Neubeschaffung von Forstschleppern für den Landesbetrieb Gewässer beim Regierungspräsidium Stuttgart Referenznummer der Bekanntmachung: G.SUB002.03
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Heilbronn
NUTS-Code: DE118 Heilbronn, Landkreis
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubeschaffung von Forstschleppern für den Landesbetrieb Gewässer beim Regierungspräsidium Stuttgart
Der Landesbetrieb Gewässer (LBG) im Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für alle landeseigenen Gewässer und Hochwasserschutzanlagen im Regierungsbezirk Stuttgart. Ziel dieser Ausschreibung ist die Beschaffung eines Forstspezialschleppers für den Betriebshof Burgstall sowie von zwei Schleppern mit Forstkran für den Betriebshof Schwäbisch Hall und den Betriebshof in Ellwangen.
Lieferung eines Forstspezialschleppers für den Betriebshof Burgstall
Sulzbach an der Murr
Der für den Betriebshof Burgstall zu beschaffende Forstspezialschlepper ist eine spezielle Arbeitsmaschine und wird überwiegend in sehr unwägbarem Gelände eingesetzt. Diese Arbeitsmaschine benötigt eine sehr spezifische und komplizierte technische Aus-stattung sowie erforderliche Sicherheitseinrichtungen.
Die Hauptanforderungen liegen im Bereich der Gehölzpflege mit Erhaltung der Abflussleistung der Gewässer. Dies beinhaltet insbesondere die Bergung von Schnittgut und gefällten Einzelbäumen bis zu einem Durchmesser von ca. 1 m, sowie deren Abtransport, außerdem Steine setzen, ablegen und verladen.
Zusätzliche Ausstattung
Lieferung von zwei Schleppern mit Forstkran für den Betriebshof Schwäbisch Hall und den Betriebshof in Ellwangen
Schwäbisch Hall und Ellwangen
Die Betriebshöfe Ellwangen und Schwäbisch Hall des Landesbetriebes Gewässer sind für die Unterhaltungsarbeiten und Pflegemaßnahmen an Gewässern I. Ordnung im Kreis Schwäbisch Hall und im Ostalb kreis zuständig. Auf der gesamten Flusslänge befinden sich nur wenige Kilometer befestigte Wege entlang des Kochers. Deswegen muss der Schlepper meist auf unbefestigten Wegen bzw. unbefestigtem Gelände eingesetzt wer-den. Es wird ein allradangetriebener Schlepper mit Forstkran, Frontschaufel, Seilwinde und drehbaren Führerstand benötigt. Der Schlepper wird außerdem zur Beseitigung von großen Abflusshindernissen nach Stürmen oder nach Hochwasserereignissen eingesetzt. Für den Schlepper ist eine Motorstärke von >190 kW erforderlich. Die Frontschaufel wird zum Beispiel auch zur Ausbesserung von Flurschäden benötigt.
Zusätzliche Ausstattung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung eines Forstspezialschleppers für den Betriebshof Burgstall
Ort: Schwäbisch-Hall
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von zwei Schleppern mit Forstkran für den Betriebshof Schwäbisch Hall und den Betriebshof in Ellwangen
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der genannten Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt hat.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.