Neubau Sportlerheim/Bürgerhaus Kall-Sötenich, Objektplanung Gebäude und Innenräume Referenznummer der Bekanntmachung: 65 12 90-7 / 700-005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bahnhofstraße 9
Ort: Kall
NUTS-Code: DEA28 Euskirchen
Postleitzahl: 53925
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Team 2.2
E-Mail:
Telefon: +49 2441-88826
Fax: +49 2441-88870
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kall.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Sportlerheim/Bürgerhaus Kall-Sötenich, Objektplanung Gebäude und Innenräume
Die Gemeinde Kall beabsichtigt den Neubau eines Bürgerhauses und Sportlerheim in Kall-Sötenich.
Es wird ein Neubau gemäß aktuellem Stand der Technik und dem erforderlichen Raumbedarf angestrebt.
Sportlerheim:
Für den Neubau des Sportlerheims hat die Gemeinde Kall im Jahr 2020 einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln bei der Bezirksregierung Köln zum Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten gestellt. Die Maßnahme gliedert sich in die beiden Pakete Kunstrasenplatz und das Sportlerheim auf. Der Kunstrasenplatz ist jedoch kein Bestandteil dieses Verfahrens.
Ende September 2022 wurde die Förderung bewilligt und erhält die Höchstzuwendung von 1.500.000 EUR. Die Fördersumme teilt sich hälftig auf die beiden Maßnahmen auf.
Die Förderung für das Sportlerheim bleibt aber aufgrund Höchstförderung bei 750.000 EUR.
Bürgerhaus:
Durch die Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 wurde das ehemalige Bürgerhaus im Ortskern von Sötenich derart in Mitleidenschaft gezogen, dass es abgerissen werden musste.
Aufgrund der Gefahr, dass ein Neubau an gleicher Stelle bei einem weiteren Unwetterereignis wieder überflutet wird, musste ein neuer Standort gefunden werden.
Als Alternativstandort ist das Bürgerhaus als Aufstockung auf das zu planende Sportlerheim zu berücksichtigen.
Die Neubaukosten wurden durch den Betreiberverein als eigenständiger Wiederaufbauantrag beantragt.
Kosten:
Die Gesamtkosten des Gebäudes der Kostengruppen KG200-600 werden auf ca. 2,48 Mio. EUR brutto geschätzt.
Die vorläufige Kostenermittlung der Baukosten setzt sich wie folgt zusammen:
- KG 300: 1.362.326,81 EUR netto
- KG 400: 664.584,04 EUR netto
Termine:
Start der Planung: Juni 2023
Übergabe Gebäude: Dezember 2024
Gemeinde Kall 53925 Kall
Gegenstand der Beschaffung sind folgende Planungsdisziplinen.
Objektplanung Gebäude (vgl. Leistungsphasen 1 - 9 gemäß Anlage 10 zu § 34 HOAI)
Der Planerauftrag wird stufenweise beaufragt. Mit Vertragsabschluss werden zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 beauftragt. Die weiteren Leistungsphasen sollen optional (stufenweise) später beauftragt werden.
Die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag erfolgt stufenweise.
1. Stufe: Leistungsphasen 1-3 (gemäß Anlage 10 zu § 34 HOAI)
2. Stufe: Leistungsphase 4 (gemäß Anlage 10 zu § 34 HOAI)
3. Stufe: Leistungsphase 5-7 (gemäß Anlage 10 zu § 34 HOAI)
4. Stufe: Leistungsphasen 8-9 (gemäß Anlage 10 zu § 34 HOAI)
Im Verfahren ergibt sich voraussichtlich folgende Terminschiene:
- Aufforderung zum Erstangebot 14.04.2023
- Bietergespräche Mai 2023
- Zuschlag Juni 2023
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ingenieurleistungen Objektplanung Gebäude und Innenräume
Postanschrift: Mainzer Straße 93
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56068
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ1YY4YGZW
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2211473045
Fax: +49 2211472889
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Fristen des § 160 GWB beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S. 1 Teil 4, Kap. 1, Abschn. 2 GWB hin. Diese hat jeder Bewerber oder Bieter zu beachten, wenn er einen behaupteten Verstoß gegen das Vergaberecht geltend machen möchte.
§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.