GCC - 501C-01 - Außenanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 501C-01 - Außenanlagen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 2350000
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Calw
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 75365
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-calw.de
Abschnitt II: Gegenstand
GCC - 501C-01 - Außenanlagen
GCC - 501C-01 - Außenanlagen
Calw
Schottertragschichten 6.610 m³ Erdaushub 6.007 m³ Entsorgung Boden / Steine 14.140 to Abbruch Asphalt 126 m³ Betonpflaster verlegen (alle Pflasterarten) 7.425 m² Betonplatten verlegen 1.020 m² Herstellung Wassergebundener Wegedecke 2.580 m² Asphaltarbeiten 4.335 m² Bodeneinbau (Bestand und Lieferung) 11.250 m³ Bordsteine setzen (alle Arten) 4.728 lfm 2‐Zeiler Betonpflaster 1.240 Entwässerungsleitungen PP 605 lfm Entwässerungsleitungen Stahlbeton 250 lfm tatkile Leitsysteme 480 lfm Belag aus Ortbeton 1.930 m² Entwässerungsrinnen 454 lfm Abläufe (Staßen‐ und Hofabläufe) 58 Stk Leererohre verlegen 3.470 lfm Herstellung Rasen‐ und Wiesenflächen 15.570 m² Herstellung Pflanzflächen 3.490 m² Pflanzung Bäume und Solitärsträucher 281 Stk
- Mit der Ausführung ist zu beginnen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber. Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 09.08.2023 zugehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
GCC - 501C-01 - Außenanlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Althengstett/Calw
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 75382
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.