P 590 Erstellung von Dokumenten zur Hilfestellung bei der Systemwiederherstellung nach IT-Sicherheitsvorfällen (Remediation Dokumente) Referenznummer der Bekanntmachung: P 590
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Postfach 200363
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
P 590 Erstellung von Dokumenten zur Hilfestellung bei der Systemwiederherstellung nach IT-Sicherheitsvorfällen (Remediation Dokumente)
Ziel des Projekts ist die Erstellung eines Leitfadens für Betroffene von IT-Sicherheitsvorfällen, in dem Strategien zur Wiederherstellung der Integrität einer IT-Umgebung nach einem IT-Sicherheitsvorfall („Bereinigung“) beschrieben wird. Das zu erstellende Dokument soll ausgehend von den im Rahmen des Vorfalls gewonnen Erkenntnissen über den Verlauf des IT-Sicherheitsvorfalls beschreiben, wie festgelegt wird, welche Teile der betroffenen Umgebung bereinigt werden müssen. Anschließend soll die Planung der Bereinigung beschrieben werden. Des Weiteren soll erläutert werden, welche IT-Sicherheitsmaßnahmen für die neue Umgebung in welcher Reihenfolge etabliert werden müssen. Bei der Erstellung des Dokuments sollen in jedem Prozessschritt verdeutlicht werden, welche Auswirkungen Entscheidungen aus vorherigen Prozessschritten haben, bzw. welche Auswirkungen zu treffende Entscheidungen haben. Das zu erstellende Dokument dient als Entscheidungs- und Organisationsunterstützung für Betroffene. Im Rahmen des Projekts wird durch einen Kick-Off-Workshop und anschließendes Quellenstudium von BSI-Dokumenten zur Vorfallbearbeitung zunächst der Rahmen des Projekts kennengelernt. Anschließend erfolgt die Recherche zu bestehenden Best-Practices und Herstellerempfehlungen zur Härtung von IT-Netzwerken nach IT-Sicherheitsvorfällen, bzw. das Einbringen eigener Erfahrungen aus Projekten des Auftragnehmers. Basierend auf diesen Informationen wird eine erste Outline, bestehende aus Gliederung, Stichpunkten sowie Kernaussagen pro Gliederungspunkt erstellt und dem AG zur Überprüfung übergeben. Anschließend erfolgt die Ausformulierung und die Durchführung der Korrekturschleifen
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
P 590 Erstellung von Dokumenten zur Hilfestellung bei der Systemwiederherstellung nach IT-Sicherheitsvorfällen (Remediation Dokumente)
Postanschrift: Bonner Talweg 100
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499400
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.