Miete von Arbeits- und Schutzkleidung von 2024 bis 2026
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Bruchsal
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76646
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Geschäftsstelle Zentrale Vergaben
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bruchsal.de
Abschnitt II: Gegenstand
Miete von Arbeits- und Schutzkleidung von 2024 bis 2026
Die Stadt Bruchsal stellt den gewerblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Baubetriebshofes geeignete Arbeits- und Schutzkleidung zur Verfügung. Insgesamt sollen bis zu 111 Beschäftigte mit Arbeits- und Schutzkleidung ausgestattet werden.
Die Kleidung soll über einen Full-Service-Vertrag für einen Zeitraum von 36 Monaten mit der Option einer Vertragsverlängerung zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Reinigung und Instandhaltung und die jederzeitige Funktion als Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Auftragnehmer für den gesamten Zeitraum der Laufzeit zu gewährleisten.
Die Stadt Bruchsal stellt den gewerblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Baubetriebshofes geeignete Arbeits- und Schutzkleidung zur Verfügung. Insgesamt sollen bis zu 111 Beschäftigte mit Arbeits- und Schutzkleidung ausgestattet werden.
Die Kleidung soll über einen Full-Service-Vertrag für einen Zeitraum von 36 Monaten mit der Option einer Vertragsverlängerung zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Reinigung und Instandhaltung und die jederzeitige Funktion als Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Auftragnehmer für den gesamten Zeitraum der Laufzeit zu gewährleisten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Karlsdorf-Neuthard
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76689
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).