Betrieb Gigabit-Netz in Nürtingen Referenznummer der Bekanntmachung: 500/22-AZ
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Marktstraße 7
Ort: Nürtingen
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 72622
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 702275438
Fax: +49 702275380
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.nuertingen.de/de/nuertingen-fuer-alle/startseite
Postanschrift: Panoramastraße 33
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 71125359390
Fax: +49 711253593927
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.iuscomm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb Gigabit-Netz in Nürtingen
Die Stadt Nürtingen plant die Errichtung und Verpachtung einer flächendeckenden und zukunftssicheren NGA-Infrastruktur mit dem Ziel des Aufbaus eines gigabitfähigen Netzes nach Vorgaben und unter Einhaltung der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“. Die Stadt Nürtingen plant die flächendeckende Erschließung mit folgender Zielsetzung:
- Anschluss aller im Ausbaugebiet befindlichen, förderfähigen Wohn- und Gewerbegebäude mit FTTB-Infrastruktur (homes connected - Gebäudeanschluss)
- Anschluss aller im Ausbaugebiet befindlichen Baulücken mit FTTB-Infrastruktur (homes passed - Grundstücksanschluss)
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Stadt Nürtingen als Auftraggeber plant die flächendeckende Erschließung mit folgender Zielsetzung:
- Anschluss aller im Ausbaugebiet befindlichen, förderfähigen Wohn- und Gewerbegebäude mit FTTB-Infrastruktur (homes connected - Gebäudeanschluss)
- Anschluss aller im Ausbaugebiet befindlichen Baulücken mit FTTB-Infrastruktur (homes passed - Grundstücksanschluss).
Der Netzbetreiber muss eine Versorgung der erschlossenen Gebäude und Haushalte mit folgenden Mindestbandbreiten sicherstellen:
- Alle Teilnehmer im Projektgebiet sind zuverlässig mit Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s zu versorgen.
- Die Einhaltung der maßgeblichen Vorgaben aus dem Zuwendungsbescheid sind einzuhalten.
- Die technischen Details werden in der Anlage „Technische Spezifikationen“ dieser Leistungsbeschreibung definiert.
Der Auftraggeber wird dem Pächter eine FTTB-Infrastruktur zur Verfügung stellen und den Pächter bei der technischen Betriebsführung und Unterhaltung der Infrastruktur und der Anlagen unterstützen. Vom Pächter werden im Gegenzug nachfolgende Leistungen erwartet:
- enge gemeinschaftliche Zeitplanung und Durchführung regelmäßiger Projektbesprechungen beim Auf- und Ausbau des NGA-Netzes
- Bereitstellung erforderlicher Planungs- und Abnahmedokumente sowie Daten, die zur Qualitätskontrolle gegenüber dem Fördergeber und zur Erlangung der Förderung erforderlich sind
- Betrieb des NGA-Netzes über einen Zeitraum von 7 Jahren mit zweimaliger Verlängerungsoption gem. §15 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags von 5 Jahren
- marktgerechtes Angebot von Endkundenprodukten mit breitbandigen Internetzugängen im privaten und gewerblichen Umfeld
- marktgerechtes Angebot von Open-Access Produkten für berechtigte Nachfrager
- aktive und erfolgsorientierte Vermarktung der Anschlussprodukte
- (mindestens) Einhaltung des in der Anlage „Service Level Agreement“ dieser Leistungsbeschreibung definierten Entstörungskonzepts
Alles Weitere ergibt sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung in den Ausschreibungsunterlagen, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
- Kriterium: Netzpacht (Fixpacht, Zusatzpacht)(70)
- Kriterium: Versorgungskonzept (Kundenpreise)(30)
Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung über das Vorliegen einer aktuell gültige Eintragung in das Handelsregister oder ein Be-rufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU-Amtsblatt L 94/65).
Der öffentliche Auftraggeber fordert die in Frage kommenden Unternehmen auf, Ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzügliche zu belegen und prüft diese. Dabei werden nur Bewerber ausgewählt, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheit bietet.
- Eigenerklärung über das Bestehen oder über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von [Betrag gelöscht] Euro je Einzelfall für Personen- und Sachschäden im Falle der Zuschlagserteilung gemäß Formblatt Versicherung. Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass einer der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt. Die Mindestdeckungssumme muss mindestens [Betrag gelöscht] Euro je Einzelfall für Personen- und Sachschäden im Falle der Zuschlagserteilung im Falle der Zuschlagserteilung betragen. Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass einer der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt. Die Nichterfül-lung der Mindestvorgabe führt zum Ausschluss vom weiteren Verfahren.
- Eigenerklärung über den vom Bewerber/ der Bewerbergemeinschaft erzielten Umsatz (netto) im Bereich der zu vergebenden Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren gemäß Formblatt Umsatz. Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft muss in Bezug auf Leis-tungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren insgesamt mindestens [Betrag gelöscht] Euro betragen haben.
