Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung - Deggenhausertal Referenznummer der Bekanntmachung: 411/22-AZ
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Rathausplatz 1
Ort: Deggenhausertal
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88693
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 755592000
Fax: +49 7555920099
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deggenhausertal.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung - Deggenhausertal
Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung zum Aufbau und Betrieb eines Gigabit-Netzes in der Gemeinde Deggenhausertal
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Gemeinde Deggenhausertal plant, alle Bürger im Projektgebiet mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten zu versorgen. Um dies zu ermöglichen, sollen der Bau und der Betrieb eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsnetzes in den ausgeschriebenen Versorgungsgebieten sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen in Auftrag gegeben werden. Um das Vorhaben zu finanzieren, hat die Gemeinde Deggenhausertal im Rahmen des Förderprogrammes des Bundes (Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“) eine Infrastruktur-Förderung zum Ausbau der Grauen Flecken beantragt. Dazu liegt der entsprechende Zuwendungsbescheid des Bundes in vorläufiger Höhe vor. Ergänzend hat die Gemeinde Deggenhausertal ebenfalls eine Kofinanzierung im Rahmen der „Verwal-tungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung)“ beantragt. Ziel dieses Vergabeverfahrens ist es, geeignete Bieter zu identifizieren, welche spätestens ab März 2028 marktübliche Breitbanddienste flächendeckend im ausgeschriebenen Projektgebiet zur Verfü-gung stellen. Gemäß den Angaben im vorläufigen Zuwendungsbescheid muss der Baubeginn bis spätestens 29.09.2023 erfolgen. Der Konzessionsnehmer hat den Auftrag, ein funktionsfähiges Netz zu planen und zu errichten. Dabei soll er – soweit vorhanden – sein eigenes Netz sowie vorhandene öffentliche Infrastruktur also Grundlage nutzen bzw. – wenn wirtschaftlich sinnvoll – Netzteile Dritter anmieten. Der jeweilige Netzbetreiber erhält hierbei das folgende Recht bzw. die folgenden Verpflichtungen:- Eine entsprechende Breitbandinfrastruktur zu errichten- Aktive Komponenten zu installieren- Das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und zu betreiben- Gegenüber örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern entsprechende Dienstleistungen und Angebote (Telefonie, Internet, Mehrwertdienste wie z.B. Fernsehen) zu marktüblichen Konditionen anzubieten- Zu marktüblichen Konditionen Vorleistungsprodukte auf Open-Access Basis bereitzustellen. Der beauftragte Konzessionsnehmer plant, errichtet und betreibt die erforderlichen passiven und aktiven Netzinfrastrukturen, welche zur Erschließung der unterversorgten Adressen in Form von NGA-Diensten notwendig sind. Dies umfasst unter anderem jegliche Leistungen- zur Netzplanung (inkl. Genehmigungs- und Ausführungsplanung).- zur Realisierung der erforderlichen passiven und aktiven Infrastrukturen.- zum dauerhaften Betrieb des Netzes.Der Konzessionsnehmer übernimmt alle in diesem Zusammenhang stehenden Pflichten, um den Betrieb auf Dauer gewährleisten zu können. Diese sind unter anderem: - die Herstellung der geforderten Breitbandversorgung.- die Wartung und Unterhaltung des Netzes.- die Dokumentation des Netzes.Die Zweckbindungsfrist der Förderung in Höhe von 7 Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises entspricht auch der Erstlaufzeit für den Betrieb.Der Ausbau auf die Zielversorgung wird im Rahmen des Förderprogrammes des Bundes sowie einer Ko-Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gefördert. Dementsprechend sind die Bestimmungen des Bundes und des Landes einzuhalten. Dementsprechend muss zur Versorgung die FTTB-Technologie eingesetzt werden. Darüber hinaus ist beim Ausbau das Material- und Faserkonzept des Bundes zu beachten, welches unter anderem die Herstellung von durchgeschalteten Glasfasern vom zentralen Technikstandort (GF-HVt/PoP) bis zum Übergabepunkte im Gebäude vorsieht. Entsprechend der Richtlinie zum Bundesförderprogramm ist eine zuverlässige Zielversorgung aller Teilnehmer im Ausbaugebiet mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s für Haushalte und Gewerbe-treibende durch den Konzessionsnehmer zu gewährleisten. Des Weiteren hat der Konzessionsneh-mer gegenüber den örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern die Verpflichtung, entsprechende Dienstleistungen und Angebote zu erbringen. Diese umfassen insbesondere Telefonie, Internet, Fernsehen und Kombiverträge. Dazu sind im Rahmen der verbindlichen Angebotsabgabe vom Bieter marktübliche und dauerhaft gültige Konditionen für die Verträge für Endkunden und Drittanbieter anzubieten. Sollte gegebenenfalls eine Kollokation zur Versorgung der Endkunden mit Telekommunikationsdiensten erforderlich sein, so ist dies Sache des Konzessionsnehmers.In Einklang mit § 8 der NGA-Rahmenregelung sowie den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau hat der Konzessionsnehmer einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Unabhängig von der Technik gilt diese Verpflichtung für alle Netze, die durch eine Zuwendung gefördert werden, sowie unabhängig von Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder dem Betrieb der Infrastruktur. Im gesamten Netz müssen dieselben Zu-gangsbedingungen gelten. Dies gilt auch für Teile des Netzes, in denen bereits bestehende Infrastruktur genutzt wird. Alles Weitere ergibt sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
- Kriterium: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke(55)
- Kriterium: Realisierungszeitraum(20)
- Kriterium: Endkundenprodukte(20)
- Kriterium: Alternative Verlegemethoden(5)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Ort: Friedrichshafen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88046
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Untere Laube 27
Ort: Konstanz
Postleitzahl: 78462
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 75312800
Fax: +49 75312801400
Die KonzVgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben durch einen Konzessionsgeber. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich auch um eine (Dienstleistungs)-Konzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, da der Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistung nicht auf der Errichtung, sondern auf der Dienstleistung des Betreibens des NGA –Netzes für mindestens den Zeitraum der Vertragslaufzeit liegt (siehe hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2010 – Verg 5/19 -, Rdnr. 15, juris) auch wenn der insoweit maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wird. Bei dem zu errichtenden NGA – Netz handelt es sich dabei um ein öffentliches Kommunikationsnetz nach § 149 Nr. 8 GWB. Das NGA – Netz dient ganz oder ganz überwieder der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die gewöhnlich gegen entgelt erbracht werden und in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen (siehe § 3 Nr. 16a, 27 TKG). Daher greift, soweit bei Unterschreitung des Schwellenwertes überhaupt relevant, die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen von Vorgaben in Unterabschnitt 3 des GWB zur Vergabe von Konzessionen ausgenommen sind (OLG Dresden, aaO., Rdnr. 22 ff.; siehe auch VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 VK 9/18, BeckRS 2018, 35904).
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf Folgendes verwiesen:
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.