The Senegal Migration Panel: Understanding Mobility in a Climate-Stressed Population
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Hohenzollernstraße 1-3
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45128
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rwi-essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
The Senegal Migration Panel: Understanding Mobility in a Climate-Stressed Population
Die Arbeit umfasst drei Runden der Datenerhebung in 145 Erhebungsgebieten (EAs) im gesamten Senegal in den Jahren 2023-2025, darunter 30 zufällig ausgewählte EAs in jedem der Departements Kaolack, Matam und Sédhiou, 20 EAs in den Regionen Thiès und Diourbel und 35 EAs in anderen Regionen. Alle EAs werden in ländlichen Gemeinden liegen. In den meisten Fällen wird ein EA einem bestimmten, namentlich genannten, Dorf entsprechen mit durchschnittlich 60-70 Haushalten. Bei dieser Datenerhebung handelt es sich um eine Folgemaßnahme zu einer Datenerhebung im Jahr 2022. Zusätzlich umfasst die Arbeit die Durchführung einer experimentellen Eingriffsmaßnahme. Der auf den TORs (Terms of Reference) basierende Vertrag deckt die Kosten für die Datenerhebung und die Durchführung der Maßnahmein allen Studien-EAs. Die Zufallsauswahl der EAs und Haushalte erfolgt durch das RWI.
Die Arbeit umfasst drei Runden der Datenerhebung in 145 Erhebungsgebieten (EAs) im gesamten Senegal in den Jahren 2023-2025, darunter 30 zufällig ausgewählte EAs in jedem der Departements Kaolack, Matam und Sédhiou, 20 EAs in den Regionen Thiès und Diourbel und 35 EAs in anderen Regionen. Alle EAs werden in ländlichen Gemeinden liegen. In den meisten Fällen wird ein EA einem bestimmten, namentlich genannten, Dorf entsprechen mit durchschnittlich 60-70 Haushalten. Bei dieser Datenerhebung handelt es sich um eine Folgemaßnahme zu einer Datenerhebung im Jahr 2022. Zusätzlich umfasst die Arbeit die Durchführung einer experimentellen Eingriffsmaßnahme. Der auf den TORs (Terms of Reference) basierende Vertrag deckt die Kosten für die
Die erste Runde der Datenerhebung soll zwischen Mitte September und Ende Oktober 2023 durchgeführt werden. Sie besteht aus drei Elementen:
1. Eine Haushaltsbefragung einer Auswahl von 4826 bekannten Haushalten in 145 EAs. Die Befragungszeit pro Haushalt beträgt etwa 30 Minuten. Die Interviews werden von Angesicht zu Angesicht durchgeführt.
2. Eine Intensivbefragung einer Zielperson von Angesicht zu Angesicht in jedem der 4826 Haushalte. Wir gehen davon aus, dass dieses Interview etwa 45 Minuten dauern wird.
Die zweite Runde der Datenerhebung soll zwischen Ende September und Anfang Oktober 2024 durchgeführt werden. Sie besteht vier Modulen:
1. Ein Befragungsmodul zur Netzwerkerkennung mit einem sachkundigen Haushaltsmitglied gemeinsam mit anderen Haushaltsmitgliedern in allen Haushalten eines jeweiligen EA (ca. 9.600 Haushaltsbefragungen insgesamt). Die Befragungszeit pro Haushalt beträgt ca. 30 Minuten.
2. Ein Modul zur Haushaltsbefragung. Für alle Haushalte in jeder EA wird der Auftragnehmer ein persönliches Interview mit einem sachkundigen Haushaltsmitglied durchführen, um diese Erhebung abzuschließen. Die Befragungszeit pro Haushalt beträgt etwa 15 Minuten.
3. Vertiefte Befragung jeweils einer Zielperson pro Haushalt.Die Interviewzeit pro Person beträgt etwa 45 Minuten. Die Interviews werden von Angesicht zu Angesicht geführt.
4. Befragung eines Dorfältestens bzw. Dorfvorstehers in jedem Erhebungsgebiet, ca 30 Minuten
Die dritte Runde der Datenerhebung soll zwischen Mitte Mitte September und Ende Oktober 2025 durchgeführt werden und aus einer Haushaltsbefragung einer Auswahl von 4826 Haushalten in 145 Erhebungsgebieten (EAs) von 3-70 Haushalten pro EA bestehen. In jedem Haushalt soll eine telefonische Befragung eines sachkundigen Haushaltsmitglieds zur Vervollständigung dieser Datenerhebung durchgeführt werden (ca. 20 Minuten pro Haushalt)
Die Feldmaßnahme soll zwischen September 2023 und Januar 2024 durchgeführt werden.
