Halbtank-Tooling für CFK-Bauteile
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Linder Höhe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2203/6012793
Fax: +49 2203/60112653
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dlr.de/DE/Home/home_node.html
Abschnitt II: Gegenstand
Halbtank-Tooling für CFK-Bauteile
Am Institut für Bauweisen und Strukturtechnologie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raum-fahrt (DLR e.V.) in Stuttgart werden Hochleistungsstrukturen für Luft- und Raumfahrt, Fahrzeug-bau und Energietechnik entwickelt. Ein Fokus liegt dabei auf der Erforschung und Entwicklung von Technologien zur Produktion von CFK-Leichtbaustrukturen. Forschungsschwerpunkt ist der-zeit unteranderem die Herstellung von Tanks / Behältern für Treibstoffe wie z.B. Wasserstoff in flüssiger Form. Gegenstand dieser Spezifikation ist ein Halbtank-Tooling zur Fertigung von Halb-tank-Strukturen aus thermoplastischen Faserverbundmaterialien mittels automatisierten Tapele-gens (Automated Fibre Placement, AFP). Im Rahmen zukünftiger Projekte soll es möglich sein, Segmente der Halbtank-Tooling-Oberfläche während der in-situ AFP Ablage induktiv zu beheizen. Die Tooling-Heizung ist nicht Teil dieser Spezifikation, soll aber nachrüstbar sein. Zudem soll es mit dem hier spezifizierten Halbtank-Tooling die Möglichkeit geben, die in-situ gelegten Halb-tank-Strukturen nachträglich in einem Umluftofen unter Vakuum nachzukonsolidieren. Abschlie-ßend wird das fertige Bauteil entformt und besäumt. Es soll sich hierbei um ein wiederverwend-bares Prototypenwerkzeug handeln. Auf Grund der Fertigungsprozesse, Größe, Geometrie und Entformbarkeit des Halbtank-Toolings ergeben sich besondere Anforderungen an dessen Kon-struktion, Materialauswahl und Qualität. Die Leistungsmerkmale des Halbtank-Toolings werden in dieser Spezifikation definiert.
Am Institut für Bauweisen und Strukturtechnologie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raum-fahrt (DLR e.V.) in Stuttgart werden Hochleistungsstrukturen für Luft- und Raumfahrt, Fahrzeug-bau und Energietechnik entwickelt. Ein Fokus liegt dabei auf der Erforschung und Entwicklung von Technologien zur Produktion von CFK-Leichtbaustrukturen. Forschungsschwerpunkt ist der-zeit unteranderem die Herstellung von Tanks / Behältern für Treibstoffe wie z.B. Wasserstoff in flüssiger Form. Gegenstand dieser Spezifikation ist ein Halbtank-Tooling zur Fertigung von Halb-tank-Strukturen aus thermoplastischen Faserverbundmaterialien mittels automatisierten Tapelegens (Automated Fibre Placement, AFP). Im Rahmen zukünftiger Projekte soll es möglich sein, Segmente der Halbtank-Tooling-Oberfläche während der in-situ AFP Ablage induktiv zu beheizen. Die Tooling-Heizung ist nicht Teil dieser Spezifikation, soll aber nachrüstbar sein. Zudem soll es mit dem hier spezifizierten Halbtank-Tooling die Möglichkeit geben, die in-situ gelegten Halb-tank-Strukturen nachträglich in einem Umluftofen unter Vakuum nachzukonsolidieren. Abschlie-ßend wird das fertige Bauteil entformt und besäumt. Es soll sich hierbei um ein wiederverwend-bares Prototypenwerkzeug handeln. Auf Grund der Fertigungsprozesse, Größe, Geometrie und Entformbarkeit des Halbtank-Toolings ergeben sich besondere Anforderungen an dessen Konstruktion, Materialauswahl und Qualität. Die Leistungsmerkmale des Halbtank-Toolings werden in dieser Spezifikation definiert.
Der Auftraggeber ist zur Bekanntgabe des geschätzten Auftragswerts nicht verpflichtet. Die vorgenommene Eintragung gibt den Auftragswert nicht wieder. Sie beruht ausschließlich auf technischen Gründen, weil die verwendeten elektronischen Systeme Auftragsbekanntmachungen nicht verarbeiten, wenn das Feld II.2.6) nicht ausgefüllt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Punkt 1 der Auftragsbekanntmachung: Spezifische Eigenerklärungen zu den Aus-schlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
Punkt 2 der Auftragsbekanntmachung: Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Punkt 1 der Auftragsbekanntmachung: Versicherungsnachweis (-erklärung)
Punkt 1 der Auftragsbekanntmachung, Referenzangabe
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn
• der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegenVergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).