Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Förderprogramm "Wohneigentum Nordrhein-Westfalen" Referenznummer der Bekanntmachung: 484

Bekanntmachung einer Änderung

Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: NRW.BANK AöR
Postanschrift: Kavalleriestraße 22
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf
E-Mail:
Fax: +49 21191741-1746
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Förderprogramm "Wohneigentum Nordrhein-Westfalen"

Referenznummer der Bekanntmachung: 484
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
75130000 Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
79411100 Beratungsdienste im Bereich Wirtschaftsförderung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die NRW.BANK mit der Abwicklung des Zuschussprogramms über die "Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum (Förderrichtlinie Wohneigentum Nordrhein-Westfalen) beauftragt. Die NRW.BANK zieht im Rahmen dieser Zuständigkeit einen externen Dienstleister hinzu.

Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist vor diesem Hintergrund die umfassende Unterstützung der NRW.BANK bei Durchführung des Zuschussprogramms "Wohneigentum Nordrhein-Westfalen" auf allen Stufen des zuwendungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens als Verwaltungshelfer. Hierbei erwartet die NRW.BANK innerhalb des vorgebebenen Rechtsrahmens - insbesondere den vorgegebenen Programm- und Bearbeitungsrichtlinien sowie den einschlägigen landeshaushaltsrechtlichen Vorgaben (u.a. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW) - weitestmögliche Eigenständigkeit. Der externe Dienstleister hat die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte insbesondere auch selbst zu schulen, anzuleiten, zu steuern und zu überwachen.

Von den Unterstützungsdienstleistungen ausgenommen sind Rechtsdienstleistungen, Steuerberatungsleistungen, Wirtschaftsprüferleistungen, die Vertretung in behördlichen Verfahren und vor Gerichten sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Hoheitliche Handlungen sowie die außenwirksame Ausübung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermessensentscheidungen bzw. Letztentscheidungsbefugnissen bleiben ausschließlich der NRW.BANK vorbehalten.

Die NRW.BANK schätzt unverbindlich, dass nach dieser Rahmenvereinbarung 11.000 Personentage abgerufen werden. Es gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 15.000 Personentagen. Davon abgesehen dürfen nicht mehr als bis zu 9 Teams (zuzüglich Projektleiter) zeitgleich abgerufen werden

Jedes Team besteht aus einem Teamleiter (Vollzeit) und neun Sachbearbeitern (Vollzeitäquivalente).

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 15/07/2022
Ende: 31/12/2023
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 132-377255

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 484
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
05/07/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Protiviti GmbH
Postanschrift: Mainzer Landstraße 50
Ort: Frankfurt/Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60325
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Gesamtwert der Beschaffung: 5 368 000.00 EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

I. Mit jedem Angebot zwingend vorzulegende Unterlagen:

1 Vordruck 01 Angebotsvordruck

2 Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung*

3 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen*

4 Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG*

5 Vordruck 06 Verantwortlicher Ansprechpartner*

6 Vordruck 07 Preisblatt

7 Nachweis der erlaubten Berufsausübung*/***

8 Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)*

9 Konzepte 1 bis 3

II. Nur vorzulegen, soweit für das Angebot relevant

1 Vordruck 02 Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung

2 Vordruck 05 Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe**

3 Vordruck 05a Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher**

4 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für Nachunternehmer**

5 Vordruck 04a Eigenerklärung § 19 Abs. 3 MiLoG des Nachunternehmers**

6 Nachweis der erlaubten Berufsausübung des Nachunternehmers **/***

7 Handelsregisterauszug des Nachunternehmers (nicht älter als 6 Monate)**

* Bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied.

** Bei mehreren Nachunternehmern vorzulegen für jeden Nachunternehmer.

*** Nur, soweit in dem Mitgliedstaat des Bieters für die ausgeschriebenen Leistungen vorgesehen.

III. Die Rahmenvereinbarung ist nicht in Lose aufgeteilt, denn die Integration aller - unter Wahrung der rechtlichen Grenzen der Verwaltungshilfe - erforderlichen Unterstützungshandlungen in einer Hand ist zur Erreichung der angestrebten Eigenständigkeit, Einheitlichkeit und Qualität der Bearbeitung notwendig. Diese Eigenständigkeit, Einheitlichkeit und Qualität wären bei einem Einsatz unterschiedlicher und paralleler Dienstleister nicht mehr zu gewährleisten. Insoweit erfordern technische Gründe eine Zusammenvergabe (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB).

Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DFS5

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland C/O Bezirksregierung Köln
Postanschrift: Zeughausstraße 2 - 10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der

Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von

Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete

Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des

Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn

Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis

zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber

dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis

zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu

wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2

GWB.

§ 134 Abs.1 S. 2 GWB bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/08/2023

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil
75130000 Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
79411100 Beratungsdienste im Bereich Wirtschaftsförderung
VII.1.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf

VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die NRW.BANK mit der Abwicklung des Zuschussprogramms über die "Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum (Förderrichtlinie Wohneigentum Nordrhein-Westfalen) beauftragt. Die NRW.BANK zieht im Rahmen dieser Zuständigkeit einen externen Dienstleister hinzu.

Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist vor diesem Hintergrund die umfassende Unterstützung der NRW.BANK bei Durchführung des Zuschussprogramms "Wohneigentum Nordrhein-Westfalen" auf allen Stufen des zuwendungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens als Verwaltungshelfer. Hierbei erwartet die NRW.BANK innerhalb des vorgebebenen Rechtsrahmens - insbesondere den vorgegebenen Programm- und Bearbeitungsrichtlinien sowie den einschlägigen landeshaushaltsrechtlichen Vorgaben (u.a. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW) - weitestmögliche Eigenständigkeit. Der externe Dienstleister hat die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte insbesondere auch selbst zu schulen, anzuleiten, zu steuern und zu überwachen.

Von den Unterstützungsdienstleistungen ausgenommen sind Rechtsdienstleistungen, Steuerberatungsleistungen, Wirtschaftsprüferleistungen, die Vertretung in behördlichen Verfahren und vor Gerichten sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Hoheitliche Handlungen sowie die außenwirksame Ausübung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermessensentscheidungen bzw. Letztentscheidungsbefugnissen bleiben ausschließlich der NRW.BANK vorbehalten.

Die NRW.BANK schätzt unverbindlich, dass nach dieser Rahmenvereinbarung 11.000 Personentage abgerufen werden. Es gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 15.000 Personentagen. Davon abgesehen dürfen nicht mehr als bis zu 9 Teams (zuzüglich Projektleiter) zeitgleich abgerufen werden

Jedes Team besteht aus einem Teamleiter (Vollzeit) und neun Sachbearbeitern (Vollzeitäquivalente).

VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 15/07/2022
Ende: 31/12/2023
VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 5 368 000.00 EUR
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Protiviti GmbH
Postanschrift: Mainzer Landstraße 50
Ort: Frankfurt/Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60325
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Anhebung der ursprünglich bekanntgemachten Höchstabnahmegrenze von 15.000 Personentagen auf 22.500 Personentage.

VII.2.2)Gründe für die Änderung
Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:

Eine Erforderlichkeit i. S. d. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB besteht. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die NRW.BANK mit der Abwicklung des Zuschussprogramms über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum (Förderrichtlinie Wohneigentum Nordrhein-Westfalen) beauftragt. Annahme bei Abschluss der Rahmenvereinbarung war, dass nur Kaufverträge mit Beurkundungsdatum im Jahr 2022 gefördert werden mit Einreichungsfristablauf am 30.06.2023. Diese Fördervoraussetzungen wurden nachträglich geändert. Es soll nun gewährleistet werden können, dass so lange Bewilligungen ausgesprochen werden können, bis der gesamte Betrag des Fördertopfes ausgekehrt ist. Zudem müssen entsprechende Verwendungsnachweisprüfungen geleistet werden können. Berücksichtigt werden nurmehr Kaufverträge mit Beurkundungsdatum im Jahr 2023.

Ein Auftragnehmerwechsel ist gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB aus technischen Gründen nicht möglich und mit erheblichen Schwierigkeiten für die NRW.BANK verbunden.

Bei der Durchführung des vorliegenden Zuschussprogramms agiert der aktuelle Verwaltungshelfer eigenständig auf allen Stufen des zuwendungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens und schult, steuert und überwacht auch die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte. Ein Wechsel des externen Dienstleisters wäre aufgrund der nunmehr bereits angeleiteten und geschulten eingesetzten Arbeitskräfte mit erheblichem Aufwand verbunden, zumal der Dienstleister bereits eine Projektorganisation mit auftragsorientierter Struktur mit einem funktionierenden Berichtswesen gegenüber der NRW.BANK eingerichtet hat sowie ein fortlaufendes personelles Qualitätsmanagement zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Sachbearbeitung besteht.

VII.2.3)Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: 5 368 000.00 EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: 8 052 000.00 EUR

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Neunkirchen
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