Bei Bietergemeinschaften wird der Umsatz aller Mitglieder der Bietergemeinschaft addiert.
Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer.
Der öffentliche Auftraggeber fordert die in Frage kommenden Unternehmen auf, Ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzügliche zu belegen und prüft diese. Dabei werden nur Bewerber ausgewählt, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheit bietet.
- Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren sowie Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden können unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht (Erl.: Technische Fachkräfte in diesem Sinne sind die in dem für den Ausschreibungsgegenstand relevanten Bereich qualifizierten Mitar-beiter). Für die Erklärung ist das Formblatt Mitarbeiter zur Bewerbung zu verwenden.
- Eigenerklärung über die Ausführung von Leistungen (Referenzen) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind gemäß Referenzliste in Formblatt Referenzen. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte ab einer Versorgung von jeweils mindestens 50 Adressen, die den Aufbau der aktiven Technik und den Betrieb von FTTB – Infrastrukturen zum Gegenstand haben und über diese dann Endkundendienste erbracht wurden. Es sind im Rahmen der Referenzen die im Formblatt Referenzen geforderten Angaben zu machen. Es sind mindestens 3 vergleichbare Referenzen im vorbeschriebenen Sinne zu benennen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, wenn die Bewerbergemeinschaft „insgesamt“ die obigen Vorgaben zu den Referenzen erfüllt und einzelne Mitglieder für die von Ihnen angebotene Teilleistung im Rahmen der Aufgabenteilung Referenzen angeben.
Der öffentliche Auftraggeber fordert die in Frage kommenden Unternehmen auf, Ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzügliche zu belegen und prüft diese. Dabei werden nur Bewerber ausgewählt, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheit bietet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Erstlaufzeit beträgt 84 Monate zuzüglich Verlängerung bis zu 2 Mal um je 5 Jahre, wenn nicht gekündigt wird.
Der Auftraggeber behält sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 11 VgV ausdrücklich vor, den Auftrag auf Grundlage der verbindlichen Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Die KonzVgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben durch einen Konzessionsgeber. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich auch um eine (Dienstleistungs)-Konzession nach § 105 Abs. 1Nr. 2 GWB, da der Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistung nicht auf der Errichtung, sondern
auf der Dienstleistung des Betreibens des NGA – Netzes für mindestens den Zeitraum der Vertragslaufzeit liegt (siehe hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2010 – Verg 5/19 -, Rdnr. 15, juris) auch wenn der
insoweit maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wird. Bei dem im Wege der Pacht zur Überlassung geplanten NGA – Netz handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz nach § 149 Nr. 8 GWB. Das NGA – Netz dient ganz oder ganz überwiegend der der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und in der Übertragung von
Signalen über elektronische Kommunikationsnetzebestehen (siehe § 3 Nr. 16a, 27 TKG). Daher greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, von Vorgaben in Unterabschnitt 3 des GWB zur Vergabe von Konzessionen ausgenommen sind (OLGDresden, aaO., Rdnr. 22 ff.; siehe auch VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 VK 9/18,BeckRS 2018, 35904). Vorliegend ist ein Förderung des Vorhabens nach den im Rahmen dieser Bekanntmachung vorab benannten bzw. nach den inder Aufforderung zur Bewerbung benannten Förderprogrammen beabsichtigt. Deshalb sind über die entsprechenden Vorgaben der Zuwendungsbescheide sowie der Vorgaben unter §§ 5 und 7 der NGA-Rahmenregelung die Vorgaben des Landeshaushaltsrechtes und des Vergaberechtes
sinngemäß anzuwenden.Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung. Dem wird durch die entsprechende Anwendung der
Vorgaben der KonzVgV Rechnung getragen. Ein Anspruch der Bewerber auf Einhaltung der Vorgaben der KonzVgV besteht, soweit derzeit ersichtilich, dabei allerdings nicht.Sollte ein Bewerber/Bieter zu einer anderen Einschätzung gelangen oder sollte sich die Rechtsprechung in soweit ändern, und Abschnitt 3. des GWB doch einschlägig sein, gilt das Folgende:
(1) Ein Antragsteller hat einen von ihm festgestellten Verstoß gegen Vergabevorschriften nach Erkennen unverzüglich zu rügen. Lehnt die Vergabestelle es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Antragsteller innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen,den Antrag auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens stellen (vgl. § 160 GWB).
(2) Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen.
(3) Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung dieser Information, bei Mitteilung durch Fax oder auf elektronischem Wege erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden (vgl. § 134 GWB). Für diesen Fall ist die unter VI. benannte Stelle für die Erteilung über die Einlegung von Rechtbehelfen zuständig. Andernfalls (Nichtanwendung Abschnitt 3. GWB) das für den AG zuständige Landgericht.