P 603 Los 1 Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung der Sicherheit von LibreOffice Referenznummer der Bekanntmachung: P 603 Los 1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Postfach 200363
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
P 603 Los 1 Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung der Sicherheit von LibreOffice
Vom AN sind verschiedenste sicherheitsrelevante Anpassungen zu implementieren und zu testen. Die sicherheitsrelevanten Änderungen sollen in den Hauptentwicklungszweig von LibreOffice einfließen, um die langfristige Pflege sicherzustellen. Falls im Rahmen von Los 2 kritische Schwachstellen durch den IT-Sicherheitsaudit gefunden werden, soll ein optionales Arbeitspaket genutzt werden, um die Schwachstellen direkt zu schließen.
s. Punkt II 1.4
Bei AP 9 und AP 10 handelt es sich jeweils um eine optionale Leistung. Diese muss vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung. Die Beauftragung des AP 9 bzw. AP 10 ist abhängig vom Ergebnis von AP 8.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Die Leistung wurde zuvor in einem offenen Verfahren ausgeschrieben. Es sind keine geeignete Angbote eingegangen. Ein Anbieter hatte das Verfahren aktiviert. Dieser wurde nach der offenen Ausschreibung kontaktiert. Gemäß § 14 Abs 4 Nr. 1 iVm § 17 VgV
Abschnitt V: Auftragsvergabe
P 603 Los 1 Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung der Sicherheit von LibreOffice
Postanschrift: Versmannstraße 4
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499400
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Rechtsbehelfsbelehrung
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.