Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kinzigtal
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Badstraße 20
Ort: Offenburg
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77652
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentraler Einkauf
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ortenaukreis.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://ortenaukreis.deutsche-evergabe.de/
Postanschrift: Badstraße 20
Ort: Offenburg
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77652
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Amt für Straßenverkehr und ÖPNV
E-Mail:
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kinzigtal
Ortenaukreis
Der Landkreis Ortenaukreis ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG BaWü. Er ist gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG BaWü zudem zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Der Landkreis Ortenaukreis beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentliche Personennahverkehrsleistungen im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit Betriebsbeginn zum 01.08.2025 zu vergeben.
Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Buslinienverkehr im Linienbündel Kinzigtal mit folgenden Linien:
• 7134 Offenburg – Gengenbach – Berghaupten
• 7150 Hausach – Wolfach – Hornberg – Triberg
• 7151 Welschensteinach/Mühlenbach – Haslach – Fischerbach – Hausach
• 7160 Offenburg – Gengenbach - Hausach – Wolfach
• Schnurr-Linie Biberach – Zell a. Harmersbach – Nordrach – Klausenbach
• Zimbus 1 Haigerach – Gengenbach – Reichenbach – Berghaupten – Gengenbach
• Zimbus 2 Gengenbach – Strohbach – Fußbach – Schönberg – Bergach – Schwaibach – Gengenbach
• Zimbus 3 Wingerbach – Bermersbach – Gengenbach – Berghaupten – Wingerbach – Bermersbach
Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf Grundlage der Gesamtleistung bewertet.
Der Landkreis Ortenaukreis als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich zum Ende des Jahres 2023 eine ergänzende Vorinformation (Berichtigung) veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Vorinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der öffentliche Auftraggeber wird zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende Vorinformation nach § 8a Abs. 2 PBefG veröffentlichen, in der dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt werden. Die vorliegende Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monatsfrist nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG für die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aus. Die Drei-Monats-Frist wird erst mit der späteren, ergänzenden Vorinformation in Gang gesetzt.
2. Anforderungen
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Linienbündels „Kinzigtal“ (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o. g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert.
3. Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf das Linienbündel kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung ist der gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG in die Kontrolle einzubindende Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätsvereinbarung sind u. a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Aufgabenträger sowie das Recht des Aufgabenträgers, die Mindestbedienungsstandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.
4. Hinweis zur Angabe unter IV.1) „Verfahrensart“
Die Eintragung „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)“ ist programmseitig vorgegeben. Andere Eintragungen waren bei der Auswahl „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren“ nicht möglich. Geplant ist allerdings die wettbewerbliche Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. den Bestimmungen des GWB und der VgV.