Abbruch eines innerstädtischen Parkhauses Referenznummer der Bekanntmachung: VOB 102-2023
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Johann-Schmitz-Platz 1-3
Ort: Frechen
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50226
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Servicestelle Vergabemanagement
E-Mail:
Telefon: +49 2234501-1391
Fax: +49 2234501-1514
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.frechen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abbruch eines innerstädtischen Parkhauses
Abbruch eines Parkhauses aus den 1980er-Jahren und anschließende Herstellung eines Planums zur Erstellung eines Neubaus an gleicher
Stelle
Stadt Frechen Johann-Schmitz-Platz 1-3 50226 Frechen Das Parkhaus Josefstraße befindet sich zwischen der "Alte Straße", dem "Kolpingplatz" und der "Christian-Mörs-Straße"
Das Projektmanagement der Stadt Frechen plant den Abriss des "Parkhaus Josefstraße", dass sich zwischen der "Alte Straße", dem "Kolpingplatz" und der "Christian-Mörs-Straße" befindet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung mit mindestens je 3 Referenzprojekten zu Abbrucharbeiten, mit einem Auftragsvolumen von mindestens 300.000 EUR (netto).
Die Leistungen müssen nach dem 01.01.2018 vollständig erbracht worden sein.
Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung, die eine für das Bauvorhaben reservierte Deckungssumme in Höhe von mindestens 5 Mio. Euro für Personenschäden und mindestens 1 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden, jährlich jeweils zweifach maximiert aufweist. Alternativ: Vorlage einer Eigenerklärung, mit welcher für den Zuschlagsfall der Abschluss einer den Anforderungen entsprechenden Versicherung zugesagt wird.
Eigenerklärung mit mindestens je 3 Referenzprojekten zu Abbrucharbeiten, mit einem Auftragsvolumen von mindestens 300.000 EUR (netto).
Die Leistungen müssen nach dem 01.01.2018 vollständig erbracht worden sein.
Eigenerklärung zu RUS-Sanktionen.
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus Stadt Frechen, Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50226 Frechen
Büro 219
Bei der Angebotsöffnung sind keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte über die Kommunikationsmöglichkeiten des Vergabemarktplatzes an die Servicestelle Vergabemanagement der Stadt Frechen.
Eine Registrierung und Freischaltung für das Vergabeverfahren wird interessierten Bietern dringend empfohlen, um die Kommunikation im Vergabeverfahren und aktuelle Informationen empfangen zu können.
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDED0SV
Postanschrift: Zeughausstr. 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 S.1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.