Projekt 587 Teilprojekt 2: Aufstellung und Erprobung von Prüfkriterien, -anforderungen und -methoden für KI-Systeme in der Agrarwirtschaft (AICRIV-Agrar) Referenznummer der Bekanntmachung: P587 TP2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Postfach 200363
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 587 Teilprojekt 2: Aufstellung und Erprobung von Prüfkriterien, -anforderungen und -methoden für KI-Systeme in der Agrarwirtschaft (AICRIV-Agrar)
Das Projekt AICRIV-Agrar (P587 TP 2) dient der Aufstellung und Erprobung von Prüfkriterien, -anforderungen und -methoden für KI-Systeme aus dem Bereich der Agrarwirtschaft. Dabei werden zunächst Prüfkriterien und -anforderungen erarbeitet sowie entsprechende Prüfmethoden spezifiziert, um diese anschließend anhand geeigneter Anwendungsfälle zu untersuchen. Die Ziele der Analysen sind, den aktuellen Stand der Technik zur Überprüfbarkeit von KI-Systemen (im Bereich der Agrarwirtschaft) zu erfassen, offene Probleme bei der Anwendung von entsprechenden Prüfkriterien, -anforderungen und -methoden aufzuzeigen und fundierte Vorschläge für ebenjene zu entwickeln, um den vertrauenswürdigen und sicheren Einsatz von KI-Systemen in der Agrarwirtschaft zu stärken.
Beim Auftragnehmer
Das Projekt AICRIV-Agrar (P587 TP 2) dient der Aufstellung und Erprobung von Prüfkriterien, -anforderungen und -methoden für KI-Systeme aus dem Bereich der Agrarwirtschaft. Dabei werden zunächst Prüfkriterien und -anforderungen erarbeitet sowie entsprechende Prüfmethoden spezifiziert, um diese anschließend anhand geeigneter Anwendungsfälle zu untersuchen. Die Ziele der Analysen sind, den aktuellen Stand der Technik zur Überprüfbarkeit von KI-Systemen (im Bereich der Agrarwirtschaft) zu erfassen, offene Probleme bei der Anwendung von entsprechenden Prüfkriterien, -anforderungen und -methoden aufzuzeigen und fundierte Vorschläge für ebenjene zu entwickeln, um den vertrauenswürdigen und sicheren Einsatz von KI-Systemen in der Agrarwirtschaft zu stärken.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 587 Teilprojekt 2: Aufstellung und Erprobung von Prüfkriterien, -anforderungen und -methoden für KI-Systeme in der Agrarwirtschaft (AICRIV-Agrar)
Postanschrift: Adessoplatz 1
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44269
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499400
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.