Open-House-Verfahren Lizenzierung E-Ticket-Vertrieb bwtarif
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Stockholmer Platz 1
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Rüdiger Schmidt (Geschäftsführer)
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwtarif.gmbh
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House-Verfahren Lizenzierung E-Ticket-Vertrieb bwtarif
1. Gegenstand des Open-House-Verfahrens ist der Abschluss von nicht-exklusiven Lizenzierungsverträgen für den Zeitraum vom 10.12.2023 (Fahrplanwechsel) bis einschließlich 09.12.2028 (Tag vor dem Fahrplanwechsel) über die Lizenzierung von Anbietern zum Vertrieb von elektronischen Tickets ("E-Tickets") für den Baden-Württemberg-Tarif.
2. Das Open-House-Verfahren sieht die Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen und einheitlicher Provisionsentgelte für alle am Verfahren Beteiligten vor.
3. In Bezug auf den Abschluss eines Lizenzvertrages kommen für interessierte Partner zwei Wege in Betracht. Der Partner kann einen entsprechenden Lizenzierungsvertrag mit Wirkung zum Vertragsbeginn abschließen oder dem Lizenzierungsvertrag während der Vertragslaufzeit beitreten.
4. Der Abschluss bzw. Beitritt eines Lizenzvertrages ist allen Anbietern möglich, welche die definierten Anforderungen erfüllen.
5. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Teilnahmeunterlagen.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von nicht-exklusiven Lizenzierungsverträgen in Bezug auf den Vertrieb von elektronischen Tickets ("E-Tickets") für den Baden-Württemberg-Tarif im Wege eines Open-House-Verfahrens:
1. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen und eines einheitlichen Provisionsentgelts sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Anbietern der jederzeitige Abschluss bzw. Beitritt zum Vertrag während der gesamten definierten Vertragslaufzeit angeboten. Die Vertragskonditionen und einheitlichen Provisionsentgelte sind nicht verhandelbar und für alle Vertragspartner identisch.
2. Während der Laufzeit des bzw. der Lizenzierungsverträge ist für alle geeigneten Anbieter jederzeit ein Beitritt möglich.
3. Der bzw. die im Wege des Open-House-Verfahrens geschlossenen Verträge enden unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses spätestens am 09.12.2028. Eine vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages ist nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen möglich.
4. Die Baden-Württemberg-Tarif GmbH trifft im Rahmen des Open-House-Verfahrens keine Auswahlentscheidung und unterbreitet jedem interessierten Unternehmen, welches die Teilnahme- bzw. Vertragsbedingungen erfüllt, ein identisches Vertragsangebot.
5. Die Baden-Württemberg-Tarif GmbH sichert keinem Vertragspartner eine irgendwie geartete Exklusivität zu.
6. Der Abschluss bzw. der Beitritt zum Lizenzvertrag unterliegt nicht dem Kartellvergaberecht gem. §§ 97 ff. GWB. Dementsprechend betrifft die vorliegende Bekanntmachung auch keinen Dienstleistungsauftrag i.S.v. § 103 Abs. 4 GWB bzw. der Richtlinie 2014/24/EG.
7. Im Interesse einer möglichst breit angelegten Information interessierter Anbieter erfolgt die Bekanntmachung der Möglichkeit zum Abschluss von Lizenzverträgen gleichwohl im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die im Rahmen des vorliegenden Bekanntmachungstextes verwendete Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" nach Ziff. IV. 1.1., die Angabe der Zuschlagskriterien nach Ziff. II.2.5. und die Angabe zur Laufzeit des Vertrages nach Ziff. II.2.7) sind den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet und haben keine weitergehende (vergaberechtliche) Bedeutung. Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen wird hiermit noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass hiermit und mit der Nutzung des Mediums TED keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden ist, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. der Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist.
8. Der Lizenzvertrag kann über den unter Abschnitt I.3. dieser Bekanntmachung angegebenen Link abgerufen werden. Die Anlagen des Lizenzvertrages werden im Nachgang der Übermittlung einer Interessensbekundung an die unter Abschnitt I.1. aufgeführte Kontaktstelle per E-Mail übermittelt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im
Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (20014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein höchstes Maß
an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung
im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden
Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen
Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses
Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung,
insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen
Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.
1. Die unter Ziffer II.1.4) angegebene Zahl ist nicht als Höchstzahl zu verstehen. Sie dient fiktiv dazu, einen Wert
des Pflichtfeldes auszufüllen.
2. Die unter Ziffer IV.2.2) "Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge" gemachte
Angabe ist nicht als Schlusstermin für den Eingang der Unterlagen zu sehen. Sie dient fiktiv dazu, einen Wert des
Pflichtfeldes auszufüllen. Interessierte Anbieter können so
lange Vertragspartner werden, bis der Vertrag beendet ist.
3. Die Ausführungen unter Ziff. 2 gilt auch für Ziffer IV.2.7) "Bedingungen für die Öffnung der Angebote".
Ein Beitritt zu diesem Open-House-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Alle
Vertragsangebote werden mit Eingang geöffnet und geprüft. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie
an der oben angegebenen Kontaktstelle.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im
Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) bzw. des Kartellvergaberechts (vgl. auch Ziffer
II.2.4)). Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i.S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU). Im
Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die
Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen
Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung
und Transparenz - nicht der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen offen.
Nur wenn das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen
Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S.v. Art. 1
Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen
Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den
Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Exakt hieran fehlt es. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine
Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland