Sanierung_Stadtbahnwagen_Serie_DT8.10-11_neu Referenznummer der Bekanntmachung: 110-2022-0011
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Schockenriedstr. 50
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70565
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale kaufmännische Services
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ssb-ag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung_Stadtbahnwagen_Serie_DT8.10-11_neu
Ausschreibung zur Sanierung von Stadtbahnfahrzeugen der Baureihen S-DT8.10 und S-DT8.11.
23 Fahrzeuge der Baureihe S-DT8.10 (Beschaffung: 1998 bis 2000) und 27 Fahrzeuge der Baureihe S-DT8.11 (Beschaffung: 2002 bis 2005) sollen saniert und ertüchtigt
Sanierung von Stadtbahnfahrzeugen der Baureihen S-DT8.10 und S-DT8.11 23 Fahrzeuge der Baureihe S-DT8.10 (Beschaffung: 1998 bis 2000) und 27 Fahrzeuge der Baureihe S-DT8.11 (Beschaffung: 2002 bis 2005) sollen saniert werden. Hersteller: Adtranz / Siemens / DUEWAG. Alle Fahrzeuge sollen in einer durchgängigen Gesamtmaßnahme saniert und ertüchtigt werden. Die Schwerpunkte der Maßnahme bilden die Überarbeitung des Fahrgastraums, der Fahrerräume, der Außenlackierung, erforderliche korrektive und präventive Instandhaltungsmaßnahmen zur Absicherung der Restnutzungsdauer sowie technische und funktionelle Neuerungen.
Die Optionen sind abhängig von der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge nach einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Die Angebotsabgabe erfolgt im Rahmen eines Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß Sektorenverordnung (SektVO). Eine Bekanntmachung des Auftrags im EU-Amtsblatt ist nicht erfolgt.
Die Verfahrenswahl durch eine Vorstandsvorlage der Stuttgarter Straßenbahnen AG freigegeben.
Ein EU-Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-Bekanntmachung 2021/S 153-407993) wurde am 06.06.2021 über die Vergabeplattform tender24 veröffentlicht.
Nach Prüfung und Wertung der Angebote gemäß § 51 SektVO wurde das Verfahren aufgehoben. Grund der Aufhebung sind unvollständige Preisangaben der Bieter im geforderten Preisblatt. Gemäß § 51 Absatz 3 (1), "Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.", können keine Unterlagen nachgefordert werden somit wird das Verfahren gemäß § 57 SektVO aufgehoben. Die Stuttgarter Straßenbahnen AG beabsichtigt gemäß § 13 Absatz 2 (1) SektVO ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen.
Grundlage für eine Verhandlung sind die eingereichte Erstangebote.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sanierung_Stadtbahnwagen_Serie_DT8.10-11_neu
Postanschrift: Nonnendammallee 101
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
1)
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
2)
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus diesem Bekanntmachungstext erkennbar sind, innerhalb der in der Bekanntmachung benannten Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3)
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4)
Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen des § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
5)
Der Auftraggeber weist zugleich auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.