Entsorgung des Klärschlammes der Kläranlage Hennef im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 Referenznummer der Bekanntmachung: ZVS-2023-069-III1
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Frankfurter Straße 97
Ort: Hennef
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53773
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 2242/888-0
Fax: +49 2242/888-880465
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hennef.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entsorgung des Klärschlammes der Kläranlage Hennef im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026
Die Stadtbetriebe Hennef beabsichtigen, den auf der Kläranlage Hennef anfallenden Klärschlamm zur ordnungsgemäßen Entsorgung an eine geeignete Fachfirma abzugeben. Der anfallende Klärschlamm ist landwirtschaftlich zu verwerten. Sollte eine landwirtschaftliche Verwertung, z.B. aufgrund einer Grenzwertüberschreitung, temporär nicht möglich sein, ist der Schlammanfall von bis zu drei Monaten thermisch zu entsorgen.
Mit Leistungsbeginn 01.01.2024 ist das Lager nicht vollständig geräumt. Es befindet sich die im Zeitraum von etwa Oktober bis einschließlich Dezember angefallene Klärschlammmenge im Klärschlammlager (ca. 630 t). Diese Menge zählt ebenfalls zur
Auftragsmenge. Für die Vertragslaufzeit von 3 Jahren ergibt sich somit eine Gesamtmenge über drei Jahre von etwa 7.500 t. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass die Lagermengen Anfang 2024 und Ende 2026 einander in etwa entsprechen.
Siegaue 2 53773 Hennef
Die Stadtbetriebe Hennef beabsichtigen, den auf der Kläranlage Hennef anfallenden Klärschlamm zur ordnungsgemäßen Entsorgung an eine geeignete Fachfirma abzugeben. Der anfallende Klärschlamm ist landwirtschaftlich zu verwerten. Sollte eine landwirtschaftliche Verwertung, z.B. aufgrund einer Grenzwertüberschreitung, temporär nicht möglich sein, ist der Schlammanfall von bis zu drei Monaten thermisch zu entsorgen.
Mit Leistungsbeginn 01.01.2024 ist das Lager nicht vollständig geräumt. Es befindet sich die im Zeitraum von etwa Oktober bis einschließlich Dezember angefallene Klärschlammmenge im Klärschlammlager (ca. 630 t). Diese Menge zählt ebenfalls zur
Auftragsmenge. Für die Vertragslaufzeit von 3 Jahren ergibt sich somit eine Gesamtmenge über drei Jahre von etwa 7.500 t. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass die Lagermengen Anfang 2024 und Ende 2026 einander in etwa entsprechen.
Es besteht eine zweimalige Option auf Vertragsverlängerung um jeweils ein weiteres Jahr. Die Vertragsverlängerung kommt jeweils zustande, wenn der AG dies dem AN spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gegenüber schriftlich erklärt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
-Eigenerklärung zur Eignung 124
-Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen:
Formblatt 235, VHB des Bundes
-Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen:
Formblatt 236, VHB des Bundes (auf gesondertes
Verlangen der Vergabestelle)
-Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft, Formblatt 234
(falls zutreffend)
-Eigenerklärung Russland
- Tariftreue Mindestarbeitsbedingungen
-Mindestens 3 prüfbare Referenzen über vergleichbare
Leistungen (2020-2023)
-Beschreibung von Übernahme, Transport, ggfs.
Zwischenlagerung/Umschlag
-Beispiel Düngeplanung
-Beschreibung der Ausbringung
-Beispiel für Lieferscheine, Register gemäß
Klärschlammverordnung
-Verbrennungsstandort, Betreiber
-Anlagenkapazität und Laufzeit
-Beschreibung des technischen Verfahrens
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus Hennef - Raum 2.07, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef
Bieter sind nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDQD0P6
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: +49 2211473045
Fax: +49 2211472889
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.