Ferner soll eine qualitative Fallstudie durchgeführt werden in 30 Erhebungsgebieten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftragsgegenstand betrifft ausschließlich Leistungen, die zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- und Entwicklungszwecken beschafft werden sollen. Kommerzielle Nebenzwecke werden vom RWI nicht verfolgt. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB sieht für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen eine Bereichsausnahme von der Anwendung des Vergaberechts vor. Diese greift allerdings nicht, wenn die vertragsgegenständlichen Ergebnisse des vorliegenden Markt- und Politikforschungsauftrags ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Verfügung stehen sollen. Unsere rechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Bereichsausnahme hier wohl jedenfalls nicht unmittelbar greift, da uns an den Ergebnissen des in Rede stehenden Auftrages ein ausschließliches Nutzungsrecht zustehen soll und der Auftrag vollständig vergütet wird.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV kann der Auftraggeber allerdings Aufträge über Lieferleistungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (und damit auch ohne Bekanntmachung im EU-Amtsblatt) vergeben. Seinem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift jedoch nur Lieferaufträge, nicht jedoch Dienstleistungsaufträge.
Die Vorschrift dürfte jedoch analog anwendbar sein auf Auftragsforschung, deren Gegenstand zunächst eine Forschungsdienstleistung ist, deren Ergebnisse jedoch in Form von geordneten Daten zusammengestellt und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden sollen, wobei dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht zustehen soll und der Auftragnehmer für seine Leistungen vollständig vergütet werden soll. Hierfür streitet das systematische Verhältnis von § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV zu § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Letztere Vorschrift entzieht Aufträge über Forschungsdienstleistungen von vornherein dem Vergaberecht, wenn das Ergebnis nicht ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Verfügung stehen soll.
Für Lieferaufträge gibt es eine vergleichbare Bereichsausnahme nicht, so dass diese, anders als Dienstleistungsaufträge über Forschungsdienstleistungen grundsätzlich dem Vergaberecht unterfallen. Für Lieferaufträge zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gilt jedoch § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV, wonach eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist; dies wiederum ohne die Einschränkung, dass das Forschungsergebnis nicht ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Verfügung stehen soll, was auch folgerichtig, da eine „Lieferung“ zwangsläufig die Übertragung des Eigentums bzw. eines ausschließlichen Nutzungsrechts voraussetzt.
Es entspricht nicht der ratio des Gesetzes, dass für Aufträge über Forschungsdienstleistungen, die nur deshalb nicht der Bereichsausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB unterfallen, weil ihr Ergebnis ausschließlich dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben (z.B. auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung) zur Verfügung stehen soll und der Auftragnehmer für seine Dienstleistungen vollständig vergütet wird, ein strengeres Vergaberegime als für entsprechende Lieferaufträge gelten soll. Wenn aber Lieferaufträge für Forschungs- und Entwicklungszwecke gem. § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden dürfen, muss dies für Aufträge über Forschungsdienstleistungen, die nur wegen ihrer Lieferauftrags-Komponente (nämlich der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Forschungsergebnissen gegen vollständige Vergütung) überhaupt dem Vergaberecht unterliegen und nicht unter die Bereichsausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB fallen, erst Recht gelten.
Ferner kann der Auftrag aufgrund seiner Besonderheiten nur von lokal ansässigen Unternehmen durchgeführt werden, da der Auftraggeber zulässigerweise eine direkte Beauftragung ohne zwischengeschalteten Leistungsmittler wünscht.
Das Absehen von einer EU-Bekanntmachung wurde mit dem Fördermittelgeber abgestimmt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Villa 176, Hann Bel Air
Ort: Dakar
NUTS-Code: SN Senegal
Land: Senegal
E-Mail:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Falls Unternehmen die Auftragserteilung ohne vorherige Bekanntmachung zum Teilnahmewettbewerb oder zur Abgabe von Angeboten im EU-Amtsblatt für unwirksam halten, können sie gemäß § 135 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die angebliche Unwirksamkeit mit einem Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer Rheinland geltend machen.