zweimalig verlängert wird, mit Ablauf der 4. Heizperiode 2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung des Unternehmens zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB (BAAINBw-B-V 034/05.2022),
- Eigenerklärung zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014,
- aktueller Auszug aus dem Gewerbe-, Handels- oder Berufsregister,
- Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
- Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung,
- Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Behörde/Stelle, aus der hervorgeht, dass der Bieter seinen Pflichten zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er niedergelassen ist, nachgekommen ist,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die Zahlung von Abgaben und Beiträgen,
- Erklärung mit Angabe der in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten Jahresumsätze. Neufirmen, die noch keine Angaben zu den letzten drei Geschäftsjahren machen können, reichen eine Erklärung für den Zeitraum ein, für den dies möglich ist,
- Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
- Referenzen von mindestens einem Referenzkunden, der letzten 5 Jahre, mit vergleichbaren Leistungen in Bezug auf Leistungsart und Leistungsumfang, ausgenommen hiervon sind Neufirmen. In diesem Fall hat der Bieter seinem Angebot eine entsprechende Eigenerklärung beizufügen.
- Eigenerklärung zur Leistungsfähigkeit,
- Eigenerklärung zur Qualität der Holzhackschnitzel
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit