Rahmenvereinbarung für die Digitalisierung von Eingangspost Referenznummer der Bekanntmachung: 11-046.11
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Parkstraße 16
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lrabb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Digitalisierung von Eingangspost
Das Landratsamt Böblingen benötigt aufgrund der fortschreitenden Anforderungen an die Digitalisierung der Verwaltungen einen externen Dienstleister, der die regelmäßige Digitalisierung der eingehenden Eingangspost zuverlässig und fachgerecht übernimmt.
Das Landratsamt Böblingen benötigt aufgrund der fortschreitenden Anforderungen an die Digitalisierung der Verwaltungen einen externen Dienstleister, der die regelmäßige Digitalisierung der eingehenden Eingangspost zuverlässig und fachgerecht übernimmt. Das Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen für Leistungen zur Digitalisierung von Eingangspost im DIN A 4 und DIN A3 Format. Vereinzelt müssen auch ganze Akten, beispielsweise vom Amt für Migration und Flüchtlinge, digitalisiert und in Originalformat zurückgegeben werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung für die Digitalisierung von Eingangspost
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der zuständigen Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber ge-rügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt hat.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.