Anmeldeverkehr Südlicher Landkreis
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Haydnstraße 5-7
Ort: Reutlingen
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
Postleitzahl: 72766
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Prof. Dr. Holger Zuck
E-Mail:
Telefon: +49 7117824280
Fax: +49 71178242899
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-reutlingen.de
Postanschrift: Vaihinger Markt 3
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Prof. Dr. Holger Zuck
E-Mail:
Telefon: +49 7117824280
Fax: +49 71178242899
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-zuck.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kanzlei-zuck.de/ausschreibungsunterlagen
Abschnitt II: Gegenstand
Anmeldeverkehr Südlicher Landkreis
Südliches Kreisgebiet des Landkreises Reutlingen
Betrieb des Anmeldeverkehrs mit Pkw im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG gemäß Fahrplan und Linienverlaufsplan, der hier heruntergeladen werden kann:
https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Vorzuhalten sind zwei Pkw, einer mit 8 Fahrgastsitzplätzen, einer mit Klapprampe und bis zu 6 Fahrgastplätzen oder Klapprampe und vier Fahrgastsitzplätzen und Ropllstuhlstellplatz mit einem Höchstalter von acht Jahren (über die gesamte Vertragslaufzeit), an den beiden Standorten Münsingen und Großengstingen.
Zur Anwendung kommt der naldo-Tarif (Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen). Ein Zuschlag zu den Beförderungsentgelten wird nicht erhoben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis auf § 12 Abs. 6 PBefG:
Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
Zuständig für ein Nachprüfungsverfahren ist:
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
Telefon: +49 7219268730
Telefax: +49 7219263985
E-Mail:
Internet: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Die Voraussetzungen für einen Nachprüfungsantrag können § 160 GWB entnommen werden.