ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 (B0171400) Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Schwarzwaldstraße 82
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, Region Südwest
E-Mail:
Telefon: +49 721938-6266
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 (B0171400)
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz im PfA 8.3 und PfA 8.4
ABS/NBS Karlsruhe-Basel,Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz im PfA 8.3 und PfA 8.4
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz im PfA 8.3 und PfA 8.4
Postanschrift: KAISERSTRASSE 235-237,
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: +49 0721-6193780
Internet-Adresse: https://www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§168 Abs.2 , S1 GWB)
Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB)
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind
- Bis zum Ablauf der Teilnahme - bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind ( §160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planungsleistungen ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Streckenabschnitt 8
Postanschrift: Kaiserstrasse 235 - 237
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: +49 0721-6193780
Internet-Adresse: www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
LÄA 157-47
Bauwerksgutachten als Grundlage für die Bauwerkplanung (Objektplanung Ingenieurbauwerke bzw. Tragwerksplanung) erforderlich, da diese eigene Bauwerke werden und eine eigene Entwurfsplanung erhalten.Im Rahmen der Erstellung des TEH „Verkehrsanlage“ wurde ersichtlich, dass diese Durchlässe notwendig sind. Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, da diese im Honorarangebot 157-4 nicht behandelt wurden. Um einer vollständigen , genehmigungsfähigen Planunterlage gemäß Lph 3+4, wie diese im HV gefordert ist, gerecht zu werden, sind die o.g. Bauwerksgutachten erforderlich. Somit trägt die Objekt- und Tragwerksplanung der Durchlässe zu einer in sich geschlossenen und sinnvollen Gesamtplanung des PfA 8.4 bei.
Durch einen Wechsel des AN würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs und des Haftungsüberganges entstehen. Der AN hat die zu überarbeitenden Planfeststellungsunterlagen erstellt, ein zusätzlicher AN müsste sich in die Thematik einarbeiten und es besteht die Gefahr der inhomogenen Planfeststellungsunterlagen.Der AN verfügt über die notwendige Software, Fachexperten, Projektkenntnis zur Leistungserbringung, welche durch einen neuen Planer erst erarbeitet werden müsste. Dies würde sich negativ auf Qualität der Planung, die Kosten und den Projektterminplan auswirken. Die erforderliche zusätzliche Leistung ist zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges des AN unerlässlich. Ein Wechsel des AN ist auch wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden.