Rahmenvereinbarungen für Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/0466-000
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Graurheindorfer Straße 108
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Referat ZII 6
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bafin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarungen für Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG
Die Auftraggeberin beabsichtigt gemäß § 4 Absatz 3 FinDAG für den Geschäftsbereich Bankenaufsicht den Abschluss von zwei Rahmenvereinbarungen für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG bei Kreditinstituten gemäß § 1 Absatz 1 KWG (Sonderprüfungen, hier: MaRisk- bzw. Werthaltigkeitsprüfungen).
Rahmenvereinbarung Durchführung Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG (hier: MA-Risk-Prüfungen)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Der Ort der Leistungserbringung richtet sich nach den über die Rahmenvereinbarungen erteilten konkreten Einzelaufträge zur Prüfung von Kreditinstituten. Die Prüfung eines Kreditinstituts ist in der Regel vor Ort an dessen Hauptsitz im Bundesgebiet durchzuführen.
MaRisk-Prüfungen haben die Prüfung der Geschäftsorganisation nach § 25a KWG zum Gegenstand, zu der die BaFin das Rundschreiben (BA) Mindestanforderungen an das Risikomanagement veröffentlicht hat (es gilt die jeweils aktuelle Fassung des Rundschreibens unter Einschluss von Übergangsfristen).
Die "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" (BAIT) gemäß BaFin-Rundschreiben 10/2017 (BA) in der jeweils gültigen Fassung sind nicht Bestandteil dieser Beschaffung.
Die zu vergebenden Leistungen werden auf Grundlage der Rahmenvereinbarung Los 1 einzeln beauftragt.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung Los 1 sind nur solche Sonderprüfungen (hier: MaRisk), die in regelmäßigen zeitlichen Abständen durchgeführt werden, ohne dass ein besonderer Anlass vorliegt (Routineprüfungen).
Sonderprüfungen, die bei Vorliegen eines besonderen Anlasses durchgeführt werden, der entweder durch das Aufsichtsobjekt selbst oder durch externe Faktoren von aufsichtlicher Relevanz (z.B. Marktentwicklungen) hervorgerufen wird (Anlassprüfungen), sind nicht Gegenstand der Rahmenvereinbarungen Los 1.
Detaillierte Angaben finden sich in der Leistungsbeschreibung (C_01_Vertragsanlage 1_Leistungsbeschreibung_2023_0466)
Die Laufzeit verlängert sich zu gleichbleibenden Konditionen zweimalig um jeweils ein weiteres Jahr, sofern die Auftraggeberin der Vertragsverlängerung nicht spätestens drei Monate vor Vertragsende gegenüber allen Auftragnehmern widerspricht.
Das Ende der maximalen Laufzeit ist zum 31.12.2027 erreicht.
Detailliertere Angaben finden sich in der Rahmenvereinbarung (C_00_Rahmenvereinbarung_2023_0466_Los1)
Da Auftragsvolumen der unter der Rahmenvereinbarung zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen ist begrenzt. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet unabhängig von der angestrebten maximalen Laufzeit mit Erreichen der Obergrenze des Auftragsvolumens.
Die Laufzeit eines Einzelauftrags bestimmt sich nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Zeit. Ein vor Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung geschlossener Einzelauftrag behält seine Gültigkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung bzw. dem darin vereinbarten Vertragsende.
Detailliertere Angaben finden sich in der Rahmenvereinbarung (C_00_Rahmenvereinbarung_2023_0466_Los1)
Die Auftraggeberin schließt die Rahmenvereinbarung mit mindestens zwei Anbietern.
Der Abruf der Leistungen erfolgt durch Abschluss eine Einzelauftrags auf Basis einer gesonderten Vereinbarung unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch der bezugschlagten Auftragnehmer auf die Erteilung von Einzelaufträgen.
Die Auswahl eines Auftragnehmers für einen Einzelabruf von Leistungen bestimmt sich anhand einer festen Rangfolge aller bezugschlagten Auftragnehmer. Die Rangfolge ergibt sich aus der im Vergabeverfahren nach Wertung der Zuschlagskriterien erzielten Punktzahl (Bestplatzierter absteigend Letztplatzierter).
Grundsätzlich ist ein bezugschlagter Auftragnehmer verpflichtet, jeden erteilten Einzelauftrag anzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt oder der Auftragnehmer aus Kapazitätsgründen eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungserbringung im vorgegebenen Leistungszeitraum nicht gewährleisten kann.
Detailliertere Angaben finden sich in der Rahmenvereinbarung (C_00_Rahmenvereinbarung_2023_0466_Los1)
Rahmenvereinbarung Durchführung Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG (hier: Werthaltigkeitsprüfungen)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Der Ort der Leistungserbringung richtet sich nach den über die Rahmenvereinbarungen erteilten konkreten Einzelaufträge zur Prüfung von Kreditinstituten. Die Prüfung eines Kreditinstituts ist in der Regel vor Ort an dessen Hauptsitz im Bundesgebiet durchzuführen.
Werthaltigkeitsprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KWG haben die Überprüfung der Bewertung von jeglichen Vermögenswerten nach nationalen oder internationalen handelsrechtlichen Bestimmungen zum Gegenstand. Mit der Anordnung einer solchen Prüfung wird in der Regel der Zweck verfolgt, festzustellen, ob der vom Kreditinstitut gewählte bilanzielle Ansatz und/oder die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im Einklang mit den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften stehen.
Die Werthaltigkeitsprüfung soll anhand von ausgewählten Kreditforderungen erfolgen. Im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kreditbearbeitung sind die Kredite insbesondere auch daraufhin zu untersuchen, ob das Kreditinstitut die sich aus den Abschnitten zum Kreditgeschäft und zur Dokumentation des Rundschreibens (BA) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk (in der jeweils gültigen Fassung) ergebenden Anforderungen erfüllt hat.
Die zu vergebenden Leistungen werden auf Grundlage der Rahmenvereinbarung Los 2 einzeln beauftragt.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung Los 2 sind nur solche Sonderprüfungen (hier: Werthaltigkeitsprüfungen), die in regelmäßigen zeitlichen Abständen durchgeführt werden, ohne dass ein besonderer Anlass vorliegt (Routineprüfungen).
Sonderprüfungen, die bei Vorliegen eines besonderen Anlasses durchgeführt werden, der entweder durch das Aufsichtsobjekt selbst oder durch externe Faktoren von aufsichtlicher Relevanz (z.B. Marktentwicklungen) hervorgerufen wird (Anlassprüfungen), sind nicht Gegenstand der Rahmenvereinbarungen Los 2.
Detaillierte Angaben finden sich in der Leistungsbeschreibung (C_01_Vertragsanlage 1_Leistungsbeschreibung_2023_0466)
Die Laufzeit verlängert sich zu gleichbleibenden Konditionen zweimalig um jeweils ein weiteres Jahr, sofern die Auftraggeberin der Vertragsverlängerung nicht spätestens drei Monate vor Vertragsende gegenüber allen Auftragnehmern widerspricht.
Das Ende der maximalen Laufzeit ist zum 31.12.2027 erreicht.
Detailliertere Angaben finden sich in der Rahmenvereinbarung (C_00_Rahmenvereinbarung_2023_0466_Los2)
Das Auftragsvolumen der unter der Rahmenvereinbarung Los 2 zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen ist begrenzt. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet unabhängig von der angestrebten maximalen Laufzeit mit Erreichen der Obergrenze des Auftragsvolumens.
Die Laufzeit eines Einzelauftrags bestimmt sich nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Zeit. Ein vor Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung geschlossener Einzelauftrag behält seine Gültigkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung bzw. dem darin vereinbarten Vertragsende.
Detailliertere Angaben finden sich in der Rahmenvereinbarung (C_00_Rahmenvereinbarung_2023_0466_Los2)
Die Auftraggeberin schließt die Rahmenvereinbarung mit mindestens zwei Anbietern.
Der Abruf der Leistungen erfolgt durch Abschluss eine Einzelauftrags auf Basis einer gesonderten Vereinbarung unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch der bezugschlagten Auftragnehmer auf die Erteilung von Einzelaufträgen.
Die Auswahl eines Auftragnehmers für einen Einzelabruf von Leistungen bestimmt sich anhand einer festen Rangfolge aller bezugschlagten Auftragnehmer. Die Rangfolge ergibt sich aus der im Vergabeverfahren nach Wertung der Zuschlagskriterien erzielten Punktzahl (Bestplatzierter absteigend Letztplatzierter).
Grundsätzlich ist ein bezugschlagter Auftragnehmer verpflichtet, jeden erteilten Einzelauftrag anzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt oder der Auftragnehmer aus Kapazitätsgründen eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungserbringung im vorgegebenen Leistungszeitraum nicht gewährleisten kann.
Detailliertere Angaben finden sich in der Rahmenvereinbarung (C_00_Rahmenvereinbarung_2023_0466_Los2)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bei dem Bieter bzw. einem Mitglied der Bietergemeinschaft muss es sich um einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer (m/w/d) oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handeln, der/die als gesetzliche(r) Abschlussprüfer nach § 316 HGB bestellt und in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen ist/sind. Dies ist durch eine Eigenerklärung nachzuweisen (siehe Nr. 22.1.4 Bewerbungsbedingungen). Auf Anforderung ist der Auftraggeberin eine Kopie eines aktuellen Auszugs aus dem Berufsregister vorzulegen.
Es ist eine Erklärung hinsichtlich einer branchenüblichen Haftpflichtversicherung oder vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedstaat der EU abzugeben (siehe Nr. 22.1.5. Bewerbungsbedingungen). Als Nachweis genügt die Vorlage der Kopie des Versicherungsscheins einer bestehenden Haftpflichtversicherung bzw. die Vorlage einer Eigenerklärung, eine bestehende Haftpflichtversicherung im Falle der Zuschlagserteilung an den geforderten Versicherungsumfang/an die geforderte Deckungssumme anzupassen oder eine derartige Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Auftraggeberin eine Kopie des Versicherungsscheins spätestens 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
Wird dem Angebot bereits eine Kopie des Versicherungsscheins einer bestehenden Haftpflichtversicherung beigelegt, so müssen entweder aus der Kopie des Versicherungsscheins oder aus weiteren beigelegten Dokumenten die Angaben zur Laufzeit der Versicherung erkennbar sein.
Die Haftpflichtversicherung wird während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten.
Die Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden muss für jeden Schadensfall 5 Mio. EUR betragen.
Die Erklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit den Erklärungen zu den nachfolgend formulierten Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist von jedem Bieter, jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer auszufüllen und dem Angebot beizulegen (siehe Nr. 22.1.6. der Bewerbungsbedingungen).
Referenzen des Bieters:
Los 1 (MaRisk-Prüfungen):
Es sind mindestens drei wertbare Referenzen über seit dem 01.01.2015 durchgeführte MaRisk-Prüfungen bei Kreditinstituten, die Kreditgeschäft betreiben, zu benennen. Für jede Referenz sind in der "Erklärung zu Referenzen" die folgenden Informationen einzutragen:
- Name des geprüften Kreditinstituts
- Name des Auftraggebers (sofern vom Namen des geprüften Kreditinstituts abweichend)
- Zeitraum der Leistungserbringung
- Leistungsumfang (Anzahl der geleisteten Prüfertage)
- Leistungsinhalt (Kurzbeschreibung der Prüfungsinhalte und der Schwerpunkte der Prüfung)
- Bilanzsumme des geprüften Kreditinstituts zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
Los 2 (Werthaltigkeitsprüfungen):
Es sind mindestens drei wertbare Referenzen über seit dem 01.01.2015 durchgeführte Werthaltigkeitsprüfungen bei Kreditinstituten, die Kreditgeschäft betreiben, zu benennen. Für jede Referenz sind in der "Erklärung zu Referenzen" die folgenden Informationen einzutragen:
- Name des geprüften Kreditinstituts
- Name des Auftraggebers (sofern vom Namen des geprüften Kreditinstituts abwei-chend)
- Zeitraum der Leistungserbringung
- Leistungsumfang (Anzahl der geleisteten Prüfertage)
- Leistungsinhalt (Kurzbeschreibung der Prüfungsinhalte und der Schwerpunkte der Prüfung)
- Bilanzsumme des geprüften Kreditinstituts zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
Für die Referenzen des Bieters gelten folgende formale Mindestanforderungen (pro Referenz):
Los 1 (MaRisk-Prüfungen):
- Bei dem geprüften Institut handelt es sich um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG;
- Leistungserbringung fand nach dem 01.01.2015 statt;
- Geleisteter Umfang beläuft sich auf mindestens 75 Prüfertage.
Los 2 (Werthaltigkeitsprüfungen):
- Bei dem geprüften Institut handelt es sich um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG;
- Leistungserbringung fand nach dem 01.01.2015 statt;
- Geleisteter Umfang beläuft sich auf mindestens 100 Prüfertage.
Wird mindestens eine der formalen Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann diese Referenz nicht gewertet werden. Werden vom Bieter insgesamt nur die Mindestzahl von drei Referenzen vorgelegt und eine Referenz hiervon kann nicht gewertet werden, so hat der Bieter in diesem Fall die Mindestzahl an geforderten Referenzen nicht vorgelegt, und das Angebot muss von der Wertung ausgeschlossen werden. Liegen hingegen mehr als drei Referenzen vor, so prüft die Auftraggeberin nacheinander, ob eine der weiteren Referenzen die Mindestanforderungen erfüllen und wertet gegebenenfalls diese. Das Formblatt ist für die Nennung von drei Referenzen ausgelegt und ist für die Lose 1 und 2 zu verwenden. Wird mindestens eine der formalen Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann diese Referenz nicht gewertet werden. Werden vom Bieter insgesamt nur die Mindestzahl von drei Referen-zen vorgelegt und eine Referenz hiervon kann nicht gewertet werden, so hat der Bieter in diesem Fall die Mindestzahl an geforderten Referenzen nicht vorgelegt, und das Angebot muss von der Wertung ausgeschlossen werden. Liegen hingegen mehr als drei Referenzen vor, so prüft die Auftraggeberin nacheinander, ob eine der weiteren Referenzen die Mindestanforderungen erfüllen und wertet gegebenenfalls diese. Das Formblatt ist für die Nennung von drei Referenzen ausgelegt und ist für die Lose 1 und 2 zu verwenden. Sofern mehr Referenzen genannt werden, kann die zweite Seite des Formblatts kopiert werden.
§ 44 KWG i.V. mit § 4 Abs. 3 FinDAG
Mindestens eine Ansprechperson, die für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung für die Kontaktaufnahme, Koordination und Informationsaustausch zur Verfügung steht.
Alle für die Durchführung von Prüfungsaufträgen aus der Rahmenvereinbarung eingesetzten Prüfer (m/w/d) - einschließlich Prüfungsleiter (m/w/d) -, sind mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen und sonstigen Verlautbarungen der BaFin, den einschlägigen (technischen) Standards sowie den einschlägigen Vorgaben des IDW vertraut, insbesondere mit Blick auf die Ordnungsmäßigkeit des Kreditgeschäfts sowie die Einzelkreditprüfungen einschließlich der Sicherheitenbewertungen (siehe 22.1.6.2. der Bewerbungsbedingungen).
Es werden für die einzelauftragsbezogene Leistungserbringung nur Personen angeboten werden, die folgende nach Senioritätslevel gegliederte Qualifikationsanforderungen erfüllen (siehe 22.1.6.2. der Bewerbungsbedingungen):
Verantwortliche Prüfungsleiter (m/w/d) gemäß § 43 Abs. 3 Satz 3 WPO:
- Die Personen sind Wirtschaftsprüfer (m/w/d)
- Die Personen verfügen über mindestens vier Jahre Berufserfahrung seit dem 01.01.2015 in der Planung und Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Kreditinstituten, die das Kreditgeschäft betreiben, und/oder über mindestens vier Jahre Berufserfahrung seit dem 01.01.2015 in der Planung und Durchführung von Sonderprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 KWG bei Kreditinstituten, die das Kreditgeschäft betreiben.
- Die Personen verfügen über Erfahrungen in der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Kreditgeschäfts.
- Die Personen verfügen über Erfahrungen in der Einzelkreditprüfung einschließlich der Sicherheitenbewertung.
- Die Personen können auf Anforderung bei der Einzelbeauftragung mit Referenzen belegen, dass sie mindestens drei Prüfungen (gesetzliche Abschlussprüfungen und/oder Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG) von Kreditinstituten, die das Kreditgeschäft betreiben, - davon mindestens zwei Prüfungen aus dem Zeitraum seit 2020, die sie in der Funktion als verantwortlicher Prüfungsleiter (m/w/d) geplant und durchgeführt haben. Es sind dabei für jede Prüfung jeweils der Namen des geprüften Kreditinstituts, der Prüfungszeitraum und die Prüfungsdauer anzugeben, und die in der Funktion als Prüfungsleiter durchgeführten Tätigkeiten zu beschreiben.
Erfahrender Prüfer (m/w/d):
- Die Personen verfügen über mindestens drei Jahre Berufserfahrung seit dem 01.01.2017 in der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Kreditinstituten, die das Kreditgeschäft betreiben, und/oder über mindestens drei Jahre Berufserfahrung seit dem 01.01.2017 in der Durchführung von Sonderprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 KWG bei Kreditinstituten, die das Kreditgeschäft betreiben.
- Die Personen verfügen über Erfahrungen in der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Kreditgeschäfts.
- Die Personen verfügen über Erfahrungen in der Einzelkreditprüfung einschließlich der Sicherheitenbewertung.
Prüfer (m/w/d):
mindestens ein Jahr Berufserfahrung seit dem 01.01.2019 in der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Kreditinstituten, die das Kreditgeschäft betreiben, oder Sonderprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 KWG bei Kreditinstituten, die das Kreditgeschäft betreiben, einschließlich Erfahrungen in der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Kreditgeschäfts sowie der Einzelkreditprüfung einschließlich der Sicherheitenbewertung.
Der Bieter/Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft bestätigt ferner mit der Erklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
- dass bei der Durchführung eines Prüfungsauftrags aus der Rahmenvereinbarung ein verantwortlicher Prüfungsleiter (m/w/d) zur Steuerung und Koordination der Leistungserbringung eingesetzt wird,
- dass - ohne Mitberechnung des verantwortlichen Prüfungsleiters - bei der Durchführung eines Prüfungsauftrags aus der Rahmenvereinbarung 50% der eingesetzten Prüfer (m/w/d) dem Senioritätslevel "erfahrene Prüfer (m/w/d)" angehören.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
In der Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 48 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB erklärt der Bieter,
1. dass wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführten Straftaten keine Person, deren Verhalten analog nach § 123 Abs. 3 GWB dem bietenden/bewerbenden Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und gegen das bietende/bewerbende Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) rechtskräftig festgesetzt worden ist.
2. dass das bietende/bewerbende Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und dass es demzufolge keine diesbezügliche rechtskräftige Verwaltungsentscheidung gibt.
3. dass im Hinblick auf das bietende/bewerbende Unternehmen keiner der analog in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.
Wenn Aussagen nicht zutreffen, sind mittels einer vom Bieter selbst zu erstellenden Anlage zu diesem Vordruck die Verstöße mit Datumsangabe und weitere Informationen zu einem etwaigen Gerichts- oder Bußgeldverfahren, sowie die vorgenommenen Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne des § 125 GWB anzugeben, die Anlage ist als "Anlage zum Formblatt 'Belege der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen'" zu bezeichnen.
Rechtslage
Es sind vollständige "Angaben zum Bieter" zu machen, die Sie Ihrem Angebot beifügen. Als Datum dieser Erklärung gilt das Datum des Angebots. Diese Daten werden auch zur Auskunft aus dem Wettbewerbsregister genutzt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y4G684A
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Ein Antrag auf Nachprüfung nach §§ 155 ff. GWB ist an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt zu stellen.
Vergabekammer des Bundes
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: 0228 / 9499-0
Fax: 0228 / 9499-163
Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 GWB).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Rügen der Bieter, in denen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind ausnahmslos an folgende Adresse zu richten:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Referat ZII 6 - Zentrale Beschaffung
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
oder über den Kommunikationskanal zu dieser Ausschreibung im Deutschen Vergabeportal (DTVP)
oder per E-Mail:
oder per Fax: 0228/4108-3580
Hilft die BaFin der Rüge nicht ab, wird mit Eingang des entsprechenden Antwortschreibens eine Frist von 15 Kalendertagen in Gang gesetzt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB), innerhalb derer der Bieter einen etwaigen Nachprüfungsantrage bei der Vergabekammer einreichen kann.
Postanschrift: Graurheindorfer Straße 108
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse: www.bafin.de